Anwalt wegen Unterhalt bei Volljährigkeit

  • Hallo Gänseblümchen, wir können und dürfen hier keine Anwaltsempfehlung geben.
    Aber Unterhaltsforderung und Prüfung ist kein Hexenwerk. Spezialist dafür ist der "Fachanwalt für Familienrecht"


    Bist du selbst die Betroffene oder bist du die Mutter?


    Kurz vor Monatsende wäre es wichtig, dass noch diesen Monat - das geht auch ohne Anwalt - die Aufforderung zur Unterhaltszahlung gemacht wird. Das geht recht formlos, muss aber schriftlich geschehen.


    Wenn es wirklich über Anwalt und Gericht gehen muss, könnte dem Unterhaltsfordernden die sog. Verfahrenskostenhilfe zustehen. Da zahlt die Allgemeinheit teilweise die entstehenden Kosten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • :zzzz:
    Ich bin die Mutter von mir wird gefordert weil meine Tochter mit grade mal 18 zum Vater gezogen ist.Müßte 314 € angeblich bezahlen aber dann bleibt mir nichts mehr von meinem Geld wenn ich die Miete Strom Telefon und meine Kosten für die Fahrkarte welche ich brauch um in die Arbeit zu fahren ab zieh.Kann doch nicht von nichts leben.Hab auch noch zwei Minderjährige Kinder hier die kriegen auch Unterhalt vom Vater u das Kindergeld aber das gehört doch für sie.Schade daß ich hier keinenAnwalt empfohlen kriegen darf.Möcht mich ja nicht an irgendeinen wenden der nichts taugt.So einen hatte ich bei meiner Scheidung und wurde von hinten bis vorne beschissen. :kopf

  • Hallo Gänseblümchen,


    Über Verfahrenskostenhilfe kann/könnte erst abgerechnet werden, wenn auch ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
    VORHER und wenns vielleicht auch aussergerichtlich geht- wäre ein "Beratungsschein für Familiensachen" hilfreich.
    Diesen kannst du beim Familiengericht beantragen. Die berechnen dann ob er Dir gegeben werden kann( Einkommensabhängig)
    Erhältst du ihn kannst du zum Anwalt damit


    Wichtige Fragen aber vorher:
    Hat deine Tochter überhaupt einen Unterhaltsanspruch?
    Ist sie in der Schule oder Ausbildung?
    Hat sie eigenes Einkommen? ( wenn in Ausbildung)
    Wer kam auf die 314 €?
    Gibt es bereits ein Unterhaltstitel GEGEN Dich?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Den Unterhalt über 18 hat der Vater mal ausrechnen lassen als sie noch bei mir gewohnt hat.Er hätte da nur 16 € zahlen müssen und ich 314.Jetzt meint sie ich müßte das an sie bezahlen.Aber ich glaube daß da was falsch gerechnet worden ist das kanns doch gar nicht sein.Außerdem ist sie Hals über Kopf hier ausgezogen hat ihre Lehrstelle hingeschmissen.Beim Vater macht sie gar nichts keine Lehrstelle keine weiterführende Schule hat auch noch das Kindergeld und meint ich soll zahlen

  • Wenn sie nichts tut hat sie auch keinen Anspruch.


    Übrigens u.U. auch nicht auf KG. Wenn du nach wie vor Bezugsberechtigte bist würde ich das schnell der Familienkasse melden, da du sonst evtl. noch zurückzahlen musst.


    Solange du keinen KU zahlst kann sie das KG per Abzweigungsantrag auf sich überleiten lassen oder der KV beantragt es. Dabei wirdaber eben geprüft, ob es einen Anspruch gibt.


    Die Berechnung scheint aber grundsätzlich nicht zu stimmen. Vor allem nicht, wenn sie bisher eine Lehre gemeacht hat, da das Einkommen darauf teilweise vom Bedarf abgezogen wird. Bei deinem Zahlbetrag (wenn alles andere korrekt berechnet und mit einbezogen wäre) müsstest du ein ber. Einkommen haben, das dir dieser Betrag nicht wirklich weh tun würde.


    Vielleicht magst du ja mal das Einkommen von dir und dem KV in etwas nennen, dann kann man hier mal kurz pimaldaumen rechnen ;-)


    Tina

  • Wenn sie derzeit keine Ausbildung oder Schule macht, kann sie eigentlich keinen Unterhalt verlangen.
    Geht sie im neuem Schuljahr wieder in die Schule oder fängt Ausbildung an dann besteht wieder Unterhaltspflicht.
    Ich würde jetzt erstmal warten was SIE ( und sie muss SELBST, nicht der Vater) nachweist ! und genau dann noch von Euch als Eltern will.
    Eigentlich brauchst du erst einen Anwalt wenn sie zu einem geht , der dich anschreibt, oder vor Gericht.
    Warum solltest du jetzt zahlen wo noch so wichtiges unklar ist?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:


  • Wenn sie derzeit keine Ausbildung oder Schule macht, kann sie eigentlich keinen Unterhalt verlangen.
    Geht sie im neuem Schuljahr wieder in die Schule oder fängt Ausbildung an dann besteht wieder Unterhaltspflicht.
    Ich würde jetzt erstmal warten was SIE ( und sie muss SELBST, nicht der Vater) nachweist ! und genau dann noch von Euch als Eltern will.
    Eigentlich brauchst du erst einen Anwalt wenn sie zu einem geht , der dich anschreibt, oder vor Gericht.
    Warum solltest du jetzt zahlen wo noch so wichtiges unklar ist?

    Ja eben das muß erstmal geklärt werden.

  • Das Kindergeld läuft nicht mehr auf mich das hab ich schon gemeldet.Ja und da es mich fast um meine Existenz bringt wenn ich 314 € zahlen müßte glaub ich nicht daß das so stimmt.Ich glaub nicht daß man das hier so leicht ausrwchnen kann wenn du das Einkommen weißt es geht ja dann noch einiges weg z.B Darlehen, Telefon Strom Fahrtkosten zur Arbeit, Mietkosten.Wenn ich alles abzieh und dann noch 314 € hab ich gar nichts mehr über von meinem Lohn für Essen trinken evtl. Mal Kleidung.

  • Die seinerzeit errechneten 314 € bei Berücksichtigung des damaligen Ausbildungsgehaltes erscheinen mir auch viel zu hoch.
    Wer hatte das denn errechnet? Der Anwalt des Vaters? Ob da nicht "zu Gunsten" des Mandanten ( = Vater) gerechnet wurde???
    Für mich wäre es kein akzeptabler Betrag..


    Und was anderes:
    wäre dein Beitrag nicht besser im Unterforum Unterhalt aufgehoben ? Da sind doch einige, die weiterhelfen können, weil sie sich mit Unterhalt auskennen...

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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    Einmal editiert, zuletzt von AlwaysHope ()

  • Alwayshope hat es ja schon gut und ausführlich beschrieben. Bei der darstellung im Moment ist fraglich, ob überhaupt eine Unterhaltsberechtigung besteht. Das solltest du von Tochterkind erbitten: Den Nachweis ihrer Ausbildung bzw. dessen, was sie macht. Fordere das bitte schriftlich ein. Mit der Begründung, dass du dies für die Familienkasse/Kindergeld auch brauchst. Selbst, wenn Sie die Bezieherin ist. Du beziehst das Ki-Geld für die beiden anderen Kinder. Und bei drei Kindern beziehst du für das Jüngste m.W. bereits mehr Geld. Du bist also verpflichtet, der Fam-Kasse Mitteilung zu machen.


    Wenn die Tochter die Schule beendet hat und in der Lehre war, die sie jetzt geschmissen hat, ist fraglich, ob ein weiterer Schulbesuch überhaupt zu Unterhalt berechtigt. Da wird auch schon manchmal drüber gestritten.


    Zur Zeit stehen die jüngeren Kids im sog. 1. Rang (ob die Tochter da überhaupt gleichberechtigt wäre, käme auf die Umstände an). Hier muss vom Vater und von dir vorrangig Unterhalt geleistet werden. Oder aber "gleichberechtigt". Dann wird der mögliche Unterhalt aufgeteilt.


    Hier mal eine grobe Rechnung. Offiziell/richtig kann man so nicht rechnen, sondern muss von der anderen seite her kommen und mit konkreten Zahlen dran gehen. Aber für den Überschlag und damit für die Seele hilft das vielleicht: Dir selbst steht der Tochter gegenüber ein Selbstbehalt zu. Der liegt bei 1100,- Euro. Deine Kosten für die Fahrt zur Arbeit darfst du da noch draufschlagen.
    (Was dann übrig bleibt, ist überhaupt nur die Masse, von der der gesamt Unterhalt für alle drei Kids geleistet werden kann.) Wenn deine Tochter 312 Euro einfordert, müsste dir für die beiden anderen Kids zusammen mindestens ein Betrag von rund 500 Euro zur Verfügung stehen.


    Bedeutet: Wenn dein Nettoeinkommen nicht mindestens an 2000 Euro knabbert, ist die Forderung der Tochter - egal, ob berechtigt oder nicht berechtigt und wie viel der Vater beiträgt - zu hoch.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Naja,


    dann sag ich dir mal grundsätzliches zur Berechnung des KU, sofern ein Anspruch besteht.


    Es wird das das Nettojahreseinkommen genommen (also auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Steuerrükzahlungen). Davon werden dann 5 % berufsbedingte Aufwenden abgezogen (je nach OLG auch bei Nachweis mehr), bis zu 4 % private Altersvorsorge (aber nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe), arbeitsbedingte Fahrtkosten bis zu einer bestimmten Höhe.


    Dir muss ein SB von 1200 € beiben (sofern das Kind nicht priveligiert ist). Darin enthalten sind allerdings dann auch Miete, Lebenskosten u.s.w. ob und in wieweit Kredite zusätzlich anerkannt werden und den SB erhöhen ist Ermessenssache.


    WEnn, wie bei euch, beide Elternteile Barunterhaltpflichtig sind, werden beide ber. Nettoeinkommen zusammengezählt und die Stufe der DDT ermittelt. Vom diesem Bedarf des Kindes wäre das KG abzuziehen und bei Ausbildung das Einkommen es Kinder (um 90 € bereinigt). Der Restbedarf würde dsann auf die Eltern gemäß ihrem Einkommen verteilt (gequotelt). Das heißt ist das Verhältnis der Einkommen 1/3 zu 2/3 wird der Restbedarf auch so aufgeteilt.


    Wie gesagt, das gilt nur, wenn das Kind derzeit eine Ausbildung macht. Tut sie das nicht hat sie auch keinen Anspruch und kann ihren Bedarf duch putzen oder Frittenbraten finanzieren


    Tina


  • Die seinerzeit errechneten 314 € bei Berücksichtigung des damaligen Ausbildungsgehaltes erscheinen mir auch viel zu hoch.
    Wer hatte das denn errechnet? Der Anwalt des Vaters? Ob da nicht "zu Gunsten" des Mandanten ( = Vater) gerechnet wurde???
    Für mich wäre es kein akzeptabler Betrag..


    Wenn sie derzeit keine Ausbildung oder Schule macht, kann sie eigentlich keinen Unterhalt verlangen.
    Geht sie im neuem Schuljahr wieder in die Schule oder fängt Ausbildung an dann besteht wieder Unterhaltspflicht.
    Ich würde jetzt erstmal warten was SIE ( und sie muss SELBST, nicht der Vater) nachweist ! und genau dann noch von Euch als Eltern will.
    Eigentlich brauchst du erst einen Anwalt wenn sie zu einem geht , der dich anschreibt, oder vor Gericht.
    Warum solltest du jetzt zahlen wo noch so wichtiges unklar ist?

    Ja eben das muß erstmal geklärt werden.


    Die seinerzeit errechneten 314 € bei Berücksichtigung des damaligen Ausbildungsgehaltes erscheinen mir auch viel zu hoch.
    Wer hatte das denn errechnet? Der Anwalt des Vaters? Ob da nicht "zu Gunsten" des Mandanten ( = Vater) gerechnet wurde???
    Für mich wäre es kein akzeptabler Betrag..

    Ja genau das glaube ich nämlich auch daß das zugunsten des Mandanten ausgerechnet wurde sprich Anwalt des Vaters und ein Ausbildungsgehalt gabs ja auch noch nicht weil meine Tochter jetzt zum 1.9. Erst die Lehre angefangen hätte.

    Die seinerzeit errechneten 314 € bei Berücksichtigung des damaligen Ausbildungsgehaltes erscheinen mir auch viel zu hoch.
    Wer hatte das denn errechnet? Der Anwalt des Vaters? Ob da nicht "zu Gunsten" des Mandanten ( = Vater) gerechnet wurde???
    Für mich wäre es kein akzeptabler Betrag..

  • Hi Bap,


    sofern sie für die beiden bei ihr lebenden Kinder KU in voller Höhe bezieht dürfte es schwierig sein, diesen anteilig noch von der Verteilmasse abzuziehen.


    Wobei ich (ausder Erfahrung meines Mannes heraus) auch erstmal nichts zahlen würde und erstmal Tochter in die Bringschuld bringen würde.


    LG Tina