Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag

  • Hallo zusammen,


    ich habe Post vom Arbeitsamt bekommen und soll einen Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag unterschreiben (musste ich damals bei der Antragstellung nicht machen). Leider steh ich grad komplett auf dem Schlauch und versteh den Inhalt des Vertrage momentan überhaupt nicht (ich schiebs einfach mal aufs krank sein ;-) ) Kann mir das jemand in normales Deutsch übersetzen?


    Vertrag zwischen Jobcenter und Frau faith, ges. Vertreter von faith Junior


    § 1
    Wegen der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind die Unterhaltssprüche des Leistungsempfängers gegen Herrn Ex auf die Leistungsträger in Höhe der bewilligten Leistungen gesetzlich übergegangen. Die Höhe der Leistungen ist den entsprechenden Leistungsbescheiden zu entnehmen. Hiermit werden ab 01.08.2012 übergegangene und noch eingehende Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung einvernehmlich zurück übertragen.


    § 2
    Der Leistungsempfänger hat den Anspruch in eigenem Namen zu verfolgen. Die in dem Rechtsstreit erwirkten vollstreckbaren Titel sind sodann von ihm durchzusetzen. Darauf geleistete Unterhaltszahlungen sind unverzüglich anzuzeigen.


    § 3
    Die aus dem Rechtsstreit erhaltenen Zahlungen außerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sind in Höhe des nach §1 rückübertragenen Anspruches an die Leistungsträger weiterzuleiten.


    Lässt sich der Leistungsempfänger bei der Wahrnehmung seiner Interessen vertreten, hat er den Vertreter (Rechtsanwalt, Beistand des Jugendamtes) zu bevollmächtigen, diese Zahlungen einzubehalten und unmittelbar an die Leistungsträger weiterzuleiten.


    Betreibt der Leistungsempfänger die Zwangsvollstreckung, tritt er hiermit seinen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Gerichtsvollzieher an die Leistungsträger ab.


    Die Zahlungsweise, das Kassenzeichen und die Bankverbindung des Jobcenter XX werden hierzu gesondert mitgeteilt.


    Der Inhalt unterhaltsrelevanter Schrifstücke sowie Urkunden, Vergleiche, Beschlüsse, Beendigung der Beistandschaft usw., die im Rahmen dieser Vereinbarung geschaffen werden, sind den Leistungsträgern umgehend bekannt zu geben.


    §5
    Für die gerichtliche Geldendmachung ist Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Kosten, mit denen der Leistungsempfänger durch die Rückübertragung selbst belastet wird und die nicht durch Verfahrenskostenhilfe abgedeckt sind, werden von den Leistungsträgern übernommen.


    Unterschrift Frau faith...die ehrlich gesagt nur Bahnhof versteht.

  • Die wollen, dass du deinen KV auf Unterhalt verklagst, einen Titel erwirkst, und dem Jobcenter die Kohle überweist/überweisen lässt.


    Derzeit hast du durch die fehlende Aktivlegitimierung keine Ansprüche, Unterhalt geltend zu machen (bis zur Höhe der durch das JC erbrachten Leistungen). Mit diesem Wisch werden dir diese Rechte formaljuristisch rückübertragen.


    Du sollst VKH beantragen und einen Anwalt anheuern, damit KV den Unterhalt zahlt. Kosten, die die VKH nicht abdeckt, übernimmt das JC. Hier wäre ich allerdings sehr vorsichtig... nicht, dass die dich später auf Anwaltskosten, GV Kosten, etc.. .sitzen lassen.

  • So etwas habe ich auch für die Unterhaltsansprüche meiner beiden vom JC damals unterschrieben.


    Damit wurde geregelt, dass bei evtl. Unterhaltseingänge von den KV vom JA direkt an das JC weitergeleitet werden und nicht erst vom JA auf mein Konto überwiesen werden. Und ich dann nach Zahlungseingang dieses dem JC mitteilen hätte müssen, die dann diesen Geldeingang bei der nächsten RL-Auszahlung in Abzug gebracht hätten.



    Und genauso ist dieses auch bei euch. Nichts anderes wird mit diesem Schreiben von dir verlangt. Wenn also euer Beistand beim JA (falls vorhanden) oder ihr selber vom KV Unterhalt gezahlt bekommt, muss der JA-Beistand oder du diese Gelder an das JC weiterleiten, bzw. bei dir würde das mit aller Wahrscheinlichkeit von der nächsten auszuzahlende RL in Abzug gebracht und nur noch der Rest an euch ausgezahlt werden.


    Man tritt somit diese evtl. eingehenden Unterhaltszahlungen durch den KV (oder auch durch die KM - den umgekehrten Fall gibt es ja auch) an das JC für die Dauer des Leistungsbezuges ab. Man erspart sich halt diese laufende Nachrennerei wenn keine Unterhaltszahlungen eingehen sollten, ebenso das man solche erhaltene Gelder von der nächsten Regelleistungszahlung abgezogen bzw. einbehalten bekommt.


    Durch die Beistandschaft des JA weiß das JC das diese Regelmäßig den KV anschreibt und darin ihn auffordert seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen und dieses auch ggf. denen durch Vorlage entsprechender Bewerbungsnachweise oder ähnliches nachweisen muss. Ebenso das diese auch Pfändungen beim Unterhaltszahlungspflichtigen durchführen lassen wird um an das zustehende Geld für das Kind zu gelangen.


    Von dir wird, falls keine Beistandschaft durch das JA besteht, ebenfalls das gleiche verlangt. Du musst also dem JC auf Nachfrage nachweisen können, dass du alles erdenkliche in die Wege leitest um irgendwie an den dem Kind zustehenden Unterhalt zu gelangen. Und sei es durch anwaltliche Schreiben und veranlaßte Pfändungen durch einen Gerichtsvollzieher

  • Wow, das ging ja schnell. Danke euch :-)


    Eine Beistandschaft hab ich seit ein paar Jahren schon, vollstreckbarer Titel ist auch vorhanden und in Kopie zum JC geschickt, nur zahlen kann der KV nicht (wobei er heute der Kinderschutzbund-Frau am Telefon irgendwas von Arbeit erzählt hat).

  • Hallo faith,


    es scheint dass du beim Jugendamt eine Beistandschaft eingerichtet hast, dass heißt, dass dir das Jugendamt dabei hilft, den Unterhalt vom KV einzuklagen.


    Wenn du und dein Kind jetzt ALG erhalten gehen deine Ansprüche gegen den KV auf das Jobcenter über.


    Da du mit der Unterstützung des Jugendamts aber vll schon geklagt hast, und damit die Arbeit nicht doppelt gemacht werden muss, kann das Jobcenter diese Aufgabe wieder an dich rückübertragen wenn du das möchtest.


    LG Gabi

  • ....durch Rückübertragung schafft es das Jobcenter immer wieder ganz galant, die eigene Arbeit hinsichtlich Unterhalt auf die Mutter "abzuschieben", die dann entweder ( mit Kosten verbunden) einen Anwalt beauftragen muss oder eben eine Beistandschaft braucht.
    Eigentlich sollte das Jobcenter das selbst machen! ( § 33 SGB 2)


    Wenigstens würde ich erwarten, dass man es den Müttren genau erklärt, was es auf sich hat. :cursing:


    Unterschreibt man nämlich den Vertrag nicht ( dazu kann einen keiner zwingen!), dann müssen sie selbst tätig werden! :pfeif

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

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  • Nachdem ich das auch unterschrieben hatte, bekam ich 1x ein Schreiben vom JC, dass jetzt Stelle xy mit diesen Ansprüchen betraut wurde (also sowas wie "Jugendamtsstelle" innerhalb des JC), danach hörte ich nichts mehr. Der KV hörte auch nichts von dieser Stelle.
    Dann feierte das Kind seinen 18. Geburtstag, und alle Ansprüche, die man hätte geltend machen können, sind verloren, vergeudet, was auch immer, weil das JC sowieso nicht aus der Hüfte kommt und man ja nichts allein "machen darf", außer eben mit Kosten verbunden, wie in den vorangegangenen Beiträgen schon erwähnt wurde. Wenn man ( JC in dem Fall) nicht alle 2 (?) Jahre seine bzw. Kindes Ansprüche "erneuert" (aufrecht erhält), sind sie weg.
    :angry
    Nur als Tipp. Also immer mal dieser Stelle nachfragend auf die Füße treten.

    ... Verzeihen ist eine Eigenschaft des Starken.
    (Mahatma Gandhi)


    Es sind nicht die großen Katastrophen, die uns fertigmachen ... Das Herz bricht still zwischendurch an einem schönen klaren Tag.

    Einmal editiert, zuletzt von chaosmaus ()