Ablauf beim Jugendamt wenn die das Kind wegnehmen

  • Ich weiß nicht ob das Thema hier schon mal behandelt wurde......


    Mich würde der generelle Ablauf interessieren....wer entscheidet das und wie läuft es dann ab?


    Ich persönlich kann mir nicht vorstellen das nur JugendamtmitarbeiterIN A das alleine entscheiden kann!
    .......oder doch?
    .......dann wäre man ja der Willkür eines einzelnen JugendamtsmitarbeiterIN ausgesetzt!


    Mir geht es hier nicht um Gründe warum ein Kind aus seinen Umfeld herausgeholt wird.

  • Das Jugendamt darf nur alleine einschreiten, wenn Gefahr in Verzug ist. Ansonsten kann das nur ein Gericht entscheiden. Das passiert aber nicht von heute auf morgen. Erstmal ist das vorrangige Mittel die SPFH. Hier geht eine Sozialpädagoge oder Psychologe in die Familie rein und versucht mit Gesprächen oder Auflagen Veränderungen herbeizuführen. Erst wenn das nichts bringt, wird das Gericht bemüht.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Die rechtlichen Vorgaben dazu sind niedergelegt unter § 42 SGB VIII, etwas umfassender erläutert hier mit Schaubild.


    Letztlich darf das Jugendamt jederzeit jedes Kind in Obhut nehmen. Das kann im Prinzip auch ein einzelner SB entscheiden. Das JA darf die Inobhutnahme bis zum Ablauf des Folgetages eigenständig aufrechterhalten. Einzige Bedingung dafür ist, daß davon ausgegangen wird, es sei Gefahr im Verzug. Will das JA das Kind länger in Obhut nehmen, dann muß das Familiengericht einen entsprechenden Beschluß erlassen. So ein Beschluß kann auch von einem einzelnen SB beantragt werden und kann im einstweiligen Anordnungsverfahren ohne mündliche Verhandlung miit sofortiger Wirkung erlassen werden. Der nächte Schritt wäre, daß Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird, wenn man mit der Inobhutnahme nicht einverstanden ist. Dann gibt es irgendwann einen Verhandlungstermin dazu. Das sind die Rahmenbedingungen. Das meiste, was sonst so dazu geschrieben zu finden ist, sind Empfehlungen, an die sich aber niemand halten muß.

  • Letztlich darf das Jugendamt jederzeit jedes Kind in Obhut nehmen.


    Schöne Definition von Gefahr in Verzug. So steht es aber nicht im §42 geschrieben. Hier sind dem JA sehr enge Grenzen gesetzt. Da geht es schon um Gefahr für Leib und Leben bevor ein JA so tätig werden darf.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Eine Inobhutnahme sieht immer eine akute Situation vor. Soll heißen, dass das Jugendamt konkrete Informationen über eine Kindeswohlgefährdung hat. Dann wird in der akuten Situation entschieden und gehandelt (das ist dann ein Verwaltungsakt). Zusätzlich kommt bei der Inobhutnahme als Möglichkeit noch hinzu, dass das Kind/der Jugendliche um die Inobhutnahme bittet. Wenn die Eltern der Inobhutnahme widersprechen, wird das Kind wieder heraus gegeben oder aber das Familiengericht eingeschaltet.


    Ansonsten erfolgt eine Herausnahme nur auf der Grundlage einer gerichtlichen (auch vorläufigen/einstweiligen) Entscheidung.


    :brille

  • Schöne Definition von Gefahr in Verzug. So steht es aber nicht im §42 geschrieben. Hier sind dem JA sehr enge Grenzen gesetzt. Da geht es schon um Gefahr für Leib und Leben bevor ein JA so tätig werden darf.

    Haarspalterei.


    Den § 42 SGB VIII habe ich gleich zu Beginn des Eintrags verlinkt, die Gefahr im Verzug als vorraussetzung kurz nach dem von Dir aus dem Kontext gerissenen Zitat noch einmal gesondert angeführt. Die "Gefahr für Leib und Leben", von der Du so dramatisch schreibst, liegt rein im Ermessen des SB - damit landen wir letztlich bei genau dem, was ich geschrieben habe und Du zitiert hast.


    Natürlich muß in der Dokumentation die vermeintliche Gefahr im Verzug angegeben werden, aber das wird im Anschluß für gewöhnlich keiner gesonderten rechtlichen Bewertung unterzogen, da eine Fehlentscheidung für das JA und deren SB folgenlos bleiben würde. Es würde dann nur darüber entschieden, ob die Inobhutnahme weitergeführt werden soll, was nicht zuletzt daran liegt, daß die für solche Verfahrensfehler primär zuständigen Verwaltungsgerichte sich nur äußerst ungern mit soetwas beschäftigen und lieber alles abweisen oder einstellen.

  • Jop Dr. Dolittle, mir zu blöd da mit dir weiter drüber zu diskutieren. Ich schließe mich da der Grinsekatze an. So ist es richtig beschrieben.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Mod.Mitteilung:
    Kommt jetzt mal zu Ruhe hier! Es geht nicht um eine Grundsatzdiskussion, sondern um verschiedene Meinungen und Auslegungsmöglichkeiten von Gesetzen.
    Versucht bitte dem eigentlichen Grundthema zu helfen und dirkete Fragen des/der TS zu antworten.Nicht mit Wischiwaschi und Eventualitäten, sondern zielgerichtet auf den ganz persönlichen Fall.
    Deshalb bitte ich auch Oggy sich präziser auszudrücken,was genau seine Ambitionen der Frage ist.
    LG Tinchen

    Liebe Grüße Tinchen

    "Sacrificium Intellectus!"
    :-)
    "Ama et fac quod vis!"

    Einmal editiert, zuletzt von Tinchen1 ()

  • Deshalb bitte ich auch Oggy sich präziser auszudrücken,was genau seine Ambitionen der Frage ist.
    LG Tinchen


    Mir ging es hierbei darum, das ich gestern eine Mini-Diskussion mit einer Bekannte hatte. Sie äußerte sich über eine JA-Mitarbeiterin die gerne und häufiger Kinder aus Familien holen würde als ihre Kolleginnen. Ich kann sowas nicht wirklich glauben, da ich denke auch beim JA muss es Standards geben müßte. ES ging bei der Diskussion auch nicht um Kinder die akut gefährdet sind, sondern da wo schon die SPFH am greifen ist.

  • Ich kann sowas nicht wirklich glauben, da ich denke auch beim JA muss es Standards geben müßte.


    Müßte ist genau die richtige Formulierung. Da gibt es derzeit noch ganz erhebliche Schwankungen. Jugendämter laufen über die kommunale Selbstverwaltung - da kocht jeder sein eigens Süppchen. Bundesweite Standards inklusive eines suffizienten Monitorings deren Einhaltung wären absolut wünschenswert, sind aber bislang nicht in Aussicht, weil die kommunale Selbstverwaltung gemäß Art.28 Abs. 2 keine übergeordnete Kontrolle zuläßt. Im Art. Art. 28 Abs. 2 GG heißt es, „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“. Daraus folgt die Selbstkontrolle durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuß der Gemeinde, in dem der Jugendamtsleiter wiederum Mitglied ist und sich so selber "kontrolliert".

  • Hier entscheidet auch nicht der Mitarbeiter alleine. Er ist von dem abhängig was die SPFH beobachtet bzw. begutachtet. Es nacht auch einen Unterschied ob das Kind z.B. in einer Familie aus Vater und Mutter ist oder ob die Eltern getrennt leben. Es gibt aber Handbücher, nach denen sich die Sachbearbeiter zu richten haben. Und bestimmt ist der eine Sachbearbeiter etwas härter als der andere. Es hat auch damit zu tun, in welchem Bezirk der Sachbearbeiter zu tun hat (Problem-Viertel oder ehe normale Bevölkerungsstruktur.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Hier entscheidet auch nicht der Mitarbeiter alleine.


    Letztlich eben doch. Die Entscheidung fällt der zuständige Mitarbeiter - selbst dann, wenn ein Team darüber befindet, denn am Ende setzt der zuständige SB seine Unterschrift drunter und damit steht die Entscheidung. Deine Erklärung läuft ja letztlich auch darauf hinaus. Der SB kann sich im Vorfeld von diversen Beteiligten Infos holen, aber die endgültige Entscheidung bleibt beim SB. Natürlich sollte es so sein, daß da gemeinsam abgewogen wird, aber selbst das ist kein Allheilmittel, weil dann Gruppendynamiken auftreten, die sich auch negativ auswirken können.


    Für eine echte Verbesserung wäre eine strikte Trennung von Familienhilfe und Wächteramt nötig, wo manche JA schon draufhinarbeiten, und eine unabhängige Fachaufsicht, die auch als Beschwerdeinstanz angerufen werden kann und die Tätigkeit des JA kontrolliert.

  • Letztlich eben doch. Die Entscheidung fällt der zuständige Mitarbeiter - selbst dann, wenn ein Team darüber befindet, denn am Ende setzt der zuständige SB seine Unterschrift drunter und damit steht die Entscheidung. Deine Erklärung läuft ja letztlich auch darauf hinaus. Der SB kann sich im Vorfeld von diversen Beteiligten Infos holen, aber die endgültige Entscheidung bleibt beim SB.

    Nein


    Die Entscheidung treffen SB und Sorgeberechtigte sind diese nicht einverstanden ersatzweise Familiengericht.
    Die Entscheidung liegt nie alleine nur beim SB

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

    Einmal editiert, zuletzt von luvi ()

  • @ luvi: Da vermischt Du die Inobhutnahme bei Gefahr im Verzug, den Antrag auf Sorgerechtsentzug und den richterlichen Beschluß auf Sorgerechtsentzug. Denk nochmal drüber nach und versuch, zukünftig etwas sorgfältiger zu differenzieren, bevor Du hier "Nein" herumbellst und falsche Pauschalisierungen verbreitest.

  • bei Gefahr im Verzug

    Entscheidet auch nicht ein SB alleine
    dafür gibt es bei Gericht einen Notdienst, wie auch beim JA (sehr selten ist der zuständige SB erreichbar und der SB im Notdienst entscheidet nach der Akte)
    und das Kind kommt in eine vorläufige Inobhutnahme bis die dafür zuständige Entscheidungsträger erreichbar sind.

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

  • @ luvi: Du vermischst hier immer mehr. Im JA ist zu Dienstzeiten der regulär zuständige SB derjenige, der entscheidet, außerhalb der Dienstzeiten ist der notdiensthabende SB zuständig. Beide können alleine eine Entscheidung auf Inobhutnahme stellen, die ohne weiteres bis zum Ablauf des nächsten Tages aufrechterhalten werden kann.


    Der Notdienst im Gericht ist von einem Richter besetzt, der auf Antrag eines JA-SB den einstweiligen Entzug des Sorgerechts beschließen kann, um die Inobhutnahme über den o.a., begrenzten Zeitraum hinaus zu verlängern oder alternativ als Basis für eine Inobhutnahme, wenn der JA-SB das nicht auf eigene Kappe machen will.


    Völlig unklar bleibt bei Deinem Beitrag, wen Du mit "die dafür zuständige Entscheidungsträger" meinst. Und lies Dir bitte mal den von mir verlinkten § 42 SBG VIII durch - da ist das alles ganz fein erklärt.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Dolittle ()

  • Mod.-Hinweis:Es wird nachdrücklich und letztmalig gebeten, hier im Thread sozialverträglich und der Netiquette entsprechend zur Sache zu schreiben. Dies gilt ausdrücklich auch für den User Dr. Dolittle. Volleybap

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.