Fragen zum Thema Sorgerecht

  • Hallo zusammen,


    unser Sohn ist gerade 4 Wochen und mein Ex wird im August 600 km wegziehen. Er möchte gern das gemeinsame Sorgerecht haben und ich kann ihn ja auch verstehen. Da wir aber auch schon viel Ärger in der Schwangerschaft hatten ( im Moment ist das Verhältnis sehr gut ) habe ich ein bisschen Angst. Frage mich aber auch wovor ich eigentlich Angst habe ? Er kann mir doch unseren Sohn nicht wegnehmen....es kann nur schwierig werden, wenn er Sachen nicht unterschreibt, oder ??? ( Wie z.b Kindergarten usw...) Er hat doch schon mit der Vaterschaftsanerkennung Rechte......ab wann muss ich ihm eigentlich unseren Sohn zur Übernachtung mitgeben ???? Was ist den wenn er jetzt so weit wegzieht ?? ( Ich habe ihm gesagt, dass er immer bei uns übernachten kann, wenn er seinen sohn sehen will ....) mh...alles irgendwie schwierig....entschuldigt bitte, aber ich bin ein bisschen durcheinander.....oder einfach nur ängstlich....

  • wenn du jetzt schon dem gemeinsamen sorgerecht zustimmst bekommst du das elterngeld nur 12 statt 14 monate!
    vielleicht wartet ihr damit noch?
    oder kann er dir die finanziellen nachteile ausgleichen?


    zahlt er dir betreuungsunterhalt?


    http://www.mein-recht.de/kindesmutter.htm


    für den kindergarten brauchst du seine unterschrift nicht, aber für geplante operationen z.b.


    http://www.treffpunkteltern.de…l-des-sorgerechts_717.php


    übernachtungen solltest du erst zustimmen, wenn das kind es verkraftet, schau halt, wie das kind und die beziehung sich entwickelt...

  • für den kindergarten brauchst du seine unterschrift nicht, aber für geplante operationen z.b.


    http://www.treffpunkteltern.de…l-des-sorgerechts_717.php

    Mal wieder ein falscher Hinweis von Juwi. Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal...


    Das OLG Brandenburg hat geurteilt, dass die KiTa-Unterbringung eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind ist. Daher müssen beide Sorgeberechtigten zustimmen.

  • Guten Morgen,
    habt ihr gut geschlafen....? :brille


    Trotz neuer Rechtsprechung mus bei einem Sorgeberechtigten Klarheit bestehen, daß er auch gewillt und in der Lage ist sich zu sorgen, dh Sorge zu tragen.
    Eine Distanz zu schaffen bedeutet nach wie vor sich um den Kontakt zu kümmern. Macht er glaubhaft, wie er das in Zukunft regeln will, steht einer gemeinsamen Sorge nichts im Wege.


    Ich bezweifel das jetzt aber und auch ein Richter / eine Richterin dürfte Probleme mit seinem Handeln (Wegzug) und seiner Sorge haben...


    Volker

  • Hallo
    Mach dir erst mal keine Panik. Das dir soviele Gedanken durch den Kopf gehen kann ich verstehen. Ich kenne eure Grundgeschichte nicht, also kann ich auch nicht beurteilen oder ahnen wie sich dein Ex weiter entwickeln wird.
    Nett finde ich das du ihn bei dir schlafen läßt wenn er euer Kind besucht. Wie sieht es aber aus wenn du mal einen festen Partner hast? Vielleicht etwas provokativ, aber mir viel das Bild ein wie du mit deinem Ex, deinem neuen und eurem Kind zusammen am Frühstückstisch sitzt.
    Mitgeben zum übernachten würde ich davon abhängig machen wie stark die Bindung ist. Meiner Meinung nach bringt es nichts einen kleinen Krümel in für ihn fremde Hände zu geben. Wenn der Krümel aber von klein auf schon ein gutes Verhältnis hat warum nicht?
    Sorgerecht.... wie schätzt du deinen Ex denn ein? Meinst du ihr könntet euch in Zukunft in Ruhe einigen über dinge wie Kindergarten ect.? Im Grunde denk ich auch da warum nicht? Vielleicht verstärkt es sein verantwortungsbewußtsein im Bezug auf euren Krümel.
    Er wird ihn dir auch nicht so schnell wegnehmen können. Ganz ruhig und keine Panik^^
    Kannst du mit deinem Ex denn vielleicht nicht drüber reden, das wenn er so weit weg zieht, er sehr viel verpassen wird von der Entwicklung seines Kindes? Und ob es nicht besser wäre näher dran zu bleiben?
    Setzt euch doch einfach mal in Ruhe zusammen und besprecht zb. das nächste halbe Jahr wie er es sich vorstellt und wie du.


    Lg

    Andere nennen mich gestört, ich nenne mich verhaltensoriginell“


    Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.
    (Chinesisches Sprichwort)


  • Das OLG Brandenburg hat geurteilt, dass die KiTa-Unterbringung eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind ist. Daher müssen beide Sorgeberechtigten zustimmen.


    hast du dir eigentlich die entscheidung des olg durchgelesen :lgh


    dem vater wurde gesagt, dass er sich NICHT gegen die kindergartenanmeldung stellen darf!
    um das kind selber zu betreuen, weil er arbeitslos ist.


    vielmehr wurde ihm nahegelegt seiner GESTEIGERTEN erwerbsobliegenheit nachzukommen, um den unterhalt zahlen zu können!!!


    im übrigen hielt das olg einen kindergartenaufenthalt auch für sinnvoll und notwendig, damit die mutter arbeiten kann
    und das kind in seiner weiteren entwicklung gefördert wird, etc...


    anin,
    wenn du sogar schon für den kindergarten seine unterschrift benötigst und er soweit wegziehst, dann überleg dir das gut mit dem gemeinsamen sorgerecht!

  • hast du dir eigentlich die entscheidung des olg durchgelesen :lgh


    dem vater wurde gesagt, dass er sich NICHT gegen die kindergartenanmeldung stellen darf!

    Ja genau. Damit wird aber auch gesagt, dass die Unterschrift beider Eltern notwendig ist. Da der KV hier sein Zustimmung nicht geben wollte, musste das Gericht entscheiden.


    Wenn es der Zustimmung des Vaters nicht bedarft hätte, hätte es gar kein Verfahren gegeben.


    Also nochmal, damit auch DU es verstehst:
    Für die Anmeldung im Kindergarten ist die Unterschrift BEIDER Eltern notwendig. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht die Unterschrift eines Elternteils ersetzen bzw. einem von beiden Elternteilen die Erlaubnis erteilen, allein zu entscheiden. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Zustimmungspflicht beider Sorgeberechtigter.
    Jetzt verstanden? Wie gesagt, wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...

  • Mischka, es reicht!!


    Zweimal Dein wenn man keine Ahnung hat, geht mehr als tief, hast das so nötig so primitiv zu werden? :kopf

    Hier fragen Leute nach, die gerade ein dringendes Problem haben und hoffen auf fundierte Antworten. Juwi hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit grundsätzlich falschen Rechtsberatungen hervorgetan. Wenn sich die Fragesuchenden an ihre Empfehlungen halten, kann ihnen im Ernstfall großer Schaden entstehen - z.B. in diesem Fall: KM meldet Kind ohne Zustimmung des KV im KiGa an -> im schlimmsten Fall wird dieser dann das aSR beantragen und (kommt auf den Richter an) dieses auch zugesprochen bekommen.


    Also bevor man hier falsche Rechtsberatung gibt und es auch noch so aussehen lässt, als entspreche dies den Tatsachen, sollte man lieber nichts schreiben. Das hilft den Fragestellern mehr als falsche Beratungen.

  • Für die Anmeldung im Kindergarten ist die Unterschrift BEIDER Eltern notwendig. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht die Unterschrift eines Elternteils ersetzen bzw. einem von beiden Elternteilen die Erlaubnis erteilen, allein zu entscheiden.


    Hallo mischka,


    vom Prinzip her mag das richtig sein; nicht jedoch in dieser Angelegenheit.


    Hier in dieser speziellen Entscheidung wurde vor allem eine große gesellschaftliche Unsicherheit offensichtlich:


    Der Kindergarten möchte "Nummer sicher" gehen und fordert beide Unterschriften, bzw. widerspricht der klagende Vater der Unterbringung, da es sich um eine Angelegenheit handele, die die gemeinsame Sorge betreffe.


    Dagegen klagen zu dürfen, ist für einige Menschen offenbar bereits die Bestätigung für väterliches Vetorecht "betrifft das gemeinsame Sorgerecht, die Mama muss den Papa um Erlaubnis fragen! Wenn er nicht will darf das Kind nicht in den Kindergarten!"
    Auf diese Art und Weise verbreitet sich dann das "Wissen", dass derartige Entscheidungen zum Streitpunkt zwischen gemeinsam sorgenden Eltern werden dürfen.


    Das OLG urteilt aber "der Vater darf sich nicht gegen die Anmeldung stellen" und es wird erläutert, welche Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Sorge gemeinsam getroffen werden müssen und dass es sich beim Klagegrund nicht um eine derartige Entscheidung handelt.
    Das bedeutet in letzter Konsequenz: Seine Unterschrift/Zustimmung zur Anmeldung im Kindergarten ist überflüssig weil es KEINE Frage der gemeinsamen Sorge ("von erheblicher Bedeutung") ist sondern Alltagssorge.


    Schlimm, dass derartige Klagen nicht häufiger einfach nur kostenpflichtig abgewiesen werden.



    Beste Grüße
    FrauRausteiger, die trotzdem für die Nennung des OLG-Beschlusses dankt, in dieser Deutlichkeit hatte sie noch keinen vorliegen. Er wird nützlich sein.

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • z.B. in diesem Fall: KM meldet Kind ohne Zustimmung des KV im KiGa an -> im schlimmsten Fall wird dieser dann das aSR beantragen und (kommt auf den Richter an) dieses auch zugesprochen bekommen.


    Hallo mischka,


    das ist eine interessante und durchaus eigenwillige Interpretation des o.g. Beschlusses.
    Ich meine, Du verdrehst dem OLG das Wort im Munde.


    Gibt es Belege für Deine Aussage, der Kindsvater würde die alleinige Sorge erhalten?
    Beschlüsse? Urteile? Beweise?


    Fragende Grüße
    FrauRausteiger, die es nicht mag, wenn aufgrund derartiger, eigenwilliger Interpretationen Unsicherheit und Angst vor dem gemeinsamen Sorgerecht geschürt wird.

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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Das OLG urteilt aber "der Vater darf sich nicht gegen die Anmeldung stellen" und es wird erläutert, welche Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Sorge gemeinsam getroffen werden müssen.
    Das bedeutet in letzter Konsequenz: Seine Unterschrift/Zustimmung zur Anmeldung im Kindergarten ist überflüssig weil es KEINE Frage der gemeinsamen Sorge ("von erheblicher Bedeutung") ist sondern Alltagssorge.


    Das ist falsch.


    In diesem Fall darf sich der Vater nicht gegen die Anmeldung stellen da diese von Gericht alleine auf die Mutter übertragen wurde. Dies ist das Urteil.


    Im Satz 2 gibt es jedoch eine Grundsatzaussage (wenn auch nicht bindend für alle).


    Das Amtsgericht hat Recht mit der Einschätzung das es keine Alltagssorge ist.
    Es ist eben von erheblicher Bedeutung.
    Fakt ist aber auch: Möchte ein ET sein Kind in die Kita geben und handelt es sich dabei um eine Staatlich anerkannte in normaler Betreuungszeit dann ist es niemanden anzuraten sich dagegen zu stellen denn dies verliert er.

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Hallo mischka,


    vom Prinzip her mag das richtig sein; nicht jedoch in dieser Angelegenheit.

    Das sehe ich anders. Lies doch bitte nochmal Punkt 2 unter Gründe (Seite 3). Da wird ziemlich deutlich und ausführlich dargelegt, dass der KiTa-Besuch eine erhebliche Bedeutung für das Kind hat. Daher sind beide Sorgeberechtigten zustimmungspflichtig, da jegliche Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam getroffen werden muss.


    Edit: vatertochterduo war schneller

  • Mischka, dass hier im Forum keine Rechtsberatung stattfindet dürfte hoffentlich jedem klar sein!


    Wer sich auf Grund diverser Aussagen darauf verlässt und sich nicht vernünftig juristisch beraten lässt, tja dem ist dann nicht zu helfen wenn er so naiv ist.

    Es ist besser,
    ein eckiges Etwas zu sein,
    als ein rundes Nichts.

  • Im Satz 2 gibt es jedoch eine Grundsatzaussage (wenn auch nicht bindend für alle).


    Hallo vatertochterduo,


    "wenn auch nicht bindend für alle" dürfte hier das Zauberwort sein.
    Grundsätzlich also ja, jedoch mit erheblichen Einschränkungen.
    (vergleichbar übrigens mit dem Paragraphen 218a - grundsätzlich verboten, aber....)


    Ich kenne keinen einzigen Beschluss, in dem der Besuch eines Kindergartens NICHT dem Kindeswohl als förderlich beurteilt wurde.
    Sollte aufgrund der Berufstätigkeit der Mutter eine Unterbringung in einer KiTa notwendig sein, kenn ich bisher allerhöchstens Einspruchsmöglichkeiten WELCHE KiTa das sein würde.
    Du selbst sagst ja auch, es sei nicht anzuraten, die Unterschrift zu verweigern, da ein Rechtsstreit verloren würde.


    Selbst bei einem Vater mit viel Tagesfreizeit, der Alternativen zu dieser Unterbringung bieten könnte (nur verbieten geht sowieso nicht), wird hier beurteilt, dass es sich hier lediglich um einen "ebenfalls gangbaren" Weg handelt, jedoch auch hier der Besuch eines Kindergartens dem Kindeswohl eher zuträglich sei.



    Beste Grüße
    FrauRausteiger, die sehr gerne einen Beschluss zur Kenntnis nehmen würde, der die Behauptung von mischka (alleinige Sorge aufgrund Streit in der Kindergartenfrage) untermauert. Wahlweise reicht auch ein Beschluss, der einem berufstätigen, alleinerziehenden Elternteil die Anmeldung des Kindes in einem Kindergarten oder einer KiTa grundsätzlich untersagt weil der Umgangselternteil das nicht möchte.

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    4 Mal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • FrauRausteiger, die sehr gerne einen Beschluss zur Kenntnis nehmen würde, der die Behauptung von mischka (alleinige Sorge aufgrund Streit in der Kindergartenfrage) untermauert. Wahlweise reicht auch ein Beschluss, der einem betreuenden Elternteil die Anmeldung des Kindes in einer KiTa untersagt.

    Darum gehts doch garnicht. Es reicht, dass juwi mit falschen Tatsachen (wie auch immer geartete) Probleme beim TO provoziert.


    Es geht nicht darum, ob es schonmal einen Fall gab, in dem das Gericht die Anmeldung im Kindergarten untersagt hätte. Es geht darum, dass die Mutter nicht einfach allein entscheiden darf. Falls sich die Eltern nicht einigen, kann das Gericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen (vgl. 1628 BGB). Das ist aber kein Freischein, den Vater garnicht erst zu fragen. DAS und nur DAS will ich klarstellen.

  • Hallo mischka,


    dann war Deine Bemerkung, es könne das ASR auf den Vater übertragen werden falls die Mutter eine derartige Entscheidung gegen den Willen des Vaters trifft also .... überinterpretiert? ..... falsch womöglich?


    Ich habe soeben bemerkt: Der OLG-Beschluss ist sowieso antik.
    Mittlerweile wurde die so genannte Alltagssorge etabliert.


    Das bedeutet: Einspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen besteht im Wesentlichen nur noch dann, falls die Unterbringung in einer KiTa / in einem Kindergarten einen der wesentlichen anderen Teile der gemeinsamen elterlichen Sorge beschneidet.
    So z.B. die religiöse Sorge. Hier dürfte in besonderen Fällen eine Einschränkung möglich sein.
    Beispiel: Mutter will das Kind eines strengen Katholiken in einem muslimischen KiGa anmelden, wenn ein neutraler Regelkindergarten ähnliche Betreuungszeiten bietet und in unmittelbarer Nachbarschaft ist.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger, die das jetzt nicht mit Urteilen untermauern wird und die meint: Im Großen und Ganzen ist Deine Vorgehensweise dem Anliegen der TO bzw. des betroffenen Kindsvaters nicht förderlich. Wer möchte schon die gemeinsame Sorge, wenn bereits im Vorfeld die Möglichkeit derartige Klagen und Streitpunkte bis hin zum OLG aufgezeigt wird?

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  • :ohnmacht: :hilfe Nur Grundsatzdiskussionen und keine Hilfe :kopf

    Er möchte gern das gemeinsame Sorgerecht haben und ich kann ihn ja auch verstehen. Da wir aber auch schon viel Ärger in der Schwangerschaft hatten ( im Moment ist das Verhältnis sehr gut ) habe ich ein bisschen Angst. Frage mich aber auch wovor ich eigentlich Angst habe ? Er kann mir doch unseren Sohn nicht wegnehmen....es kann nur schwierig werden, wenn er Sachen nicht unterschreibt, oder ??? ( Wie z.b Kindergarten usw...) Er hat doch schon mit der Vaterschaftsanerkennung Rechte

    Durch die Vaterschaftsanerkennung hat er eigentlich nur das Recht auf Umgang was auf Grund der Entfernung schwer umzusetzen ist

    Ex wird im August 600 km wegziehen.

    und sehr viele Pflichten ( Unterhaltsleistungen, und dadurch bedingte Offenlegung seine Einkommensverhältnisse )


    Durch das GSR hat er dann auch ein Mitbestimmungsrecht und Verantwortung


    Mitverantwortung heißt auch höhere Bereitschaft den Unterhaltspflichten nach zukommen


    Mitbestimmung ist bei der anstehenden Entfernung kaum möglich hier hat in den meisten Fällen Alltagssorge vor Recht


    offene Kommunikation und viel Information erleichtert alles,
    auch wichtig ist wie weit vertraut der KV darauf das deine Entscheidungen immer zum Wohle des Kindes sind.
    bzw das wichtigste hat ein UET vertrauen in die Entscheidungen des BET wird es bei GSR selten zu Problemen kommen



    GSR = gemeinsames Sorgerecht
    KV = Kindsvater
    UET = Umgangs Elternteil
    BET = Betreuender Elternteil

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

  • Das bedeutet in letzter Konsequenz: Seine Unterschrift/Zustimmung zur Anmeldung im Kindergarten ist überflüssig weil es KEINE Frage der gemeinsamen Sorge ("von erheblicher Bedeutung") ist sondern Alltagssorge.


    Eigentümliche Interpretation. Den dort ist die Rede von dem Vater und dem Kind. Und nicht allen.

    Ich kenne keinen einzigen Beschluss, in dem der Besuch eines Kindergartens NICHT dem Kindeswohl als förderlich beurteilt wurde.


    Was ist mit dem Juden und dem Moslem desen Kind in einen katholischen Kindergarten soll. Oder einem schwerkranken Kind das in einen Waldspielplatz soll.
    Wenn Mutter das Kind in einen weit entfernten Kindergarten unterbringt wo UET es nicht abholen kann ...
    Nein es gibt mehrere Beispiele in den Richter anders entscheiden könnten.


    Und mal im Ernst. Wie viel Väter wären dagegen das Kind in den KiGa kommt und zahlen lieber Betreuungsunterhalt?

  • Wenn der Kindergarten aber die Unterschrift beider Elternteile verlangt hat? Dann heißt das erstmal, dass eine Anmeldung nur mit einer Unterschrift nicht möglich ist? Das bedeutet auf jeden Fall größere Umstände, die man mit der Anmeldung hat, wenn das andere Elternteil nicht unterschreibt.
    Ich halte es schon für sinnvoll mich nicht sofort mit dem GSR einverstanden zu erklären, sondern erstmal zu abzusprechen/zu besprechen, wie kooperativ/verantwortungsbewusst sich der andere verhält