a) ist ein Widerspruch in Sich
Wenn man mit dem ET zusammenlebt, dann zahlt man keinen Betreuungsunterhalt
es wird davon ausgegangen, dass man gemeinsam wirtschaftet-
Jein... :hae: das ist ja der Punkt, an dem mir die rechtliche Lesart nicht ganz klar ist. Bisher habe ich das vereinfacht so verstanden:
Wenn man verheiratet
-> ist UND zusammenlebt, ist man verpflichtet/ hat Anspruch zu Familienunterhalt. (§1360 BGB)
-> ist UND nicht zusammenlebt, istman verpflichtet/hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. (§1361 BGB)
-> war, nun geschieden ist und das Kind kleiner 3 ist, hat man (mindestens) Anspruch auf Betreuungsunterhalt. (§1615)
Wenn man unverheiratet ist und ein gemeinsames Kind hat, greift meinem Verständnis nach rechtlich nur der Betreuungsunterhalt (§1615), egal ob man zusammenlebt oder nicht? Dort wird auch explizit nur auf das "unverheiratet" Bezug genommen, nicht auf einen gemeinsamen / getrennten Haushalt.....
Mir geht es an der Stelle nicht um den Betreuungsunterhalt (den wir uns aus "persönlichen" Gründen jeweils gegenseitig zahlen, je nachdem, wer zugunsten der Betreuung des gemeinsamen Kindes weniger arbeitet), sondern ob auch "ganz formal rechtlich" ein Anspruch besteht. Die Paragraphen sind da für mich nicht ganz eindeutig und ich würde mich freuen, wenn mir das jemand erklären könnte.