Wann verjährt welcher Unterhalt?

  • Hallo zusammen,
    ich habe heute mit drei Leuten vom Jugendamt telefoniert, ohne Hilfe zu bekommen.


    Mein Problem:
    Mein Sohn ist 18, bald 19 Jahre alt. Hat keine Lehrstelle bekommen, macht ein freiwilliges soziales Jahr, bekommt dafür ein Taschengeld.


    Mein Geschiedener, der KV, zahlt Unterhalt seit 2003, leider mit Pausen. Mal gab es Gründe wie Arbeitslosigkeit, mal war einfach das Geld knapp. Ich kann mit ihm reden und er ist auch guten Willens, nur verlassen darf man sich darauf nicht, das habe ich gelernt. (Zum Beispiel war er stolz auf seinen Sohn als er Führerschein macht und wollte die Hälfte dazu zahlen. Als es soweit war, hatte er selbst einen Schaden am Auto und brauchte das Geld auch selbst.)


    Für ein halbes Jahr bekam ich Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt, die anderen Zeiten bekam ich gar nichts, weil mein Sohn älter als 12 war. Mein Ex sagt, er zahlt alles nach, nur leider kann ich da nicht drauf vertrauen.


    Meine Frage: Wie kläre ich, was nachgezahlt werden muß? Einfach alles auflisten was gezahlt wurde? Und dann?


    Beim Jugendamt wurde mir gesagt, sie dürfen mich nicht beraten, ich müßte zum Anwalt gehen. Das möchte ich aber nicht, weil der KV ja zahlt. Ich will ihm doch gar keinen Ärger machen, will nur wissen, ob ich etwas beantragen muß, nicht dass Ansprüche verjähren. Ein Mitarbeiter sagte, solange er zahlt, verjährt nichts. Erst wenn er nicht mehr zahlt, beginnt die Verjährungsfrist. Stimmt das? Letztes Jahr war er lange krank, bekam Krankengeld. Da konnte er auch nicht zahlen. Müßte er diese 6 Monate auch nachzahlen oder verfällt mein Anspruch (bzw. der meines Sohnes) wenn der Vater krank ist oder arbeitslos?


    Würde mich freuen, wenn ihr mir helfen könnt. Die Jugendamtmitarbeiterin sagte nämlich sie darf nur meinen Sohn beraten, weil er 18 ist. Er arbeitet aber als FSJ bis abends, schon der Termin ist schwierig. Außerdem ist ihm das Thema extrem unangenehm. Ich finde es auch nicht richtig dass er um sein Geld kämpfen soll, wenn es sich um eine Zeit aus der Kindheit handelt. Es hat mich viele Tränen und Mühe gekostet ein gutes Verhältnis herzustellen, das würde ich nun nicht gern aufs Spiel setzen.


    Ich hoffe ihr steigt hier durch,
    viele Grüße
    Ella

  • nur verlassen darf man sich darauf nicht, das habe ich gelernt. (Zum Beispiel war er stolz auf seinen Sohn als er Führerschein macht und wollte die Hälfte dazu zahlen. Als es soweit war, hatte er selbst einen Schaden am Auto und brauchte das Geld auch selbst.)

    Hey,


    na diesbezüglich kannst du dem KV keinen Vorwurf machen. Daran hat er ja keine Schuld. Mit "nicht verlassen" können, hat das nichts zu tun.


    Zu dem Rest hab ich - heute auch erst- diesen Link hier im Forum entdeckt; der hilft dir sicherlich weiter:


    http://openjur.de/u/637732.html


    Da steht drinnen, das, wenn du es nach einem gewissen Zeitraum (ca. 1 Jahr) nicht eingefordert hast, dann ist es verjährt, da der KV (in deinem Fall) nun davon ausgehen kann, das du dein Recht nicht mehr wahrnehmen wirst.
    Wenn ich es falsch verstanden habe, dann bitte korrigiert mich.

  • Es wird deinem Sohn nichts anderes übrig bleiben, dieses in Angriff zu nehmen.
    Ich weiss, den Kids ist es denkbar unangenehm.
    Vlt kann er es auch an dich abtreten....


    Wie sieht es denn aus JETZT, leistet der KV Zahlungen an deinen Sohn?
    Wie das Taschengeld angerechnet wird des FSJ weiss ich aber nicht.


    Könnt ihr darüber offen reden? Dein Sohn, sein Vater und du?

  • Hey,


    na diesbezüglich kannst du dem KV keinen Vorwurf machen. Daran hat er ja keine Schuld. Mit "nicht verlassen" können, hat das nichts zu tun.

    Aha. Womit denn dann? Die Fahrschule hat auch nicht gesagt "Tut uns leid, das mit ihrem Ersatzteil, wir reduzieren den Preis für den Führerschein einfach um die Hälfte!" Die Sache selbst ist auch nicht das Problem. Wenn er denn wenigstens etwas oder in Raten gezahlt hätte. Aber einfach ersatzlos gestrichen obwohl es lang vorher besprochen war. Er hat nie gefragt, wie lange ich gebraucht habe, mein überzogenes Konto wieder auszugleichen. Eigentlich gehört das nicht hierher, andererseits ist das die Erklärung, warum ich überhaupt nachforsche, was mein Sohn geltend machen kann. Weil immer mal wieder etwas ersatzlos gestrichen wurde.


    Hexenmama, momentan zahlt mein EX. Ich kann mit ihm reden, sogar sehr gut. Nur passiert immer mal wieder was, warum er etwas nicht einhalten kann. Ich wollte nie Ärger machen. Und wenn er sagte er hat kein Geld, habe ich keinen Sinn gesehen, zu pfänden. Er hat zwei Kinder mit seiner jetzigen Frau, 10 und 7 Jahre alt. Sie arbeitet nicht. Die müssen ja auch versorgt werden. Natürlich finde ich es blöd, wenn mal wieder Unterhaltspause ist, ich habe es aber auch eingesehen. Ich dachte immer, halt irgendwie durch. Irgendwann kommt wieder was.


    Wenn ich nun das Urteil richtig verstehe, muß ich sofort Alarm schlagen, wenn kein Unterhalt kommt? Und kann nur für das letzte Jahr Forderungen geltend machen?

  • Nachfragen, was eine Beratung kostet, auch da gibt es erhebliche Unterschiede.
    Wird auch meistens angerechnet...


    Und dein Sohn hat sicher kein relavantes Einkommen ... - es gibt Beratungsscheine.
    Erhält man beim Amtsgericht.

  • http://openjur.de/u/637732.html


    Da steht drinnen, das, wenn du es nach einem gewissen Zeitraum (ca. 1 Jahr) nicht eingefordert hast, dann ist es verjährt, da der KV (in deinem Fall) nun davon ausgehen kann, das du dein Recht nicht mehr wahrnehmen wirst.
    Wenn ich es falsch verstanden habe, dann bitte korrigiert mich.

    Nach einem Jahr ohne Zahlungsaufforderung tritt die so genannte "Verwirkung" ein; gleiche Wirkung wie die Verjährung, aber trotzdem etwas Anderes. Zur Vermeidung der Verwirkung reicht eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder mündlich vor Zeugen.


    Bei Kindesunterhalt ist gem. § 207 BGB die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt, womit die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, beginnt (Beispiel: Vollendung des 21. Lebensjahres am 02.Januar 2014; Beginn der Verjährung am 01.01.2015). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Verjährung kann durch ein Schuldanerkenntnis des Unterhaltsschuldners (schriftlich) oder durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der Verjährungsfrist unterbrochen werden, mit der Wirkung, dass die Verjährungsfrist neu beginnt (wiederum zum 01.01. des folgenden Jahres).

    Einmal editiert, zuletzt von Profiler2610 ()

  • Eine wesentliche Frage ist, ob interne Absprachen zwischen Euch bestehen oder ob seine Zahlungsverpflichtung offiziell festgestellt ist (also zB ein Titel existiert. Du sprichst von deiner Möglichkeit zu pfänden. Da hoffe ich, du hast einen Titel.).


    So Sachen wie zB seine (mündliche) Zusage, sich am Führerschein zu beteiligen, sind oft nicht rechtsverbindlich.


    Zur Sicherung der Ansprüche müsstest du, so ein Titel besteht, dir auflisten, welche Beträge für welchen Monat genau fehlen. Zu überprüfen wäre auch, ob für etwaige Altansprüche aus der Zeit vor dem 18. Geburtstag des Sohnes nicht du die Forderungsberechtigte bist. Besteht kein Titel, wird es sehr haarig, die Forderungen durchzusetzen. Besteht der Titel (ist also auch noch über das 18. Lebensjahr hinaus gültig!), kannst du eigentlich den Gerichtsvollzieher beauftragen und der zieht los und holt die Altsachen rein. Auch für die Zeiten der Krankheit. Ein Titel behält auch in Krankheitszeiten seine Gültigkeit, wenn er nicht gerichtlich (oder beim JA) abgeändert wurde.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Zitat von »Ella«
    nur verlassen darf man sich darauf nicht, das habe ich gelernt. (Zum Beispiel war er stolz auf seinen Sohn als er Führerschein macht und wollte die Hälfte dazu zahlen. Als es soweit war, hatte er selbst einen Schaden am Auto und brauchte das Geld auch selbst.)


    Hey,


    na diesbezüglich kannst du dem KV keinen Vorwurf machen. Daran hat er ja keine Schuld. Mit "nicht verlassen" können, hat das nichts zu tun.


    Doch, wenn ich meinem Kind etwas zusage, dann halte ich das auch ein!
    Wenn ich es nicht einhalten kann, dann sage ich nicht etwas zu, was Andere in Kosten stürzt, die diese dann nicht zahlen können!


    Meine Meinung. Und wenn dann an meinem Auto etwas kaputt wäre, würde ich mit der Werkstatt Ratenzahlung vereinbaren, damit mein Sohn den Führerschein nicht abbrechen muß und dann doppelt zahlen muß.
    Gut, nun ist Mama eingesprungen, aber moralisch ist das in meinen Augen unter aller Sau!


    Wenn ich so knapp mit Geld bin, dann mach ich keine Versprechungen und Auto kaputt ist etwas, was man auch in solche Versprechungen einberechnen muß. Bein gebrochen und für Monate arbeitsunfähig ist da sicherlich was Anderes.


    Zum Thema: Vergangenen Unterhalt würde ich unter: "Pech gehabt" abhaken, Du hast das ja scheinbar auch so hinbekommen, nu laß es dabei, alles Andere ist die Mühe nicht wert. Selbst wenn da nach Abzug der Kosten ein paar hunderter rausspringen, dafür würde ich den ganzen Streit nicht haben wollen.


    Für den laufenden Unterhalt würde ich mir an Stelle Deines Sohnes einen Beratungsschein holen und dann zum Anwalt, im FSJ kann man bestimmt auch mal für einen Anwaltstermin frei bekommen und telefonieren geht auch in der Mittagspause.


    Der Junge ist alt genug sich um seine Dinge selber zu kümmern, das lehrt ihn gleich fürs Leben.

  • Hallo Ella,
    die Hauptfrage hast Du nicht beantwortet?
    Existiert ein Titel? Ist dieser befristet?
    Ohne Titel kann nichts nachgefordert werden!


    Mein Sohn ist 18, bald 19 Jahre alt. Hat keine Lehrstelle bekommen, macht ein freiwilliges soziales Jahr, bekommt dafür ein Taschengeld.


    Hexenmama, momentan zahlt mein EX.


    Momentan zahlt also der EX...
    Ist Sohnemann überhaupt Unterhaltsberechtigt? Ich glaube nein... er befindet sich nicht in einer Ausbildung. Zusätzlich wärst Du nun ebenfalls verpflichtet Dich am Barunterhalt zu beteiligen. Der junge Erwachsene ist nicht mehr privilegiert, d.h., wenn nach Abzug der UH-Pflichten gegenüber den beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau noch Geld übrig bleibt, erst dann muss der KV Deinen Sohn unterstützen, wenn der Sohn sich in einer Ausbildung befindet.
    Da der Sohn "erwachsen" ist, er muss sich um seine Unterhaltssachen selber kümmern...


    Er arbeitet aber als FSJ bis abends, schon der Termin ist schwierig.


    Auch andere Berufstätige schaffen Behördengänge!


    Es hat mich viele Tränen und Mühe gekostet ein gutes Verhältnis herzustellen, das würde ich nun nicht gern aufs Spiel setzen.


    Ich würde gut abwägen, zumal der Sohn im Moment unberechtigterweise UH vom KV erhält...würdest Du den im Gegenzug zurückzahlen? Ehrlicherweise sollte der Sohn den KV darauf hinweisen!


    LG Lotta

    edit: Rechtschreibfehler gefunden und korrigiert


    Nur wer einen Schatten hat, steht auf der Sonnenseite des Lebens!

  • Auch im Fsj kann noch eine Unterhaltspflicht bestehen...


    Zustimmung, mit der Betonung auf "kann"!
    Hier parkt ein Kind, weil es keine Lehrstelle gefunden hat. Unterhaltspflicht besteht dann, wenn das FSJ im direkten Zusammenhang mit der zukünftigen Ausbildung steht. Das wurde hier nicht beschrieben.
    Und wenn eine UH-Pflicht besteht, sind trotzdem beide Eltern verpflichtet und das "Kind" ist "drittrangig" ggü dem Vater und es muss sich selber kümmern. In dem Fall vermute ich, dass der Vater gar nicht pflichtig ist bzw. zu viel zahlt,
    LG Lotta

    edit: Rechtschreibfehler gefunden und korrigiert


    Nur wer einen Schatten hat, steht auf der Sonnenseite des Lebens!