Unterhaltsvorschuss zurück zahlen?

  • Hey,




    um nicht ein anderes Thread damit zu "verunreinigen" mache ich auf Rat ein neues zu dem Thema auf.


    Ich habe eine Frage zu der folgenden Situation:


    Ich war Student, musste einen Kredit aufnehmen und hatte einen Mini-Jobs um mich über die Runden zu bekommen. Ich konnte keinen Unterhalt zahlen, daher bekam die KM Unterhaltsvorschuss, die vollen 72 Monate. Nun bin ich fertig und kann Unterhalt zahlen. Da steht das Jugendamt vor der Tür und will den gesamten Betrag zurück. (was heißt will, ich zahle schon fleißig in Raten zurück)


    Ich zahle also meinen Studienkredit ab, den normalen Unterhalt (da ich ein hohes Nettogehalt habe, geht wahnsinnig viel ab) & die Differenz von Vorschuss und Mindestunterhalt an die KM sowie den Unterhaltsvorschuss an das JA. Es bleibt mir also nüscht, da es dem Kreditinstitut nicht juckt, was mir zum Leben bleibt. Dennoch verstehe ich das und kann alles nachvollziehen, darum meckere ich auch nicht drüber. Ich muss einfach die nächsten 10 Jahre überstehen und dann ist gut.


    Nun erfahre ich hier zufällig folgendes:



    1) Schulden laufen nur auf wenn man leistungsfähig ist und nicht zahlt
    2) Unterhaltsvorschussleistungen sind vom Unterhaltspflichtigen im Rahmen des § 7 UVG I. V. M § 1613 BGB zurückzuzahlen.
    War der Vater während des Bezuges von UVG-Leistungen nicht leistungsfähig i. S. d. § 1613 BGB kann von diesem die Rückzahlung nicht verlangt werden.



    Könnt ihr mir bitte helfen? Wisst ihr näheres? Muss ich den Unterhaltsvorschuss wirklich nicht zurück zahlen? Auch nicht die Differenz zwischen Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss?



  • Eigentlich musst du nichts zurückzahlen, wenn du in dem genannten Zeitraum nicht leistungsfähig warst und mitwirkend dies dem Jugendamt nachgewiesen hast. Und da könnte der Knackpunkt liegen: Was ist damals mit dem JA vereinbart worden?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hier handelt es sich leider um pauschale Aussagen, die Du in dem anderen Thread bekommen bzw. auf Google gefunden hast. Entscheidend ist immer der Einzelfall.


    War dieses Studium eine Erstausbildung oder bereits die achte Ausbildung (überspritzt formuliert)? Frei ist nur die Erstausbildung.


    Hast Du mitgewirkt und der Unterhaltsvorschusskasse Deine Leistungsunfähigkeit nachgewiesen oder hast Du alles vom Jugenamt ignoriert?


    Besteht ein Unterhaltstitel?


    Die Maßstäbe an die unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit sind die selben wie beim privatrechtlichen Kindesunterhalt.

  • :ohnmacht:

    Kommen mehrere Baustellen zusammen


    Mindestunterhalt ist nur dann nach zuzahlen wenn man nachweislich in dieser Zeit Leistungsfähig war
    oder man den Betrag irgendwann mal anerkannt hat.


    Das selbe bei UVG nur nach zuzahlen wenn man man leistungsfähig war


    Kredit bei der Bank
    hier kannst andere Kredit Vereinbarungen aushandeln
    da wenn nicht Zahlst Dich Bank nur bis zum Selbstbehalt pfänden kann, und hier geht dann Unterhalt vor den Ansprüchen der Bank.
    Am besten über Schuldnerberatung andere Konditionen mit der Bank aushandeln, da können kleiner Raten raus kommen und vermeidest Schufa Eintrag

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg


  • In meiner Sturm- und Drangphase hab ich 1,5 Ausbildungen gemacht. Danach die Kurve gekriegt, Abi nachgeholt, Studium durchgezogen. Aber auch nicht in der Regelstudienzeit.



    Ignoriert hab ich bestimmt nichts von denen; sonst steht man doch gleich vor Gericht.


    Klar, den Titel hab ich gleich als erstes vorgelegt bekommen. Man vertraut dem Jugendamt und unterzeichnet lieb & brav.


    Eigentlich musst du nichts zurückzahlen, wenn du in dem genannten Zeitraum nicht leistungsfähig warst und mitwirkend dies dem Jugendamt nachgewiesen hast. Und da könnte der Knackpunkt liegen: Was ist damals mit dem JA vereinbart worden?

    Puh, keine Ahnung. Das ist 7 Jahre her! Da ich nicht zu Hause bin- kann also schlecht in den Unterlagen schauen-, sondern einer Tätigkeit nach gehe, bei der man eigentlich nicht durchs Internet wühlen sollte o.O.,

  • Klar, den Titel hab ich gleich als erstes vorgelegt bekommen. Man vertraut dem Jugendamt und unterzeichnet lieb & brav.


    Wenn du der Unterzeichnung nie widersprochen hast, musst du wohl zurückzahlen.


    Man kann durchaus mit einer zweiten Ausbildung als nicht leistungsfähig eingestuft und befreit werden. KV hier praktiziert das so. Der Einzelfall entschiedet ...


    Guten Mut! Und sei jetzt fleißig und stöber nicht, sonst gibbet Ärger mit dem Chef! :O


    LG, Karla


  • In meiner Sturm- und Drangphase hab ich 1,5 Ausbildungen gemacht. Danach die Kurve gekriegt, Abi nachgeholt, Studium durchgezogen. Aber auch nicht in der Regelstudienzeit.

    Wie ja schon angedeutet, ist nur die Erstausbildung berücksichtigungsfähig! Du unterliegst Deinem minderjährigen Kind gegenüber einer gesteigerten Unterhaltspflicht, was vor allem bedeutet, dass Du Dir nicht weitere Ausbildungen durch den "aufgezwungenen" Unterhaltsverzicht des Kindes finanzieren darfst. Aber selbst, wenn es sich bei dem Studium um die Erstausbildung gehandelt hätte, wärst Du verpflichtet, diese in der Regelstudienzeit abzuschließen (+1 Semester kann ggf. unerheblich sein).


    Auch ein vorhandener Unterhaltstitel kann von der Unterhaltsvorschussstelle nicht ignoriert werden, so lange dieser nicht abgeändert wurde oder ein Vollstreckungsverzicht (z.B. durch die Beistandschaft) erklärt worden ist.


  • Die Bank ist keine Baustelle (Mich stört es nur, dass der Unterhalt von meinem hohen Nettoeinkommen berechnet wird, aber dieser hohe Kredit, genau wie der "Kredit" beim JA nicht berücksichtigt werden. Aber so ist das nun mal. Ich hätte das mit dem Studienkredit wahrscheinlich nicht erwähnen sollen, weil es keine Rolle bei der Diskussion spielt. Nur zeigt es eben, dass ich echt rechnen muss, trotz des ach so hohen Einkommens. Es kommen ja noch hohe Umgangskosten dazu, aber die spielen eben offiziell auch keine Rolle)



    Hier geht es mir wirklich nur um den Unterhaltsvorschuss UND die Differenz, welchen ich der Mutter zahle. Weiß da jemand was dazu? Es hieß, ich muss die Differenz zwischen Mindestunterhalt und dem Unterhaltsvorschuss (der ja weniger ist) ihr auszahlen.

  • Wie ja schon angedeutet, ist nur die Erstausbildung berücksichtigungsfähig! Du unterliegst Deinem minderjährigen Kind gegenüber einer gesteigerten Unterhaltspflicht, was vor allem bedeutet, dass Du Dir nicht weitere Ausbildungen durch den "aufgezwungenen" Unterhaltsverzicht des Kindes finanzieren darfst. Aber selbst, wenn es sich bei dem Studium um die Erstausbildung gehandelt hätte, wärst Du verpflichtet, diese in der Regelstudienzeit abzuschließen (+1 Semester kann ggf. unerheblich sein).


    Auch ein vorhandener Unterhaltstitel kann von der Unterhaltsvorschussstelle nicht ignoriert werden, so lange dieser nicht abgeändert wurde oder ein Vollstreckungsverzicht (z.B. durch die Beistandschaft) erklärt worden ist.


    ABER - das hätte ich dazu schreiben sollen- war die Sturm- und Drangphase vor der Erzeugung! Als das Kind kam, holte ich mein Abi nach.



    Ich muss hier echt nen Anwalt dazu ziehen, um das genau zu klären.



    Vielen Dank an ALLE!!!!!!!


  • ABER - das hätte ich dazu schreiben sollen- war die Sturm- und Drangphase vor der Erzeugung! Als das Kind kam, holte ich mein Abi nach.

    Ändert aber nichts an den Gegebenheiten, eher im Gegenteil. Abi und neue Ausbildung nach Geburt und Beginn der Unterhaltspflicht hinterlässt den Eindruck, da möchte sich jemand vor den Unterhaltszahlungen drücken. Nicht perönlich nehmen, ist nur der Eindruck, den Sachbearbeiter, die mehrere solcher Fälle bearbeiten müssen, haben können. Entscheidend ist der Einzelfall, und zu dem kann hier niemand (außer Dir und dem SB) Stellung nehmen.

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  • Klar, den Titel hab ich gleich als erstes vorgelegt bekommen. Man vertraut dem Jugendamt und unterzeichnet lieb & brav.

    :crazy

    Ja leider in vielen Fällen so, egal ob jetzt JA oder Berechnung vom Anwalt
    das man aus gut Willigkeit erst mal Mindestunterhalt oder anders Berechnungen anerkennt
    ähnlich ist es wenn man jemand Bürgt


    Man will ja für das Kind das beste und ist auch gerne bereit zu zahlen
    und stellt seine Eigenen Bedürfnisse und Rechte hinten an.


    meiner Meinung nach sogar beinahe sittenwidrig da man nur im Kleingedruckten über seine Recht aufgeklärt wird


    Man kommt ja in Rahmen seiner Möglichkeiten gerne seinen Pflichten nach aber bitte auch unter Berücksichtigung der Rechte


    Auch etwas was leider zu einer starken Schieflage geführt hat
    der gewillte Unterhaltszahler strampelt sich ab
    und Unterhaltsverweigerer leben durch ausnützung jeder sich bietenden Lücke in Saus und Braus


    Zitat

    Hier geht es mir wirklich nur um den Unterhaltsvorschuss UND die Differenz,
    welchen ich der Mutter zahle. Weiß da jemand was dazu? Es hieß, ich
    muss die Differenz zwischen Mindestunterhalt und dem Unterhaltsvorschuss
    (der ja weniger ist) ihr auszahlen.

    Dann müsste meine EX ja noch ewig nach zahlen


    Auszahlen musst wenn einen Titel anerkannt hast


    Deswegen rät hier jeder dazu auch wenn Berechnungen vom JA kommen erst mal zum Anwalt und prüfen lassen bevor man einen Titel unterschreibt.




    Kleines Beispiel dazu


    bei UVG bekommt Kind ca 180 Euro
    wenn Leistungsfähig bist mit 80 Euro
    bekommt Kind keine 260 Euro sondern immer noch 180 Euro
    UVG Kasse stockt dann mit 100 Euro auf so das dann 180 Euro raus kommen

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  • Mindestunterhalt ist nur dann nach zuzahlen wenn man nachweislich in dieser Zeit Leistungsfähig war
    oder man den Betrag irgendwann mal anerkannt hat.


    Das selbe bei UVG nur nach zuzahlen wenn man man leistungsfähig war


    Echt jetzt? Den Unterhaltsvorschuss muss der Vater nur an die Unterhaltsvorschusskasse zurückbezahlen, wenn er im Zeitraum des Leistungsbezuges überhaupt zahlungsfähig war?


    Bei uns kann der KV nämlich jetzt neuerdings seit 5 Jahren das erste Mal Unterhalt zahlen (während UVG-Bezug nicht leistungsfähig). Er kann/muss 300EUR monatlich zahlen. 225EUR gehen ans Kind, den Rest behält die Unterhaltsvorschusskasse ein. Ist das dann nicht rechtens und er müsste die kompletten 300EUR an das Kind zahlen???


    Sorry für Zwischenfrage... :rotwerd

    --
    Dieses Posting könnte evtl. Spuren von Sarkasmus und Ironie beinhalten.
    Alle Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
    Konfrontative Äußerungen sind ausschließlich zur Anregung der grauen Masse im oberen Bereich des Schädelinnenraumes gedacht.

  • Ich muss hier echt nen Anwalt dazu ziehen, um das genau zu klären.


    Der wird dich als allererstes nach den Unterlagen von damals fragen ... Zuerst würde ich mir die Mühe machen und die beischaffen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.


  • Echt jetzt? Den Unterhaltsvorschuss muss der Vater nur an die Unterhaltsvorschusskasse zurückbezahlen, wenn er im Zeitraum des Leistungsbezuges überhaupt zahlungsfähig war?


    Bei uns kann der KV nämlich jetzt neuerdings seit 5 Jahren das erste Mal Unterhalt zahlen (während UVG-Bezug nicht leistungsfähig). Er kann/muss 300EUR monatlich zahlen. 225EUR gehen ans Kind, den Rest behält die Unterhaltsvorschusskasse ein. Ist das dann nicht rechtens und er müsste die kompletten 300EUR an das Kind zahlen???


    Sorry für Zwischenfrage... :rotwerd

    Ob rechtens oder nicht ist eine Sache zwischen dem Vater und der Unterhaltsvorschusskasse ... dem Kind stehen aber nicht mehr als 225,00 € (Mindestunterhalt der ersten Altersstufe) zu.

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  • Bei uns kann der KV nämlich jetzt neuerdings seit 5 Jahren das erste Mal Unterhalt zahlen (während UVG-Bezug nicht leistungsfähig). Er kann/muss 300EUR monatlich zahlen. 225EUR gehen ans Kind, den Rest behält die Unterhaltsvorschusskasse ein. Ist das dann nicht rechtens und er müsste die kompletten 300EUR an das Kind zahlen???


    Sorry für Zwischenfrage...

    Wieso gehört zum Thema


    Erstens die kompletten 300 Euro gehen nicht ans Kind, kommt eine oder zwei Stufen höher, etwas von den 300 bleibt beim KV


    Zweitens gibt es beim UVG ein Klausel das die letzten drei Jahre rückwirkend berechnet werden :engel kann auch nur ein Jahr sein
    Immer abhängig von der letzten UVG Zahlung


    sehr komplex und kompliziert, daher am besten immer einen Anwalt zur Hilfe nehmen
    könnte der KV nur 225 Euro zahlen würde die UVG Kasse leer ausgehen

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  • Das hab ich jetzt nicht verstanden. Bei mir ist es so:


    Kind hätte 225€ Mindestunterhalt kriegen müssen; ich kann nicht zahlen, also kriegt es 180€ Unterhaltsvorschuss:


    Differenz: 45€.



    Diese Differenz *72 Monate muss ich an die Mutter zahlen, da ich nun zahlungsfähig bin. Das kann ich natürlich nich einmalig zahlen, also kriegt sie KU und die 45€ jeden Monat.


    (Nagelt mich nich fest, wenn es iwas um 5€ abweicht... Ist alles mit Dauerauftrag eingerichtet)


    Ich dachte das ist alles rechtens und regte mich nicht sonderlich auf, wozu auch? Aber nun fühl ich mich bissl wie nen Goldesel, der alles ausspuckt :kotz

    Der wird dich als allererstes nach den Unterlagen von damals fragen ... Zuerst würde ich mir die Mühe machen und die beischaffen.

    Jaja, danke, schon klar ;)

  • Es sei denn der KU Anspruch wurder Terminlich vorverlegt bzw. der Titel wurde vor der tatsächlichen ersten Zahlung erstellt (Datum).. dann muss der KV die Rückstände ausgleichen...
    ggf. in Raten...


    lg
    Kila


    Aber schön das Lenovo schon den nächsten Thread zum gleichen Thema aufmacht... ein Schelm wer böses denkt

    Homo homini lupus est


    Gott vergibt, ich nicht

  • Danach bezahlst Du keinen Cent an die Unterhaltsvorschusskasse, sondern zahlst neben dem laufenden Unterhalt aufgelaufene, titulierte Unterhaltsrückstände an die Mutter.


    Damit hätte sich dann dieser Thread ja für Dich erledigt ;)

  • Danach bezahlst Du keinen Cent an die Unterhaltsvorschusskasse, sondern zahlst neben dem laufenden Unterhalt aufgelaufene, titulierte Unterhaltsrückstände an die Mutter.


    Damit hätte sich dann dieser Thread ja für Dich erledigt ;)


    Klar zahl ich an das Jugendamt; den Unterhaltsvorschuss zurück.


    Yep, hat sich erledigt, wie gesagt, :thanks:

  • :crazy

    sehr komplex und kompliziert, daher am besten immer einen Anwalt zur Hilfe nehmen

    Hm Liste mal meine Zahlen auf zu UVG


    2005 hat KM UVG beantragt und bekommen davon 2x ca 70 Euro von mir
    2006 waren Kinder bei mir ich habe UVG bekommen null Euro von Ihr
    2007 hab Ich Beistandschaft beantragt KM zahlt 70 Euro an mich und 2x 50 an UVG Kasse
    2008 UVG Kasse teilt mir mit das Ich nicht zurückzahlen muss für die Zeit in der KM UVG bekommen hat
    2010 UVG läuft aus bekomme nur noch die 2x 50 Euro die KM leistungsfähig ist ohne UVG 260 Euro weniger
    2012 neue Unterhaltsberechnung da der älteste 18 jetzt 2x 80 Euro


    soweit wie ich mitbekommen habe hat sich KM natürlich mit Hilfe von Anwalt um jeden Euro bei der Beistandschaft gefeilscht
    :frag was Sie noch an UVG Kasse zahlen muss


    ach ja :rotwerd die Zahlen von Ihr sind tituliert meine Zahlungen waren freiwillig



    Aber schön das Lenovo schon den nächsten Thread zum gleichen Thema aufmacht... ein Schelm wer böses denkt

    ;) jepp ein unterschied ob jemand freiwillig Zahlt und dann mit bekommt er dürfte und könnte auch weniger.
    freiwillig zu viel gezahltes wird eh nicht angerechnet und muss nicht erstattet oder zurück gezahlt werden


    oder sich von Anfang an um jede Zahlung drückt und sich klein rechnet

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