Mehrbedarf oder Sonderbedarf bei Unterhalt

  • Hallo allerseits,


    wo liegt genau der Unterschied zwischen Sonder- und Mehrbedarf? Ich hatte die Tage mit einer Nachbarin die Diskussion, ob sich der Vater an den Schulbuchkosten oder an den Kinderbetreuungskosten beteiligen muss, wenn er es kann. Sind für mich böhmische Dörfer, daher hoffe ich hier auf Antworten. Wenn die Mutter alleinerziehend und berufstätig ist und durch die Beschäftigung Kinderbetreuungskosten entstehen, kann man den Vater auffordern sich dran zu beteiligen? Ich kann das nicht glauben, das es so sein soll. Und wie ist das mit den Schulbüchern z.B. kann man den Vater auch daran beteiligen?


    Wäre dankbar für "Aufklärung". :hae:


    Lg
    Angelz

    Glaube an Liebe,Wunder und Glück; schaue nach vorn und niemals zurück.
    Tu was du willst und steh dazu, denn dieses Leben, dass lebst nur du!!
    [/size]


    :sonne

  • Hallo,


    Meiner Meinung nach muss er sich, sofern leistungsfaehig, anteilig an den Betreuungskosten beteiligen.
    Bei den Schulsachen bin ich nicht sicher, gibt es da nicht Zuschuesse vom Sozialfond der Schule oder kannst Du evtl.
    Zuschuesse beim amt beantragen? Obwohl, wenn KV leistungsfaehig ist, kann er sich ja beteiligen. :hae:


    Warte mal auf de Experten! :hilfe

    2 Mal editiert, zuletzt von Lilli123 ()

  • Das wird von den Gerichten ein bisschen unterschiedlich gehandhabt. Es hängt von der Art der Kinderbetreuungskosten ab. Kindergarten ist zB "fördernd". Hier muss üblicherweise der zahlungsfähige Vater mit finanzieren. Die Betreuungszeit bei der Kinderbetreuerin jedoch nicht.
    Bei Schulbüchern gibt es unterschiedliche Ansätze. Meist ist der Barunterhaltspflichtige nicht zu Sonderzahlungen zu verpflichten. Hier spielt das Einkommen aber eine besondere Rolle. Darauf zu klagen ist aber schon wie ein Lotteriespiel. Ob man am Ende Geld rausbekommt, ist höchst ungewiss.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das wird von den Gerichten ein bisschen unterschiedlich gehandhabt. Es hängt von der Art der Kinderbetreuungskosten ab. Kindergarten ist zB "fördernd". Hier muss üblicherweise der zahlungsfähige Vater mit finanzieren. Die Betreuungszeit bei der Kinderbetreuerin jedoch nicht.


    Ist das tatsächlich so? Wenn die Öffnungszeiten des Kindergartens die Arbeitszeit nicht abdecken und deshalb auf eine zusätzliche Betreuung zurückgegriffen werden muss...???

  • Die zusätzliche Betreuung kannst Du von der Steuer absetzen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Dann ist die Frage ja nach der Definition von "Hortkosten". Sind Kosten für die Tagesmutter Hortkosten, bzw. zusätzliche Kosten für die TaMu, neben den KiTa-Kosten?

  • Wobei dieses Familienlexikon sich mal wieder auf ein sehr spezielles Urteil beruft, bei dem es um ein krankes Kind geht, das mit dem Betreuungselternteil in die Schweiz gezogen ist. Und das Gericht hebt im Tenor das / die niederinstanzlichen Urteile auf, die eine wesentlich höhere Zahlung ausgeurteilt hatten. Darauf würde ich mich nicht berufen. Eher auf das Urteil vom 5.2. 2008, das hier eher weniger die Zahlungspflicht ausführt.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wie bereits oben erwähnt. BGH vom 5.2. 208, wenn ich mich recht erinnere. Sitze im Moment allerdings nicht an meinem Schreibtisch ...


    Aber zur Frage der TS: Mehrbedarf wird regelmäßig sein, Sonderbedarf einmalig/unregelmäßig.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wenn Du da was findest, wäre das super. Das Urteil vom 5.3.2008 hat der BGH im November 2008 ja quasi aufgegeben...


    Das ist aber eine sehr sehr gewagte Interpretation.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Sonderbedarf kann zwar geltend gemacht werden.


    Hier ist aber in der Regel der Selbstbehalt schon höher.


    Soviel ich weiss, liegt er nach der derzeitigen Rechtsprechnung bei 1150 €.


    Handelt es sich um ein Kind unter 6 Jahren, dann braucht es schon mal 1376 € bereinigtes Netto, um Anspruch auf 1 € Sonderbedarf/Mehrbedarf zu haben.


    lg


    Camper


  • Sonderbedarf kann zwar geltend gemacht werden.


    Hier ist aber in der Regel der Selbstbehalt schon höher.


    Soviel ich weiss, liegt er nach der derzeitigen Rechtsprechnung bei 1150 €.

    nicht sonder- sondern mehrbedarf.


    der selbstbehalt liegt bei 1100
    und das heißt, dass wenn die mutter z.b. unter 1100 netto verdient
    sie sich nicht! an den kosten der betreuung beteiligen muss,


    sondern der vater sie, bei leistungsfähigkeit, ganz zu übernehmen hat...


    http://www.scheidungsanwalt-fr…s-minderjaehrigen-kindes/

  • der selbstbehalt liegt bei 1100


    Du hast wieder (wie Dir das öfter passiert) auf eine Entscheidung zurück gegriffen, die vor Änderung der Selbstbehalte in der DDT Bestand hatte.


    Das Ganze lässt sich auch durch die Pfändungsfreigrenze erklären.


    Da es nicht die Mutter ist, sondern eine Firma oder Behörde, die den Kindesvater für Sonderbedarf und/oder Mehrbedarf in Anspruch nehmen kann, liegt die Pfändungsfreigrenze erheblich höher, als beim KU.


    lg


    Camper


    Die Mutter Ihrerseits kann dann immer auf staatliche Unterstützung zurück greifen, wenn sie es nicht schafft, den Sonderbedarf oder Mehrbedarf zu erwirtschaften.

  • "könnens" sondern des "wollens"....


    Nun fängst Du aber zu spekulieren an.


    Wenn ich zu spekulieren anfange, dann komme ich darauf, dass 1600 € bereinigtes Netto auch bei einem Kind unter 6 Jahren gerade mal für Unterhalt und Umgang ausreichen, sofern die Entfernung zwischen UET und Kind nicht allzu groß ist. Auch da bleibt kein Raum mehr für Sonderbedarf und/oder Mehrbedarf.


    lg


    Camper

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Da es nicht die Mutter ist, sondern eine Firma oder Behörde, die den Kindesvater für Sonderbedarf und/oder Mehrbedarf in Anspruch nehmen kann, liegt die Pfändungsfreigrenze erheblich höher, als beim KU.

    :kopf
    der mehrbedarf wird mit dem unterhalt vom betreuungselternteil eingefordert und nicht von einer firma oder behörde eingezogen :ohnmacht:



    Du hast wieder (wie Dir das öfter passiert) auf eine Entscheidung zurück gegriffen, die vor Änderung der Selbstbehalte in der DDT Bestand hatte.

    hier also die düsseldorfer tabelle mit den aktuellen selbstbehalten: :D


    http://www.finanztip.de/recht/…duesseldorfer-tabelle.htm