Unterhalt bei Alg2

  • Ich eröffne hier noch einmal einen neuen, kürzeren Thread.
    Hab gerade gelesen, dass bei Bezug von ALG2 der vom KV geleistete Unterhalt als Einkommen angerechnet wird???!!!


    Stimmt das?


    Wie genau ist das zu verstehen?


    Nach der Geburt erhalte ich 380,- im Monat... werden dann z.Bsp. 200,- Unterhalt vom KV geleistet, bekomm ich also 180,- ALG und die 200,- (als Beispiel) Unterhalt werden angerechent,so dass ich bei den 380,- bleibe?


    Ich bin gerade sehr erschrocken- bin ja selber ehr anspruchslos und könnte von den 380,- eine Zeit lang leben- aber mit Kind???? Beantragt der KV dann noch das SR, stehen ihm 90,- Kindergeld zu,was dann auch bei mir für die Kleine fehlen wird...


    Oder übersehe ich etwas?


    Wie ist das dem Geld der Elternzeit bei Hartz4... wo wird das angerechnet?

  • Ganz einfach:


    Dein Bedarf besteht aus deinem Regelsatz, Kinds Regelsatz, Alleinerziehendenmehrbedarf sowie angemessene
    Kosten der Unterkunft.


    Gegengerechnet wird Einkommen, dazu gehört natürlich auch der Unterhalt.
    Um diesen verringert sich eure Bedürftigkeit.



    Elterngeld wird angerechnet, ausser du warst vor dem Bezug erwerbstätig.

    Einmal editiert, zuletzt von purple ()

  • Erstmal kann ich dich zumindest etwas beruhigen. Du musst nich nur mit den 380€ klarkommen.


    Denn wie purple schon schrieb bekommst du mehr Geld. Regelsatz Kind+ Regelsatz Mutter+ Alleinerziehenden Zuschlag+ Miete inkl. Nebenkosten


    Allerdings wird der Unterhalt und das Kindergeld komplett als Einkommen gerechnet.


    Du bekommst nicht weniger Unterhalt nur weil er das Sorgerecht beantragt. Das hälftige Kindergeld ist in der Düsseldorfer Tabelle schon mit einberechnet. Und wird immer abgezogen, egal ob Umgang, oder wenig, oder kein Umgang stattfindet.


    Wenn du vor der Geburt gearbeitet hast, sind 300,- Elterngeld anrechnungsfrei, das heisst du bekommst sie zu dem regulären ALG2 dazu.

  • :hae:


    So ein Onlinerechner sagt bei 1 Erw, 1 Kind 200 Euro Kindesunterhalt 500 Euro Warmmiete


    Regelbedarf des Haushalts: 914,00€
    Kosten für Unterkunft und Heizung*: 500,00€
    Bedarf: 1.414,00€


    abzgl. zu berücksichtigendes Einkommen: 354,00€
    Arbeitslosengeld-II und Sozialgeld (gerundet): 1.060,00


    dein Ex bekommt nicht die 90 Euro Kindergeld nicht - sondern die sind in der Düsseldorfer Tabelle (letzte Seite) bei den Zahlbeträgen schon abgerechnet
    d.h. er zahlt 200 Euro - bekommt aber keine 90 Euro - sondern müßte sonst 290 Euro zahlen

  • Es werden hier aber auch nur die aktuelle Warmmiete und Nebenkosten bezahlt und keine Pauschale.
    Also kann sich dementsprechend ihr Bezug nach unten verändern.
    Strom hat sie eh selbst zu tragen.



    LG janias

    Ich lebe in der Gegenwart,
    das Verweilen in der Vergangenheit verbaut mir nur die Zukunft. :tuedelue

  • Allerdings wird der Unterhalt und das Kindergeld komplett als Einkommen gerechnet.


    Nicht in jedem Fall: Wenn das Einkommen des Kindes (Unterhalt + Kindergeld) den Bedarf des Kindes (Regelsatz + KdU) vollständig deckt oder gar überdeckt (was oft schon beim Mindestunterhalt der Fall ist), kann das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft rausgerechnet werden. Das JC macht das aber nicht automatisch, sondern man muss das explizit fordern - und auch hier stellen sich die JCs oft quer, dann dann müssen sie mehr zahlen.


    Edit:
    Beispiel:
    Kind ALG2-Bedarf: 224€ Regelsatz + 100 € KdU = 324€
    Kind Einkommen: 300€ Unterhalt + 92€ Kindergeld = 392€


    -> Einkommen des Kindes übertrifft den Bedarf - es fällt somit aus der Bedarfsgemeinschaft raus und die TO hat 68€ mehr in der Tasche. :tanz

  • Und der Einkommensüberhang bei bspw Kindergeld wird der Mutter als Einkommen berechnet.


    Deine Rechnung ist komisch und weltfremd, wer hat denn schon einen Mini-Mietanteil von 100 Euro warm?

  • Nicht in jedem Fall: Wenn das Einkommen des Kindes (Unterhalt + Kindergeld) den Bedarf des Kindes (Regelsatz + KdU) vollständig deckt oder gar überdeckt (was oft schon beim Mindestunterhalt der Fall ist), kann das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft rausgerechnet werden. Das JC macht das aber nicht automatisch, sondern man muss das explizit fordern - und auch hier stellen sich die JCs oft quer, dann dann müssen sie mehr zahlen.


    Edit:
    Beispiel:
    Kind ALG2-Bedarf: 224€ Regelsatz + 100 € KdU = 324€
    Kind Einkommen: 300€ Unterhalt + 92€ Kindergeld = 392€


    -> Einkommen des Kindes übertrifft den Bedarf - es fällt somit aus der Bedarfsgemeinschaft raus und die TO hat 68€ mehr in der Tasche. :tanz


    Bist du dir da ganz sicher?


    Mein Wissenstand ist folgender: Kindergeld, welches das Kind nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt (hier die €68 ), wird der Bedarfsgemeinschaft (hier der Mutter) als Einkommen angerechnet. Lediglich der KU bleibt Einkommen des Kindes und wird nicht auf die BG verteilt.
    Beispiel: Wie oben, Bedarf des Kindes liegt bei €324, Papa ist der Dieter B. und muss laut Gericht €1500 KU zahlen. Dann fällt das Kind aus der BG und der volle KG Betrag wird Muttern als Einkomen angerechnet. Nicht aber die Differenz von 324 zu 1500.

    Einmal editiert, zuletzt von Summerjam ()


  • Mein Wissenstand ist folgender: Kindergeld, welches das Kind nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt (hier die €68 ), wird der Bedarfsgemeinschaft (hier der Mutter) als Einkommen angerechnet. Lediglich der KU bleibt Einkommen des Kindes und wird nicht auf die BG verteilt.


    Völlig richtig! Das KG wird der Mutter als Einkommen zugerechnet. War ich mal wieder schneller am Tippen als mein Hirn, sorry! :tuedelue

  • UIiiihhh,


    das scheint kompliziert zu sein und wie es scheint, bei jedem etwas anders.


    Ich find es ja so schon schlimm genug, vom Staat leben zu müssen. Hab bis Juli im Ausland gelebt und gearbeitet (kein EU- Land) und hatte dann die Wahl,zwischen Karriere und Job oder Kind- hab mich natürlich fürs Kind entschieden und bin zurück nach D gezogen- deshalb beziehe ich jetzt ALG2. Die Anstellung in einem Nicht- EU- Land wird dabei nicht mehr berücksichtigt- weder beim ALG noch beim Elterngeld...


    Wenn ich auf dem Amt solche fragen stelle,wie was wird wie angerechnet und und und,wirken die Damen dort oft etwas,mhhh sagen wir überfordert und können mir keine genauen Auskünfte geben...aber wahrscheinlich ergibt sich das wirklich dadurch,dass es bei jedem "Kunden" unterschiedlich ist.


    An euch erst einmal Dank für die Ratschläge.


    LG

    :schwanger

  • Einkommen des Kindes übertrifft den Bedarf - es fällt somit aus der Bedarfsgemeinschaft raus und die TO hat 68€ mehr in der Tasche.

    Irgendwie verstehe ich da nicht. Wenn mehrer Personen eine BG bilden und eine Person hat genug Einkommen dann zählt das nicht?

  • Und an dieser Stelle sieht man dann auch sehr deutlich, wie verlogen das System ist.


    Denn dem Kind wird lediglich der KU Zahlbetrag als Einkommen fest zugeordnet obgleich sein Bedarf an Barunterhalt (und somit Einkommen) vom UET um das hälftige KG höher liegt.
    Hier wird also das hältige KG, welches dem UET zusteht und eigentlich laut BGB komplett für den KU zu verwenden ist, dem Kind genommen und auf Ex nebst Next verteilt.


    So zahlt meine Tochter "quasi" Unterhalt an Mutti und ihre Halb-Geschwister.

  • Irgendwie verstehe ich da nicht. Wenn mehrer Personen eine BG bilden und eine Person hat genug Einkommen dann zählt das nicht?


    Das trifft nur für nicht hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre zu. Geregelt in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II

  • Irgendwie verstehe ich da nicht. Wenn mehrer Personen eine BG bilden und eine Person hat genug Einkommen dann zählt das nicht?

    Nein, nicht ganz.


    Kinder, die ihren Bedarf selbst aufbringen können (durch Unterhalt) fallen aus der Bedarfsgemeinschaft raus - als wären sie in einer WG mit den anderen Familienmitgliedern.

  • Hier wird also das hältige KG, welches dem UET zusteht und eigentlich laut BGB komplett für den KU zu verwenden ist, dem Kind genommen und auf Ex nebst Next verteilt.


    Wobei die hälfte des Kindergeldes ja wohl für die Kosten des Umgangs sind. Anspruchsberechtigt sind die Eltern nicht das Kind.


  • Wenn ich auf dem Amt solche fragen stelle,wie was wird wie angerechnet und und und,wirken die Damen dort oft etwas,mhhh sagen wir überfordert und können mir keine genauen Auskünfte geben...aber wahrscheinlich ergibt sich das wirklich dadurch,dass es bei jedem "Kunden" unterschiedlich ist.

    Wenn du exakte Beträge lieferst, deinen Wohnort (wegen der angemessenen KdU und der derzeiten Miete) kann man das exakt berechnen.


    Oder du wartest auf den Bewilligungsbescheid und stellst diesen dann anonymisiert natürlich, hier ein.