Unterhalt Kindergeld

  • Hallo,


    wenn du den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlst, dann kannst du von diesem Betrag das hälftige Kindergeld abziehen - bist du ein Mangelfall und kannst nicht den Mindestunterhalt zahlen, dann darfst du das allerdings nicht machen

  • Beim Einkommen, das dem Unterhalt zugrunde liegt, wird kein Kindergeld berücksichtigt. Beim Zahlbetrag wird das Kindergeld hälftig vom Zahlbetrag abgezogen, wenn der Betreuungselternteil das volle Kindergeld bezieht und nicht als Großverdiener die Steuerermäßigung in Anspruch nimmt.
    Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht den Mindestunterhalt (Stufe 1 DüTa), wird das hälftige Kigeld nicht mit einberechnet/in Abzug gebracht.


    Bei der DüTa musst du gucken, welche Tabelle Du liest: Die mit oder ohne Ki-Geld-Anrechnung.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Bei volljährigen Kindern gilt dessen ganzes Kindergeld als Einkommen und mindert um diesen Betrag auch dessen Bedarf.


    Wenn Du also in Altersstufe 4 nachguckst, dann ist das Ganze Kindergeld vom Betrag abzuziehen. Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Ist nur einer leistungsfähig, muss er nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlen, darf aber vorher das ganze Kindergeld abziehen.


    Ein Beispiel:


    Volljähriges Kind geht noch zur Schule und wohnt bei Elternteil 2


    Bereinigtes Einkommen Elternteil 1 = 1500 €, Elternteil 2 = 900 €. Macht zusammen 2400 € und Kind wäre damit in Tabellenstufe 4 der DDT.


    Da aber beide einen notwendigen Selbstbehalt von 950 € haben, muss nur Elterteil 1 KU bezahlen, und zwar nach Tabellenstufe 1 in Altersstufe 4. Aktuell wären das nun 488 €. Wovon allerdings das ganze Kindergeld abgezogen werden darf. Somit zahlt Elternteil 1 genau 304 € gesetzlichen KU.




    lg


    Camper

    4 Mal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Ich kenne es nur so ... Sorry nimm es dann zurück


    Zur Erklärung: Die ganze Berechnungsmethode ergibt sich aus dem § 1612b Abs. 1 BGB, die so aussieht.


    Zitat

    § 1612b
    Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


    (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
    1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
    2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.


    Nun verweist Punkt 1 wieder auf einen §, auf einen Abs. und einen Satz. Den § 1606 Abs. 3 Satz 2. Der sieht so aus


    Zitat

    Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.


    Das entscheidende Wort in Satz 2 des § 1606 Abs. 3 BGB habe ich fett markiert.


    Da es sich nun in meinem Beispiel um ein volljähriges Kind handelt, kann der Satz 2 des § 1606 Abs. 3 BGB nicht mehr gelten und damit auch nicht der Punkt 1 im Abs. 1 des § 1612b BGB. Also ist automatisch der Punkt 2 des § 1612b Abs. 1 der richtige Punkt.


    Klingt alles schrecklich kompliziert. Ist es aber nicht, wenn man es mal kapiert hat und den Weg durch die §§ gegangen ist.


    Zu Beginn Deiner Schulzeit hat Dir das ABC oder mal und geteilt in Mathe vielleicht auch Probleme bereitet. Als Du das aber dann kapiert hattest, war alles plötzlich ganz einfach. Und mit Klammern und Wurzeln rechnen, kapier ich auch in meinem hohen Alter immer noch nicht.


    lg


    Camper