Traurig ist nur, wenn der Lebensgefährte weichen muss/will, er gar keinen Anspruch auf Umgang mit dem liebgewonnen Kind hat.
Es kommt drauf an. Nämlich darauf, ob der leibliche Vater sich kümmert oder nicht, und inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat (wielange zusammengelebt und inwieweit er sich tatsächlich gekümmert hat) §1685BGB
Ich hab z.B. Umgangsrecht auf meine Stieftochter (sogar gerichtlich geregelt), und zwar gleich mit meiner leiblichen Tochter. Sie kennt ihren leiblichen Vater (zumindest bisher) nicht und ich habe sie, wie meine eigene Tochter während unserer Ehe mit großgezogen.