Fragen zum Thema Sorgerecht

  • Durch das GSR hat er dann auch ein Mitbestimmungsrecht und Verantwortung


    Mitverantwortung heißt auch höhere Bereitschaft den Unterhaltspflichten nach zukommen



    Das mag in Einzelfällen vielleicht zutreffen, insgesamt halte ich das aber für mehr als fraglich....
    Hast du eine Quelle dafür?

  • :rotwerd nee halte alle Quellen und Statistiken für fraglich


    Der Meinung bin ich auch. Darüberhinaus sollte das eigene Baugefühl flankiert durch die VERöffentlichte Meinung reichen. :)

  • Ich finde den finanziellen Verlust, den die gemeinsame Sorge im ersten Lebensjahr mit sich bringt nicht unerheblich. In meinem Fall stand ich nämlich in der 35. SSW ohne alles da und hätte in keinem Fall auf die 3600 Flocken, die der 13. Und 14. Monat noch eingebracht haben verzichten können. KU und BU habe ich bis heute keinen Cent erhalten.
    Gruss

  • Juwi hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit grundsätzlich falschen Rechtsberatungen hervorgetan.


    plapperst du jetzt eigentlich nur vorurteile über mich nach?
    oder hast du auch beweise für deine behauptung? (mehrfach mit grundsätzlich falschen rechtsberatungen hervorgetan)


    hier noch ein zitat von volleybap aus einem alten thread von 2010 zum thema kindergartenanmeldung:
    post 24:


    Mod.-Mitteilung: Das ist nett, dass du mich hier zitierst. Trotzdem lassen wir hier im Forum Querzitate nicht zu. Ich bitte um Verständnis. Volleybap
    auch vatertochterduos aussagen, damals, 2010, sind interessant...


    Kita bei gemeinsamen Sorgerecht

  • plapperst du jetzt eigentlich nur vorurteile über mich nach?
    oder hast du auch beweise für deine behauptung? (mehrfach mit grundsätzlich falschen rechtsberatungen hervorgetan)


    Das Konstrukt elterliche Sorge wird im BGB festgehalten.
    Dort steht in § 1687b was von Einvernehmen bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung.
    und in
    § 1687b steht bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.


    Jetzt ist nur die Frage ist die Wahl eines Kindergarten von erheblicher Bedeutung. Ich denke darüber kann man geteilter Meinung sein und bin mir sicher darüber haben einige Gerichte schon gegenteilig entschieden haben.
    Da es im Zweifelsfall im darauf ankommt.


    Ich gehe davon aus das in der Regel das Einverständnis des anderen Elternteil erforderlich ist um ein Kind im Kindergarten anzumelden. So lese ich das aus dem Gesetz heraus.
    Zu behaupten die Anmeldung an Schule/Kindergarten wäre nicht wichtig ist ziemlich weit rausgelegt.

  • Bei der TS wird ja wohk die KIGA-Wahl relativ einfach sein. Der Kv zieht ja weit weg und wird sich bestimmt nicht drum kümmern welchen KIGA er gut findet. Sollte da ein Streit entstehen, dann muss ER ja wohl beweisen dass er sich um die KIGA wahl bemüht hat und Alternativen aufzeigt. ;)


    Dazu kommen dann aber auch Faktoren wie: Entfernung vom Kiga zur Wohnung von KM. Wenn einer um die Ecke ist aber KV den vorschlägt der 20 min entfernt ist, bezweifele ich dass dem KiGa vom KV zugestimmt wird.


    Hab mir darüber auch schon den Kopf zerbrochen. Ich könnte das Problem auch bekommen - aber noch ist ja nichtmal die Vaterschaft anerkannt. :rolleyes:


    Letztenendes zählt doch sowieso nur dass sich das KIND im Kiga wohlfühlt! :rolleyes2:

  • Hallo Anin,


    es geht hier doch nicht nur um die Frage der Kindergartenwahl oder irgendwelcher Unterschriften, die tatsächlich ggf. vom Familiengericht auch ersetzt werden können.


    Das GSR beinhaltet auch das ABR, d.h., sollte es dem KV einfallen, dass das Kind bei ihm (evl. einer neuen Freundin / Frau) doch besser aufgehoben sein könnte (die Mutter evl. psychisch labil, zu jung, wenig Kohle...) oder es auch für ihn finanziell praktischer wäre, das Kind selber zu betreuen, dann könnte er das Kind auch mal von einem Umgangstermin nicht mehr zurück bringen - was nicht gesetzeswidrig wäre.


    Hier sehe ich die größte Schwierigkeit.


    Da die Rechte der Väter gerade in jüngster Zeit sehr gestärkt wurden und die Argumente gegen ein GSR schon sehr gut sein müssen, würde ich zumindest versuchen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir zu belassen.
    Ersatzweise wäre es auch beruhigend, sich wenigstens dauerhaft auf den ständigen Aufenthaltsort (bei Dir) zu verständigen.

  • oder es auch für ihn finanziell praktischer wäre, das Kind selber zu betreuen, dann könnte er das Kind auch mal von einem Umgangstermin nicht mehr zurück bringen - was nicht gesetzeswidrig wäre.


    Das stimmt so nicht. Dazu müsste der Vater das Gericht anrufen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich einklagen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das ABR ist ein Teilrecht der elterlichen Sorge und bei GSR ist es enthalten. Somit könnte der UET ein Kind bei sich behalten oder auch ins Ausland mitnehmen.


    Die Mühlen der Gerichte mahlen langsam und wenn - gerade ein kleines Kind - mal 6 Monate an einem anderen Ort gelebt hat, dann nimm es da mal wieder ´raus...

  • Das ABR ist ein Teilrecht der elterlichen Sorge und bei GSR ist es enthalten. Somit könnte der UET ein Kind bei sich behalten oder auch ins Ausland mitnehmen.


    Die Mühlen der Gerichte mahlen langsam und wenn - gerade ein kleines Kind - mal 6 Monate an einem anderen Ort gelebt hat, dann nimm es da mal wieder ´raus...


    Zum einen mahlen die Mühlen der Familiengerichte in Deutschland innerhalb von vier bis sechs Wochen. Zum anderen muss der Elternteil, bei dem das Kind derzeit nicht seinen Aufenthalt hat, für eine Veränderung vor Gericht klagen. Natürlich könnte jederzeit der Umgangselternteil das Kind entziehen (das ist unabhängig vom Gemeinsamen Sorgerecht ...). Aber da greift die Polizei ein und führt zurück. Das Gemeinsame Sorgerecht "schützt" den Umgangselternteil da nicht.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das Beschleunigungsgebot, nach dem innerhalb von 4-6 Wochen terminiert werden sollte, gilt ganz sicher nicht für alle familien-rechtlichen Angelegenheiten. Meist wird es in Umgangsangelegenheiten nach einer Trennung versucht, umzusetzen.


    Voraussetzung ist auch, dass der Aufenthaltsort des UET und des Kindes bekannt sind...


    Aber - abgesehen davon - was spricht denn dagegen, dass der an dem GSR Interessierte KV der Mutter offfiziell sein Einverständnis ausspricht, dass das Kind seinen dauerhaften Aufenthalt bei der Mutter in der Stadt XY hat???

  • Sollte da ein Streit entstehen, dann muss ER ja wohl beweisen dass er sich um die KIGA wahl bemüht hat und Alternativen aufzeigt. ;)


    Er sollte vorher gefragt werden und dann der engeren Auswahl zu stimmen.
    wenn es wichtige Gründe gibt (kindergarten in Salems Lot) müßen sich Eltern einigen.


    Keine Einigung .. dann bleibt BET der Klageweg. Aber das sollte doch die Ausnahme sein.

  • @ sarek


    Ja das setze ich vorraus dass vorher Vorschläge von KM kamen. Aber manchmal bleibt nur ein kiga.... da kann KV schlecht nein sagen.... (in meinem Fall zum Beispiel)


    Das ABR würde ich sofort beantragen wenn ein Gericht (bei mir) dem KV das gemeinsame Sorgerecht zuspricht. Damit er mit Kind nicht einfach hin kann wo er will.

  • Ja das setze ich vorraus dass vorher Vorschläge von KM kamen. Aber manchmal bleibt nur ein kiga.... da kann KV schlecht nein sagen.... (in meinem Fall zum Beispiel)

    In der Regel ist es doch so. Viel Wahl hat man nicht. Hier gibt es einen Firmenkindergarten. 10-12 Kinder. Sch... teuer. Ein UET wollte das Kind da hin geht. BET möcht lieber Wohnort nah und preiswerter.
    Musste ich echt schmunzeln wie ich das gehört habe.


    Das ABR würde ich sofort beantragen wenn ein Gericht (bei mir) dem KV das gemeinsame Sorgerecht zuspricht. Damit er mit Kind nicht einfach hin kann wo er will.


    Mit welcher Begründung?
    Einfach so könnte der andere Elternteil das auch beantragen damit Du nicht in die Pampa ziehst?