Ermäßigung und Erlass von Beiträgen
Auf Antrag der Beitragspflichtigen kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII –SGB )
müßte landesweit gelten - egal welche Gebührenordnung/Satzung - Osnabrück erklärt das ganz gut
ich weiß aber nicht, ob die Sätze überall gleich sind, ich habe das Gefühl bei uns sind sie höher