Gemeinsames Haus / Betretungsrecht des Ex-Partners

  • Mein Ex-Partner und ich haben gemeinsames Eigentum. Er ist ausgezogen und ich wohne mit dem Kind noch hier drin, bis ich eine neue Wohnung gefunden habe. Er zahlt noch die Hälfte der Rate. Ein Teil seiner Klamotten sind noch hier. Die Besuche des Kindes finden oftmals hier statt, was für mich ok ist. Immer wieder kommen jedoch Aussagen von ihm, dass es ja auch sein Haus ist und er jederzeit kommen kann wann er will. Das kann doch nicht richtig sein. Ich hab doch ein Recht auf Privatsphäre. Wer hier zu Besuch kommt, hat ihn doch auch nicht mehr zu interessieren, oder?

  • Nun, er mag vielleicht Miteigentümer sein, aber er wohnt da nicht mehr.


    Er hat also keinerlei Rechte, die Wohnung zu betreten.


    Er ist nachweislich ausgezogen, somit kannst Du bestimmen, wsnn er die Wohnung betreten darf.


    Unabhängig davon muß man die finanzielle Situation klären.


    Da ihr Beide vermutlich sen Kaufvertrag und die Kreditverträge unterschrieben habt, seid ihr Beide für die Raten zuständig.


    Er kann also nicht einfach die Raten einstellen, es sei denn, er strebt die Zwangsversteigerung an.


    Seid ihr verheiratet? Wie ist denn die finanzielle Situation sonst?


    Die Kinder leben bei Dir, richtig? Somit ist er den Kindern und eventuell auch Dir gegenüber unterhaltspflichtig.


    Das kann man eventuell mit den Raten gegenrechnen. Allerdings ist das nicht gabz so einfach...ich fürchte, da solltest Du Dich anwaltlich beraten lassen.


    Vor allem muß ja auch geklärt werden, wss mit dem Haus passieren soll.


    Kannst Du ihn auszahlen und die Raten selber tragen und er zahlt Unterhalt?


    Das wäre die sauberste Lösung.

  • Ich hab in Deinen anderen Freds gelesen, daß ihr verheiratet seid und das Kind 5 Monate alt ist und Du Dir das Haus alleine nicht leosten kannst ( auch mit Unterhalt nicht?).


    Zunächst einmal müsst ihr überlegen, ob einer alleine das Haus halten kann und möchte.


    Selbst wenn man es zum Kaufpreis verkauft bekommt, verlangen die Banken Vorfälligkeitsentschädigung.


    Das bedeutet, daß Du denen Geld zahlen musst, weil sie an Dir nun doch nix verdienen an Zinsen.


    Das sind bei 200.000€ Kaufpreis auch locker mal über 30.000 €, die Banken haben wollen.


    Der Verlust, wenn man ein Haus innerhalb der ersten 5 Jahre verkauft ost immens.


    Deswegen wäre es vielleicht eine Überlegung, daß einer das Haus übernimmt.


    Da Du eine neue Wohnung suchst wird der finanzielle Druck dann größer und jeder Monat kostet.


    Will der Ex dann wieder einziehen, oder könnt ihr Beide nach Auszug zusätzlich die Raten für das Haus wuppen?


    Ansonsten gehts ganz schnell in die Zwangsversteigerung und dann geht das Haus deutlich unter Preis weg, was den Schuldenberg noch erhöht.


    Darüber solltet ihr im Klaren sein.

  • Wie es weiter geht, haben wir uns geeinigt. Nach meinem Auszug wird die Wohnung vermietet. Gerade wegen der hohen Vorfälligkeitszinsen. Unterhalt zahlt er noch neben der Hausrate, die Hausnebenkosten nicht mehr. Gemeldet ist er jedoch noch hier.


    Ich hab bis zum Auszug nur keine Lust mir immer wieder anhören zu müssen, dass es auch sein Eigentum ist und er kommen kann, wenn er will. Wenn ich Privatsphäre will, dann soll ich mir eine Wohnung mieten. Ich will das noch alles nicht über einen Anwalt klären, mich aber vorab schon einmal informieren, was da rechtens ist.

  • Er hat ein 6 monatiges Rückkehrrecht und kann in dieser Zeit einfach wieder einziehen.
    Auch kann er in dem Haus ein- und ausgehen innerhalb der 6 Monate wie er will, solange noch private Sachen von ihm sich in dem Haus befinden.

    Seit ich nicht mehr rauche höre ich nur noch Musik von Menschen die nicht rauchen und siehe da: mein Plattenschrank ist leer.
    Ich lese nur noch Bücher von Menschen die nicht rauchen. Eigentlich nur Kafka, denn der hatte TBC.

  • BGB 1361b


    (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.




    Im übrigen steht Dem, der die Wohnung verlassen hat, eine ortsübliche Miete zu, in diesem Fall die Hälfte davon

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  • Da steht trotzdem nicht drin, daß der Ehemann jederzeit zurück ziehen kann.


    Es bedeutet, daß der verbliebene Partner davon ausgehen kann, daß er nach 6 Monaten die Wohnung alleine bewohnt.


    Hier ist der Partner aber ausgezogen, er hat seine Sachen mitgenommen und eine neue Wohnung bezogen.


    Es ist nicht so, daß man, indem man einen Schlüpper in der alten Wohnung belässt, damit das Recht hat, diese Wohnung vollumfänglich zu nutzen.
    Der KV ist hier unmissverständlich ausgezogen und nicht in den Urlaub gefahren. Es sind also ganz andere Voraussetzungen.


    Das wäre ja auch ein wenig dreist, wenn jeder, der aus einer Wohnung auszieht, dort jederzeit ein- und ausgehen kann.


    Das widerspricht den Rechten des Verlassenen.


    Die finanzielle Situation ist eine Andere. Sicherlich kann der KV hier die Hälfte der Miete vom Unterhalt abziehen.

  • Die räumliche Trennung wird als eine Art Probezeit gesehen, genauso wie das Trennungsjahr.


    Sollte der verbliebene Ehepartner nicht damit einverstanden sein, muss er eben eine wohnungszuweisung beantragen. Bis dahin haben beide die gleichen Rechte und Pflichten ( innerhalb der 6 Monate)


    Wie ein Auszug definiert wird, kommt bestimmt immer auf die Seite an, auf der man steht.


    Ich habe das ja auch hinter mir. Ich musste ihr auch immer Zutritt gewähren.

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  • Ja, ich kenne das von einer Kollegin auch. Der Mann hatte das Recht innerhalb eines halben Jahres zurück zu ziehen. Gibt wahrscheinlich Ausnahmen.


    Die Nutzungsentschädigung hatte er auch gleich eingefordert. :party

  • Nun, es geht hier aber um die Zwangszuweisung. Die hat es hier nicht gegeben.


    Selbst bei zugewiesenen Wohnungen golt vor Absatz 4 noch der Absatz 3:


    (3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.


    Die Wohnung wurde hier aber nicht zugewiesen, der KV ist freiwillig ausgezogen.


    Und nein, nicht jeder, der auszieht hat danach 6 Monate freies Nutzungsrecht!

  • Wenn er auf dem Wohnrecht besteht, kann er auf Wohnungszuweisung klagen.


    Dann prüft ein Gericht, wem die Wohnung zugewiesen wird.


    Auch muß dem Ausziehenden die Möglichkeit gegeben werden, an seine Sachen zu kommen. Dies aber nach Absprache.


    Nach einer Trennung ist es sicherlich nicht zumutbar, dem Ex jederzeit die Wohnung betreten kann und dort mal ne Nacht im Ehebett verbringen kann.


    Das ist unzumutbar.

  • Also scheinbar doch nicht so einfach. Es geht ja auch nicht darum, dass er hier wieder einziehen will, sondern, dass er hier rein und raus spazieren will, wie er lustig ist. Und mir vorzuschreiben, wer hier rein darf. Da kann ich mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist. Werde mir mal das BGB angucken.


    Wie sieht das mit der Vergütung aus? Der Unterhalt wurde vom Jugendamt ohne die Hauskosten berücksichtigt. Da steht nur ein Satz drin, dass wir uns geeinigt haben, die Kosten 50/50 zu tragen. Betreuungsunterhalt zahlt er noch nicht. Der fällt ja erst an, wenn ich ausgezogen bin und keinen Wohnvorteil mehr habe. Daher denke ich, dass auch keine weitere Vergütung anfällt, denn seinen Restbetrag (Rate minus Betreuungsunterhalt) kann ich finanziell mit meinem Elterngeld nicht stemmen.

  • Tausch doch einfach das Schloss aus, das kann Frau zur Not auch mit zwei linken Händen allein schaffen.


    Und nein, Du muss ihn nicht rein lassen. Setz ihm für die Klamotten eine Frist zur Abholung mit 3 Terminen, ansonsten stehen die Sachen vor der Tür...


    Wegen des Hauses solltest Du dich beraten lassen, nicht immer geht es so aus wie bei mir ;)

    :sonneWenn's nicht regnen würde, würden wir gar nicht merken, wenn die Sonne scheint! :sonne

  • Tausch doch einfach das Schloss aus, das kann Frau zur Not auch mit zwei linken Händen allein schaffen.


    Prinzipiell ein guter Tipp. Hat die Mutter meiner Kinder auch gemacht, um ihre Ruhe zu haben (nachdem sie nicht eingewilligt hatte, aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag auszuscheiden nach Auszug meinerseits). Obwohl ich keinen Bedarf hatte, da nochmal aufzutauchen.


    Zurück zum Thema: Nach 6 Monaten kannst Du das Schloss austauschen, solltest dem Ex das aber ankündigen.

  • Der Gesetzgeber definiert das Ausziehen darüber, ob dein Ex alle "seine" Sachen mitgenommen hat. Dies hat er nicht, damit ist juristisch gesehen auch kein Auszug erfolgt. Und damit darf der Ex sich weiterhin jederzeit Zutritt zur Wohnung/zum Haus verschaffen. Juristisch gesehen lebt ihr dort noch zusammen.


    Wer das abfedern will, muss entweder selbst ausziehen und gehen oder aber sich (durch das Familiengericht) die Unterkunft zuweisen lassen. Keinesfalls darf ich (juristisch gesehen) Schlösser austauschen oder aber Eigentum des Ex "vor die Türe stellen". Ich bin sofort "regresspflichtig".


    Wer wenn heiratet oder mit wem eine gemeinsame Unterkunft bezieht und in den Verträgen steht, ist bei einer Trennung erst einmal in gleichbleibender Rechtsposition. Nur: die vorher vernünftig miteinander umgehenden Partner versuchen jetzt oft, den jeweiligen Ex bewusst zu verletzen oder aber Macht auszuüben. Dem Gesetzgeber ist das aus verständlichen Gründen relativ schnurz. Dieses zwischenmenschliche Problem kann ein Gericht erst klären, wenn es zu objektiven Straftaten kommt und nicht bei subjektiven Gemeinheiten. (In der Praxis: Ex darf jederzeit reinschneien. Ich darf mir Hinz und Kunz in die Hütte laden ...)


    Auch wenn man nicht miteinander kann: Es hilft nur, konkrete Absprachen zu treffen. Dabei hilft manchmal, alles aufzulisten (von A wie Aufenthalt Kind bis eventuell Z wie gerichtliche Zuweisung des Wohnraumes im Streitfall. Sicherlich über E wie Eigentum und U wie Unterhalt usw. ). Um dann die Dinge abzuarbeiten, wo man sich einig wird. Und für die anderen Klärungsbedarf anzumelden.


    Erfahrungsgemäß ist es immer konfliktträchtig, den Ex vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das sollte man nicht tun, aber auch nicht vom Ex akzeptieren. Wo man kann (und das ist die schwierigste Sache), sollte man deeskalieren. Wenn es (noch) gemeinsame Freunde gibt, die hier helfend bei einer Absprache zur Seite stehen, sollte man diese Chance ergreifen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.