In einem gerade vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Beschluss (AZ 1BvR 472/14) wurde entschieden, dass eine Mutter den Namen des tatsächlichen Vaters nicht preisgeben muss. Der bisher Unterhalt zahlende Partner hat kein Recht darauf, von der Mutter den Namen des wahren Vaters zu erfahren. (Also ein sogenanntes Kuckuckskind)
Eine solche Pflicht stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung des im Grundgesetz festgeschriebenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter dar, heißt es. Man könne eine solche Verpflichtung daher nur dann anerkennen, wenn sie das Gesetz ausreichend eindeutig vorsehe. Eine solche Rechtsgrundlage gibt es aber derzeit nicht.
Die Richter kippten damit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH hatte die Mütter von sogenannten Kuckuckskindern bisher in der Pflicht gesehen, den Namen des tatsächlichen Vaters offenzulegen. Damit hätten die Richter ihre von der Verfassung festgelegten Kompetenzen überschritten, befand das Bundesverfassungsgericht.
Die Frage ist offen, ob nun das entsprechende Gesetz deutlicher gefasst wird oder ob der Gesetzgeber es beim Beschluss des Verfassungsgerichtes belässt.
In einem anderen Verfahren war gerade höchstrichterlich entschieden worden, dass ein durch Samenspende gezeugtes Kind sehr wohl das Recht hat, den Namen des Vaters einzuklagen. Die Gerichte scheinen hier also die jeweilige persönliche Betroffenheit und das Persönlichkeitsrecht gegeneinander abzuwägen.