Hast Du mal über den Antrag auf Einstweilige Anordnung nachgedacht?
Wenn Du ohne Anwalt den Antrag stellst, muss das Gericht den zu Deinem Vorteil auszulegen, wenn er sinnvoll gestellt wird.
Hier z.B.
...beantrage ich, dass die BAB-Stelle bei der Agentur XY verpflichtet wird, mir für die Zeit ab dem 01.11.2013 den mir monatlich zustehenden Betrag an BAB unverzüglich auszuzahlen. Die Beträge für die vergangenen Monate sind ebenfalls sofort fällig und zu erbringen.
Begründung:
-> Antragstellung am ?? (Juni 2013)
-> Abgabe der vollständigen Unterlagen am ???
-> Ausbildung angefangen am??? (August 2013)
-> Dadurch Ausschluss von SGB II-Leistungen vom ??? an (August 2013)
-> Lebensunterhalt kann nicht sichergestellt werden, es besteht eine Unterdeckung von XXX (rechne mal Regelleistung + Mehrbedarf AE + Anteil Miete minus Netto-Ausbildungsvergütung, das wäre ja ca. dein Bedarf im SGB II... Da allerdings noch plus den Freibetrag aus der Ausbildungsvergütung... Den Satz kenne ich im BAB aber nicht).
-> Durch die übermäßig lange Bearbeitungsdauer besteht die Befürchtung, dass die Ausbildung abgebrochen werden muss, da sie nicht finanziert werden kann.
-> Anstatt eine Vorauszahlung durchzuführen, verweist die Agentur fälschlicherweise auf den nicht zuständigen SGBII-Leistungsträger.
-> Daher blieb nur der Weg des vorläufigen Rechtschutzes.
Mehr als probieren kannst Du es nicht, Du kannst den Antrag am PC tippen, ausdrucken und nach Feierabend bei Deinem Sozialgericht einwerfen. Oder per Fax schicken.
Kosten entstehen hier für Dich keine, soweit ich informiert bin.