Absicherung im Ernstfall wenn BET etwas passiert.

  • Hallo,


    ich stelle mir schon lange die Frage wie es abläuft wenn mir etwas passiert. Arbeitsunfall, Autounfall oder was auch immer.


    In meiner alten Heimat wäre es so gewesen, das der KiGa mein Kind an den Kindernotdienst übergeben hätte falls mir was passiert wäre und sie mich oder den KV nicht erreicht hätten.



    Nun ist es ja so, das ich mittlerweile im selben Ort meine Schwester und (noch) meinen Vater habe - der KV aber relativ weit weg wohnt.



    Angenommen mir passiert auf dem Heimweg ein Autounfall und ich würde einige Wochen im KH liegen. Wie läuft denn das dann ab mit der Betreuung meines Kindes?
    Dürfte mein Kind in dem Fall zum Beispiel bei meiner Schwester bleiben obwohl sie kein Sorgerecht hat? Schaltet sich in solchen Fällen das Jugendamt ein?


    Könnte man eine Vollmacht für solche Fälle ausstellen?


    Ich bin insoweit nur abgesichtert das im Falle meines Todes, mein Kind bis zum Alter X eine Summe X ausgezahlt wird. Und solange er noch minderjährig ist, geht das geld an meine Schwester. Würde es in diesem Falle auch ausreichen wenn ich eine formlose Vollmacht schreibe wo drin steht das Sie das Geld bis zu seinem 18. Geburtstag bekommt und von dem Geld u.a. meine Beisetzung bezahlt werden soll?



    Wie habt ihr sowas geregelt? Muss man solche Vollmacht beim Notar machen?

  • Wenn Du nach dem Unfall lebst, bist Du ja immer noch BET - und kannst damit bestimmen, wer das Kind betreut während Du im Krankenhaus bist. Der UET hat in dieser Zeit auch weiterhin Recht auf Umgang.


    Wenn Du einen tödlichen Unfall hast, wäre es erst mal notwendig zu wissen, ob ASR oder GSR für Euer Kind besteht?

  • Vorausgesetzt du informierst den Kiga bzw. deine Schwester und diese steht auf der Abholliste - dann wird das Kind abgeholt und das Jugendamt merkt nichts und tritt nicht in Aktion.
    Wenn die Abholzeit verstreicht und niemand kommt und erreichbar ist und der Kindernotdienst/Jugendamt tritt auf, ist das natürlich anders, wobei die in der Regel auch deine Schwester ansprechen würden.
    Merke a & o ist schon mal ne gute Kontaktliste im Kiga.


    Für den Fall deines Ablebens oder einer Erkrankung die es nicht mehr zuläßt sich selbst zu kümmern, kannst du eine Sorgerechtsverfügung erstellen - die ist zwar nicht bindend, wird aber vom Familiengericht ggfls. berücksichtigt.


    Das mit den Finanzen ist schwerer - hier solltest du dein Testament erstellen und ggfls. Summen mit fester Verwenung direkt an andere Personen vererben, bzw. Verfügungen treffen - denn wenn das Kind zum Vater kommt und das Kind der Erbe ist, hat er vollen Zugriff

  • Wir haben GSR.


    Aber wenn ich zum Beispiel eine Sorgerechtsverfügung erstelle - wird diese dann anerkannt wenn ich diese nur ganz normal selber schreibe oder müßte so etwas beglaubigt sein?


    @KiGa: Abholliste ist geklärt. Sobald mal was ist, rufen die meine Schwester an.


    @Finanzielles: Also das ist bei mir grad im Prinzip eine Risikolebensversicherung die ich abgeschlossen habe damit für den fall der Fälle eine kleine Summe da ist. Als begünstigter des Geldes ist auch meine Schwester im Versicherungsschein eingetragen.


    Nun weiß ich eben nicht ob es reicht wenn ich eine formlose Vollmacht/Testament schreibe wo ich erläutere wofür das gedacht ist.



    Ich meine, passieren kann ja schnell was, was ich aber nicht hoffe.


    Im Grunde hätte ich ganz gerne das mein Kind im Falle meines Ablebens bei meiner Schwester aufwächst. Aber ich denke das ist ein Punkt der nicht einfach umzusetzen ist.

  • Bei gsr ändert das Ableben eines Elternteils nichts an der bestehenden sorge des anderen Elternteils. Der überlebende Elternteil hat dann Asr.

    Und würde man dann das Kind aus seiner gewohnten Umgebung reißen und zu seinem Vater geben, wenn er diesen im Grunde kaum kennt???
    Würde in solchen Fällen eine Sorgerechtsverfügung oder Vollmacht/Testament etwas bringen wo es festgehalten wird das ich gerne möchte?

  • Ganz ehrlich: Ich stelle mir das grässlich vor, ich sterbe und aufgrund eines Gemeinsamen Sorgerechts muss Kind zu KV der vielleicht schon sehr lange nicht da war - wenn überhaupt.


    Was ist in solche Fällen?


    EDIT:
    Ich habe die Umgangstermine die es seit Geburt gab genau schriftlich festgehalten bei meiner großen Tochter und hoffe, das SOLLTE mal etwas passieren, daß sie NICHT zu ihm muss. Aufgrund der Schriftlichen Darstellung der bisherigen Termine sollte eigentlich ersichtlich sein das der Vater keine Bezugsperson darstellt.

    Einmal editiert, zuletzt von celin91 ()

  • Und würde man dann das Kind aus seiner gewohnten Umgebung reißen und zu seinem Vater geben, wenn er diesen im Grunde kaum kennt???
    Würde in solchen Fällen eine Sorgerechtsverfügung oder Vollmacht/Testament etwas bringen wo es festgehalten wird das ich gerne möchte?


    Er hat im Fall Deines Ablebens automatisch das alleinige Sorgerecht und kann damit über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes dann allein bestimmen. Das Sorgerecht könnte ihm nur durch ein Familiengericht entzogen werden. Damit das passiert, müßte aber eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestehen. Der Wechsel der gewohnten Umgebung wird dafür wahrscheinlich nicht reichen.


    Sorgerechtsverfügungen machen meines Wissens nur bei ASR Sinn, da dann ja das Sorgerecht an jemand anders geht. Da hat natürlich auch der andere ET eine gute Basis - aber er hat es aber nun mal noch nicht. Die dagegensprechende Meinung des verstorbenen ET Kann über die Sorgerechtsverfügung Beachtung finden - muß es aber nicht. Letztlich entscheidet auch da ein Familiengericht, welche Lösung dem Kindeswohl NACH MEINUNG DES GERICHTES am besten entspricht.

  • Der Wechsel der gewohnten Umgebung wird dafür wahrscheinlich nicht reichen.

    Auch wenn die Mutter und damit die Hauptbetreuungsperson gerade verstorben ist?
    Ich glaube schon, dass sowas in dem Kontext eine Rolle spielen kann.
    Wenn dann noch belegbar ist dass die Tante im Alltag eine Rolle gespielt hat, der Vater aber nicht (so liest es sich bisher) kann ich mir schon vorstellen dass ein Gericht entscheiden würde, dass das Kind bei der Tante verbleibt, allerdings unter der Bedingung dass Umgang mit dem Vater gefördert wird.
    Es muss nur jemand dafür kämpfen...

    If life fucks you, just lean back and enjoy! :brille

  • Ich glaube schon


    Der Gesetzgeber glaubt das nicht:


    § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts


    (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
    (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.


    Die beiden haben GSR. Also greift Absatz 1.

  • Um die Rechtssituation mal richtig dazustellen:


    Seid der Sorgerechtsreform 2013 geht das ASR automatisch auf den Vater über, es sei denn es würde dem Wohle des Kindes widersprechen. Sorgerechtsverfügungen basieren alle auf der Rechtssituation vor 5/2013. Dort hieß es noch im §1680 BGB Abs.2: Wenn es dem Wohl des Kindes dient.


    Deshalb sind Sorgerechtsverfügungen nicht mehr das Papier Wert, auf dem sie geschrieben sind.


    Dann zum finanziellen:


    Da gilt der §1684 BGB:


    Man kann für den Erbteil die finanzielle Sorge auf eine andere Person übertragen. Das heißt:


    Kind kann erben und ein anderer verwaltet das Vermögen bis Kind volljährig ist. Die Aussage, daß der andere Elternteil Zugriff auf dieses Vermögen erlangen kann ist falsch. So wie du es gerade geregelt hast, erbt deine Schwester dein Vermögen und das Kind erbt nur den Pflichtteil. Da die Vermögenssorge aber nicht geregelt ist, kriegt deine Tochter den Pflichtteil davon und der Vater kann dann als Sorgeberechtigter darüber verfügen.


    Wenn du etwas rechtssicheres machen möchtest, dann verfasse ein handschriftliches Testament:


    Meine Tochter erbt mein Vermögen... Die Vermögenssorge bis zum 18. LJ des Kindes übertrage ich (in folgender Reihenfolge) auf 1.:Meine Schwester xxx, 2.: Meinen Vater yyy.


    Mehr bedarf es nicht. Dann ist das Vermögen, welches du hinterläßt, vor dem Zugriff des Vaters geschützt. Es muss nicht beim Notar gemacht werden. Hauptsache ist, daß es handschriftlich von dir selber verfasst ist und sicher verwahrt wird.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Auch wenn die Mutter und damit die Hauptbetreuungsperson gerade verstorben ist?
    Ich glaube schon, dass sowas in dem Kontext eine Rolle spielen kann.
    Wenn dann noch belegbar ist dass die Tante im Alltag eine Rolle gespielt hat, der Vater aber nicht (so liest es sich bisher) kann ich mir schon vorstellen dass ein Gericht entscheiden würde, dass das Kind bei der Tante verbleibt, allerdings unter der Bedingung dass Umgang mit dem Vater gefördert wird.
    Es muss nur jemand dafür kämpfen...


    Problem ist, dass nur der andere sorgeberechtigte ET überhaupt die "Berechtigung" hätte, zu klagen- das JA nur dann, wenn eine Kindswohlgefährdung vorliegt...


    aber mal ganz ehrlich- welcher andere ET hat wirklich Interesse daran, seinem eigenen Kind zu Schaden, bzw. einen dauerhaften Schaden zuzufügen?
    idR. kann man doch davon ausgehen, dass er sich bemüht, dem traumatisierten Kind den Besten Weg zu ebnen....

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Wenn du etwas rechtssicheres machen möchtest, dann verfasse ein handschriftliches Testament:


    Meine Tochter erbt mein Vermögen... Die Vermögenssorge bis zum 18. LJ des Kindes übertrage ich (in folgender Reihenfolge) auf 1.:Meine Schwester xxx, 2.: Meinen Vater yyy.


    Mehr bedarf es nicht. Dann ist das Vermögen, welches du hinterläßt, vor dem Zugriff des Vaters geschützt. Es muss nicht beim Notar gemacht werden. Hauptsache ist, daß es handschriftlich von dir selber verfasst ist und sicher verwahrt wird.


    Hallo Hucky,


    man kann kein Sorgerecht via Testament übertragen.
    Weder das ABR noch andere Teile des Sorgerechts. Weder mit Notar noch ohne.
    Ein einziger derartiger Wording-Fehler in einem Testament würde dieses angreifbar machen.
    (Diese Auskunft stammt von einem Anwalt für Familienrecht und einem Notar und wurde getätigt im Mai 2014)


    Man kann jedoch mit Verweis auf den von Moranaro genannten Paragraphen die Vermögenssorge des überlebenden Elternteil für das eigene Erbe einschränken und einen Testamentvollstrecker benennen. Man verfügt, welche Rechte er innehaben soll und bis zu welchem Alter des Kindes (hier ist z.B. auch 21 möglich) er das Amt innehaben soll. Der Inhaber dieses Amtes verfügt dann über alles Geld, das aus dem Erbe des Verstorbenen stammt auch über Lebensversicherungen, die keinen (!) Bezugsberechtigten eingetragen hatten.
    Gerade bei Lebensversicherungen wird wohl häufig der Fehler gemacht, das Kind als Bezugsberechtigten einzutragen. Dieses Geld zählt jedoch als Einkommen des Kindes und geht in die Vermögenssorge des überlebenden Elternteils über.


    Ebenfalls bedenken sollte man wohl auch, wer das Nacherbe antreten soll, falls das Kind selbst ohne Erben sterben sollte.


    Ich rate dringend, einen Notar aufzusuchen für derartige Angelegenheiten.
    Falls möglich, sollte das Testament vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Familienrecht gegengelesen werden.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

    .
    .
    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
    .
    .

    3 Mal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Liebe TS
    Du hast ein sehr negatives "Kopfkino". Erstmal passieren kann immer mal was - gar keine Frage.Aber vielleicht solltest du an deiner Angst arbeiten und an den Ursachen dafür ?
    Wenn du dein Kind NICHT aus der Kita abholst ruft die Kita alle Nummern durch die sie da hat.
    Dann erst kommt der Kindernotdienst an die Reihe.
    Wenn du Tod bist tritt das JA ein und fragt erstmal beim Vater an.( Ob mit oder ohne Sorgerecht ).
    Deine Schwester müsste sich zeitgleich an das JA wenden und alles in die Wege leiten. Es kann also
    ein Sorgenrechtsstreit vor Gericht werden.
    Wenn du überlebst und dich äussern kannst wird wohl deine Familie Kind aufnehmen bis es dir besser geht.
    Liegst du evtl. im Koma tritt das JA dazu.


    Aber bevor du dich in deine Angst verrennst - genieße doch einfach den Tag mit deinem Kind !

    Uralt Song
    ob es nun so oder so oder anders kommt , so wie es kommt so ist es Recht…..trala lalala
    - egal ! einfach weitertanzen !

    Einmal editiert, zuletzt von Antje77 ()

  • Liebe TS
    Du hast ein sehr negatives "Kopfkino". Erstmal passieren kann immer mal was - gar keine Frage.Aber vielleicht solltest du an deiner Angst arbeiten und an den Ursachen dafür ?



    Aber bevor du dich in deine Angst verrennst - genieße doch einfach den Tag mit deinem Kind !

    Liebe Antje77,


    ich frage mich gerade wo du raus liest das ich mich in meiner Angst verrenne?? Und schön das ich jetzt deiner Meinung nach Ängste habe an denen ich arbeiten soll!


    Meine Fragen im Thread waren lediglich was in solchen Fällen passiert wenn dem BET mal etwas passiert! Finde ich ehrlich gesagt nicht toll das mir jetzt von dir gleich Ängste angehangen werden wo ich deiner Meinung nach nach Ursachen suchen soll.


    Ganz ehrlich, hier werden in dem Forum so viele Frage zu Rechtssituationen, Scheidungen, Steuerklassen, Umgangsvereinbarungen, Depressionen usw gestellt... und ist es jetzt so komisch das ich auch Fragen habe was in solchen Fällen passiert? Tut mir leid das ich mich in solchen Dingen nicht auskenne.


    Ich nahm wirklich an das andere Alleineerziehende sich auch mal darüber Gedanken gemacht haben oder mal über soetwas informiert haben!




    @allen anderen: Vielen Dank für eure Antworten. Jetzt sehe ich da schon etwas durch!

  • hmm aber wenn es dich nur mal so interessiert hat ( was ja in Ordnung ist )
    wieso nicht einfach und effektiver bei den Erziehern mal nachfragen
    Was ist wenn ???
    nur mal so am Rande ;)

    Uralt Song
    ob es nun so oder so oder anders kommt , so wie es kommt so ist es Recht…..trala lalala
    - egal ! einfach weitertanzen !

  • hmm aber wenn es dich nur mal so interessiert hat ( was ja in Ordnung ist )
    wieso nicht einfach und effektiver bei den Erziehern mal nachfragen
    Was ist wenn ???
    nur mal so am Rande ;)


    Antje,


    wie es im KiGa abläuft das weiß ich. Die rufen eh erstmal die Leute an die auf der Abholliste stehen.


    Mich interessiert es einfach nur wie die Rechtslage ist, und ich denke das kann mir der KiGa auch nicht sagen. Also im Bezug auf Vollmachten oder was auch immer.



    Als ich noch mit dem KV zusammen war, da war mir ja klar das wenn mir etwas passiert er dann da ist.


    Aber eben nach der Trennung kam dann schon der Gedanke auf wie in solchen Fällen gehandelt wird. Ob dann auch die Gesamtsituation betrachtet wird! Also wie lief es bisher, wo wohnt Kind, wo wohnt Vater, wie ist der Kontakt Vater-Kind? Oder ob auch das Kind in so einem Falle angehört wird, wenn es das entsprechende Alter hat?


    Kann mir grad nicht vorstellen das ich die einzige Alleinerziehende bin die sich darüber mal Gedanken macht 8|

  • Es gibt da eine rechtliche Seite. Über die ist ja schon ausführlich geschrieben worden. Und es gibt die pragmatische Seite: Wenn also tatsächlich etwas passiert ist ...


    Kindergarten, Schule oder wo immer auch das Kind von mir abgeholt werden müsste und ich tauche nicht auf, versucht, das Kind los zu werden. Also geht mein Händi. (Da gehe ich jetzt nicht dran wegen Unglück). Also werden hinterlegte Kontakte abgefragt und informiert: Kind ist zu holen. Holt jemand, ist erst mal alles gut. Holt keiner, geht das seinen (Behörden)Gang: Hier ist Kind "übrig".
    Normalerweise läuft das über das Jugendamt. Die können eine Unterbringung organisieren bis zur Klärung des Sachverhalts. Hat das Jugendamt erst einmal Zugriff genommen, ist es ein "Vorgang".Dann ist die Sache bei AEs und keinem greifbaren anderen Elternteil kompliziert. Selbst wenn nach zwei Tagen der andere Sorgeberechtigte auftaucht, wird die "Kindeswohl-Fahne" sicherlich hochgezogen. Klar wird bei so Sachen das Kind gefragt: "Wo könntest du denn hin, wenn Mama/Papa nicht da sind? - Kommt da als Antwort: Zur Oma, zur Tante oder "zur Claudia" und das funktioniert, wird keiner den großen Topf aufmachen. Kommt nix vom Kind, ist das Problem da ...


    Wird Kind jedoch im obenen beschriebenen Notfall abgeholt, dann liegt es eigentlich an der Konsequenz des Abholers, was er nun macht. Hier in meinem Umfeld hat in den (wirklich seltenen) Katastrophenfällen noch nie jemand das Kind aus dem Notumfeld rausgeholt, wenn die Nothelfer zum vorübergehenden Aufenthalt ja gesagt haben. Bei mir hat mal fast drei Wochen ein Nachbarskind gewohnt, Und JA hat, trotz dem Wissen über den Tod der Eltern die Füße still gehalten: "Wir hätten nur Schaden anrichten können."
    Danach hat allerdings das Fam-Gericht eine Entscheidung getroffen und Kind kam zur Verwandtschaft.
    Werden in der Praxis offensichtlich für das Kind machbare Lösungen angeboten, dann sind erst einmal alle zufrieden.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo,


    wenn GSR besteht und der BET verstirbt oder dauerhaft ausfällt, so geht das ABR automatisch auf den anderen Elternteil über.
    Sorgerechtliche Vollmachten können beim GSR nur beide Eltern gemeinsam ausstellen. Eine sorgerechtliche Erklärung nur eines Elternteils hat beim GSR keinerlei Bedeutung.
    Selbst beim ASR würde § 1680 BGB gelten und dem anderen Elternteil wäre das Sorgerecht zu übertragen, wenn nicht erhebliche Gründe des Kindeswohls dagegen sprechen.


    Geht es "nur" um vorübergehende Krankheiten etc. kann allerdings z. Bsp. die Schwester bevollmächtigt werden die einzelnen Angelegenheiten zu klären. Also z.Bsp. Abholung Schule etc.


    MfG


    RA Bergmann