Gesundheitsfürsorge und ärztl. Schweigepflicht

  • Seit einem Sorgerechtsbeschluss haben beide Eltern nur noch eingeschränktes Sorgerecht für die beiden Kinder. Der KM wurde u. a. das Recht auf Gesundheitsfürsorge zugesprochen. Bedeutet dies entsprechend, dass ich als KV von den behandelnden Ärzten meines Sohnes nun auch keine entsprechenden Informationen (mit Verweis auf die Schweigepflicht) erhalte, oder kann ich diese Informationen als Vater des Kindes trotzdem noch anfordern?

  • Das bedeutet ersteres. Wenn die Mutter also den Arzt nicht von der Schweigepflicht dir gegenüber entbindet, hast du keine Chance, an die für dich im Augenblick wichtigen Infos zu kommen. Wer das Sorgerecht hat, hat die Macht.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wer das Sorgerecht hat, hat die Macht.


    Danke. Das Sorgerecht ist in diesem Fall gemeinsam bis auf Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht auf Anträge bei Behörden. Habe ich das richtig so verstanden, dass ich trotz gemeinsamem Sorgerecht nur dann Informationen bekomme, wenn die KM den Arzt von der Schweigepflicht entbindet?

  • ich befürchte, ja.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Da schließe ich mich Volleybap an.


    Das ist mir aus Fällen im Bekanntenkreis geläufig.
    Dafür hat die Mutter Dir gegenüber eine Informationspflicht, aber wenn Du diese Frage stellt gehe ich davon aus, dass sie dieser Pflicht nicht nachkommt.
    Tut mir Leid.

    Sie mag vielleicht klein sein, aber sie ist die ganz große Liebe...


    An seinen Vorfahren kann man nichts ändern, aber man kann mitbestimmen, was aus den Nachkommen wird.
    - François de La Rochefoucauld -

  • ...ist es nicht so, daß ein FamG eine Informationspflicht auferlegen kann und es notfalls entsprechend bewehren, mal interessehalber nachgefragt?

  • Ich bin mir nicht sicher, ob diese Informationspflicht grundsätzlich besteht. Bei alleinigem Sorgerecht auf jeden Fall nicht. Bei einem Teilsorgerecht ist das sicherlich eine interessante Frage (und keine Ahnung, ob sich da schon Gerichte mit befasst haben).



    Bestimmte sorgerechtliche Auflagen kann ein FamGericht natürlich machen. Das muss dann aber genau formuliert sein. Wäre es das, wüsste Musicafides das aber ... stände ja im Urteil.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Und was ist mit § 1686 BGB?
    Darauf kann man sich ja nunmal berufen.
    Oder ist das ans Sorgerecht gebunden?

    Sie mag vielleicht klein sein, aber sie ist die ganz große Liebe...


    An seinen Vorfahren kann man nichts ändern, aber man kann mitbestimmen, was aus den Nachkommen wird.
    - François de La Rochefoucauld -

  • Ich hab mich dann doch mal durch ein bisschen Literatur und durch Urteile gelesen. Die Auskunftspflicht:
    Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (Kursivsetzungen von mir. Und wir wissen ja: diese Formulierungen sind Gummiparagrafen ...)



    besteht auch bei alleiniger Sorge (damit wohl auch, wenn die Gesundheitssorge allein bei der Mutter liegt). Aber: Die Auskunftspflicht besteht einzig von der Mutter dem Vater gegenüber. Nicht von den Ärzten Musikafides gegenüber. Und, so in den OLG-Entscheiden nachzulesen, sie besteht bei "wesentlichen" Dingen. Ob eine viertägige Erkrankung, die den Umgang verhindert, wesentlich ist, kann man sicherlich kaum behaupten. Und: Hier hat Mutter ja Auskunft gegeben. Aber Musikafides glaubt ihr nicht so recht ... Und würde gern an die Ärzte gehen. Das scheint aber bei der herrschenden Rechtslage nicht zu gehen. - Sehr problematisch, die Situation.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das stimmt, schwierig ist es wirklich.


    Wenn er sich denn ("nur") darauf bezieht, hab's beim querlesen auch gesehen.


    Als Grundsatzfrage bekommt das irgendwie einen anderen Beigeschmack, zumindest meiner Meinung nach, das geht aber am Thema vorbei.
    Wenn der Umgang einmalig wg. Krankheit ausfällt (ohne Nachholtermin) würde ich das noch zähneknirschend hinnehmen.


    Da bleibt wohl nun abzuwägen ob einmalig auch einmalig bleibt und ob sich Geld und Mühe lohnen der KM keine Chance zu geben das zum Alltag werden zu lassen. Liegt natürlich in seinem Ermessen, ich kenne die Vorgeschichte auch nicht.


    Der Vater aus meinem Bekanntenkreis hat sich "doof" gestellt.
    Er hat sich einen Termin geben lassen und beiläufig gefragt ob XY's Mandelentzündung besser geworden oder ob operiert wird etc. .
    Er war dem Arzt allerdings bekannt und dieser wusste nichts vom abgetretenen Sorgerecht, die Trennung war schon lang her.
    Ich bezweifle aber dass das in musicafides Fall klappen könnte.

    Sie mag vielleicht klein sein, aber sie ist die ganz große Liebe...


    An seinen Vorfahren kann man nichts ändern, aber man kann mitbestimmen, was aus den Nachkommen wird.
    - François de La Rochefoucauld -

  • Mich würde mal interessieren warum die km in einer mutter-kind-einrichtung leben muss aber die alleinige gesundheitsfürsorge bekommt. Das versteh ich irgendwie nicht.


    Das versteht nur Edith Schwab.

  • Dafür hat die Mutter Dir gegenüber eine Informationspflicht, aber wenn Du diese Frage stellt gehe ich davon aus, dass sie dieser Pflicht nicht nachkommt.


    Die KM hat mich informiert, was der Sohn hat, aber erst durch den Mitarbeiter des Jugendamts habe ich die Informationen erhalten, die ich benötigt habe, um zu begreifen, dass der Umgang nicht stattfinden kann unter der Annahme, dass die Angaben, welche die Einrichtung erhalten hat, zutreffend sind. Insofern hat sich die KM korrekt verhalten.

    Dafür hat die Mutter Dir gegenüber eine Informationspflicht, aber wenn Du diese Frage stellt gehe ich davon aus, dass sie dieser Pflicht nicht nachkommt.


    Nicht unbedingt. Ich wollte das eher grundsätzlich wissen, um abschätzen zu können, welchen Aufwand dies nach sich ziehen würde, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Da werde ich dann wohl in Zukunft auch über das Jugendamt gehen, wenn ich auf Nachfrage von der KM nicht angemessen informiert werde.

    Ob eine viertägige Erkrankung, die den Umgang verhindert, wesentlich ist, kann man sicherlich kaum behaupten. Und: Hier hat Mutter ja Auskunft gegeben. Aber Musikafides glaubt ihr nicht so recht ... Und würde gern an die Ärzte gehen.


    Ich würde gerne die Option für die Zukunft haben, die Ärzte fragen zu können, zumal seit 2014 keine ärztlichen Atteste mehr erforderlich sind, wenn die Umgänge aus gesundheitlichen Gründen ausfallen.

    Wenn der Umgang einmalig wg. Krankheit ausfällt (ohne Nachholtermin) würde ich das noch zähneknirschend hinnehmen.


    Nun fällt er bereits zum zweiten Mal in Folge aus, vielleicht habe ich ja auch ein Déjà vu, wenn ich an die meistens ausgefallenen Umgangstermine des Jahres 2012 denke.

    Da bleibt wohl nun abzuwägen ob einmalig auch einmalig bleibt und ob sich Geld und Mühe lohnen der KM keine Chance zu geben das zum Alltag werden zu lassen.


    Geld und Mühe im Augenblick nicht, und ich möchte zunächst einmal nicht den Rechtsweg beschreiten, nicht zuletzt auch, um mich kooperativ und guten Willens zu zeigen.

    Mich würde mal interessieren warum die km in einer mutter-kind-einrichtung leben muss aber die alleinige gesundheitsfürsorge bekommt. Das versteh ich irgendwie nicht.


    Ich denke, das dient dazu, Diskussionen wegen akut notwendiger ärztlicher Maßnahmen von vorneherein zu unterbinden. Genauso habe ich ja für die Tochter die ärztliche Fürsorge. Ich denke schon, dass man der KM zutrauen kann, sich auch in gesundheitlichen Dingen adäquat um den Sohn zu kümmern. Das empfinde ich grundsätzlich nicht als gravierende Einschränkung.

  • ich klamüble mal für mich, um die Situation zu verstehen....
    Ihr habt 2 Kinder und GSR, der Sohn lebt bei der KM , die Tochter beim KV.
    WARUM hat man die KInder getrennt?


    Teilsorgebereiche werden übertragen, wen der Kontex eines Miteinander im Interesse des Kindes nachweislich nicht mehr besteht.
    Also hat hier ein ET. die Teilsorge (ich gehe mal von Förderung aus) eingeklagt, um im Interesse des Kindes Maßnahmen, die die Förderung betreffen, ergreifen zu können.
    Da bei GSR der andere ET dann schnell seine Erlaubnis zur Unterschrift widerrufen kann und im Fall von "Förderung bei Kindern" schnell gehandelt werden sollte, passiert dann mitunter DAS, was hier m.E. passiert ist.
    Dem ET. welches die Teilsorge hat, bleibt es überlassen, den anderen ET die Akteneinsicht zu gewähren oder zu verbieten.
    Dagegen kann man meist erfolglos klagen

  • Seit einem Sorgerechtsbeschluss haben beide Eltern nur noch eingeschränktes Sorgerecht für die beiden Kinder. Der KM wurde u. a. das Recht auf Gesundheitsfürsorge zugesprochen. Bedeutet dies entsprechend, dass ich als KV von den behandelnden Ärzten meines Sohnes nun auch keine entsprechenden Informationen (mit Verweis auf die Schweigepflicht) erhalte, oder kann ich diese Informationen als Vater des Kindes trotzdem noch anfordern?

    Bei dem Beschluss hast Du keinerlei Auskunftsrecht ggü. dem Arzt. Du kannst (evtl.) Auskunft von der Mutter verlangen. Aber ... Es hängt da auch ein wenig vom Beschluss ab, bzw. von dem, was Grundlage für den Beschluss war. Ich kenne es eigentlich so, dass, wenn einem Elternteil die Gesundheitssorge übertragen wurde, dass der andere Elternteil sich zugleich verpflichtet (wenn z.B. der Beschluss im Vergleich ergangen ist), den anderen Elternteil über die gesundheitliche Entwicklung zu informieren. Wenn es allerdings im Vorfeld des Beschluss immer wieder Auseinandersetzungen um den Bereich der Gesundheitssorge gab, wird das eher schwierig werden.


    Der Kater :brille

  • ich klamüble mal für mich, um die Situation zu verstehen....
    Ihr habt 2 Kinder und GSR, der Sohn lebt bei der KM , die Tochter beim KV.
    WARUM hat man die KInder getrennt?


    Weil mein Sohn mit knapp einem Jahr nach Dafürhalten des Gerichts eine Bezugsperson benötige, welche sich rund um die Uhr um ihn kümmere, da er bisher in zwei Pflegefamilien untergebracht war und eine feste, verlässliche Bezugsperson bräuchte. Für den Sohn wurde ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung am besten für das Kindeswohl gesehen. Ich sehe es nach wie vor kritisch, dass der Sohn möglicherweise als Therapeutikum für das Wohlbefinden der Kindesmutter zu dienen hat und die Unterbringung im Anschluss an die stationäre Maßnahme nicht geklärt ist. Der Aspekt, dass es für die Geschwister gut wäre, gemeinsam aufzuwachsen, spielte beim Sorgerechtsurteil überhaupt keine Rolle.


    Und nein, die Richterin hieß nicht Edith Schwab.

  • Dem ET. welches die Teilsorge hat, bleibt es überlassen, den anderen ET die Akteneinsicht zu gewähren oder zu verbieten.


    Bisher weiß ich nur von Absichtserklärungen der KM, die Ärzte, soweit es den Sohn betrifft, von der Schweigepflicht zu entbinden. Ich habe Besseres zu tun, als mich darüber aufzuregen, zumal ich generell den Eindruck habe, dass sich der Sohn recht gut entwickelt, auch wenn solch eine Einrichtung vielleicht nicht die ideale Umgebung für ein Kind ist, gerade wenn es von einer psychisch kranken Mutter ohne Krankheitseinsicht betreut wird.