Das OLG Düsseldorf hat die neue DüTa 2024 veröffentlicht.
Hier der Link zur Seite:
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Nach einem ersten schnellen Blick: Der Unterhalt steigt in der Tabelle in allen Altersgruppen ziemlich durchgängig um ca. 10 Prozent.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen steigt um 80 Euro auf 1200 Euro
allein-erziehend.net/index.php?attachment/622/To do:
Wer einen Gerichtstitel oder einen Jugendamtstitel hat mit Bezug auf die DüTa, kann jetzt zum 1.1. 2024 den höheren Zahlbetrag erwarten.
Ein freundlicher Hinweis ist manchmal hilfreich: Nicht alle Unterhaltspflichtigen gucken sich regelmäßig die neue DüTa an ...
Gleichzeitig sollte man im Blick behalten: In vielen Branchen sind Gehälter in letzter Zeit extrem gestiegen. Zusätzlich gab es Sonderzahlungen.
Nun hat man als (Betreuungselternteil des )Kind(es) alle zwei jahre ein Auskunftrecht über das aktuelle Einkommen vom Elternteil. Oder aber sofort, wenn mutmaßlich das Einkommen sich um 10 Prozent und mehr verschoben hat.
Wenn man also gesichert vermutet, dass beim Expartner auf der Einkommensseite etwas geschehen ist, kann man hier auch vor den zwei Jahren rechtlich gesichert um Auskunft bitten. - Wer eine Beistandschaft hat, kann hier die Beistandschaft über die begründete Vermutung informieren. Dann sollte die Beistandschaft auch vor der Zweijahresfrist aktiv werden.
Nach einem ersten schnellen Blick: Der Unterhalt steigt in der Tabelle in allen Altersgruppen ziemlich durchgängig um ca. 10 Prozent.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen steigt um 80 Euro auf 1200 Euro
Der Selbstbehalt ist doch 1450 für Erwerbstätige. 1200 gilt nur für nicht Erwerbstätige. 1750 ist der Selbstbehalt ggü. volljährigen, nicht privilegierten Kindern.
Darin ist Warmmiete 520/650 enthalten.
LG
Wie verhält es sich, wenn der Unterhalt weiter nach dem Wert des Vorjahres gezahlt wird und nicht an den aktuellen Satz angepasst wird? Kann man auf die Anpassung bestehen? Angeschrieben habe ich meinen Ex mehrfach, er verspricht die Anpassung, macht es aber nicht. Kann ich beim Jugendamt etwas erreichen?
Rückfrage: Hast du einen sog. Titel, (also ein Gerichtsurteil bezüglich der Unterhaltshöhe oder eine vom Ex unterschriebene Jugendamtsurkunde)?
Dort steht in der Regel drin, dass der Unterhalt "dynamisch" gezahlt werden muss mit XY Prozent. Dann ist Ex verpflichtet, den höheren Unterhalt zu leisten. (Geschätzt mindestens ca. 95 Prozent der vor Gericht/Jugendamt geklärten Unterhaltszahlungen)
Gibt es keinen "Titel" oder steht in dem Titel nur eine feste Summe, braucht die Erhöhung nicht gezahlt zu werden.
Hast du einen wie o.a. Titel, kannst du nicht nur auf der Zahlung bestehen, sondern eigentlich sogar den Gerichtsvollzieher (auf Kosten vom Ex!) losschicken.
Du kannst mit der Eintreibung aber auch die Beistandschaft beauftragen.
Einen Titel habe ich nicht. Dann sollte ich mich wohl doch mal ans Jugendamt wenden.
Ich habe nun beim Jugendamt angerufen. Ich habe die Wahl zwischen
1. die Angemessenheit des Unterhaltsbetrages zu prüfen
2. den Unterhaltsanspruch zu titulieren
was ist da das Richtige?
Das muss jetzt keine Alternative sein. Wenn Du eine Beistandschaft beauftragst, dann prüfen die das Einbekommen, berechnen den Unterhalt und titulieren den Unterhaltsanspruch. Also beides.
Wenn Du jedoch den Eindruck hast, Ex zahlt viel mehr als er nach der DüTa eigentlich müsste, dann sollte man keine schlafenden Hunde wecken.
Andererseits. Der Titel hilft, dass der Ex nicht einfach aussteigt aus der Zahlung und du dann blank dastehst. Mit Titel kann man, wie gesagt, pfänden. Ohne Titel muss erst einmal der Unterhalt offiziell berechnet werden. Dazu muss Ex sein Einkommen offen legen mit allem drum und dran. Das kann sich, wenn der zahlungspflichtige keine Lust hat, schnell ein paar Monate hinziehen ...
Wenn die Stufe bei eurer Eigenberechnung "vor ein paar Jahren" bestimmt worden ist, könnte sich da natürlich etwas zu Deinen Gunsten verändert haben: Neben Gehaltserhöhungen von ja teilweise 10 Prozent zuletzt könnten auch Beförderungen etc. erfolgt sein. Aber das musst du einschätzen. (Ein Blick in die DüTa hilft: Die Grenzen /nächste Stufe ist oft nach so ca. 300 Euro.
Hallo in die Runde, ich habe nun den Titel vorliegen. Ich verstehe da etwas nicht, könntet ihr mir bitte kurz helfen?
Es ist formuliert:
ich verpflichte mich ab xx. xx.xxxx 100% des jeweiligen Mindest Unterhalts der zweiten Altersstufe abzgl. der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes für ein 1. Kind, derzeit 551,00 Euro abzgl. 125,00 Euro Kindergeldanteil zu zahlen.
Dann kommt der Teil mit der Anpassung an die Altersstufe 3 und das die Anpassung bei Änderung des Kindesunterhalts im Laufe der Zeit. Das verstehe ich.
Die Höhe des Unterhalts wurde aktuell vom JA berechnet (habe ich auch beantragt).
Bedeutet dies, dass er nie mehr als den Kindesunterhalt zahlen muss/will auch wenn er Lohnänderungen hat? Oder muss er seine Zahlungen bei Lohnerhöhung/Arbeitgeberwechsel dennoch erhöhen, wenn er mehr Einkommen hat?
Hat das JA den Unterhalt berechnet oder schlicht den Mindestunterhalt angesetzt?
Das machen manche JA (sich) einfach ...
Letztlich hast du das Recht, alle zwei Jahre Auskunft über die Einkommenshöhe vom Vater zu bekommen. (Sollte die Beistandschaft automatisch machen. Ist aber gut, sich das auf Termin zu legen ...)
Rechtlich muss der Unterhaltspflichtige auch Info geben, wenn sein Einkommen über 10 Prozent steigt - auch vor zwei Jahren ... Und auch, wenn du den begründeten Verdacht hast (Bekanntgabe Tarifabschluss in der Branche vom Ex. Arbeitsplatzwechsel ...), kannst du vor zwei Jahren die erneute Auskunft fordern.
Hier würde ich mich mit dem JA / Beistandschaft in Verbindung setzen und nachfragen, ob der Ex umfassend Auskunft übers Gehalt erteilt hat und berechnet wurde. Oder ob das anders gelaufen ist.
Gucken würde ich auch, ob das Einkommen glaubhaft ist bei der 100-Prozentzahlung. Also ob der Vater mutmaßlich in der Stufe 1 verdient.
Kurzantwort: Nein. Unterhalt ist damit nicht auf Ewigkeit festgeschrieben.