Betreuungskosten bzw. Kindesunterhalt


  • nein kann er nicht. er arbeitet schicht und wohnt zu weit weg. wenn ich mit solchen themen komme sagt er unser sohn wohne ja bei mir. also ist das auch mein problem.

  • Für die Betreuung eines 8jährigen wirst Du keinen BU zuerkannt bekommen. Jedenfalls nicht, solange der Knabe keine Pflegestufe zuerkannt bekommen hat. Und das steht ja wohl nicht an.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • ich arbeite als erzieherin, weil der stellenmarkt hier schlecht ist, pendle ich jeden tag zwei stunden. eimal in der woch haben wir sitzung an denen ich teilnehmen muss und die sind abends. daher muss ich eine zusätzliche betreuung zahlen.

  • Betreuungsunterhalt meint einen festen Betrag, der vom vater bezahlt wird, weil Du den Jungen betreust und Deiner Arbeit nicht oder nur stundenweise nachgehen kannst. Er wird in der Regel bis zum dritten Lebensjahr fällig.


    Was Du jetzt anführst, ist ein Zuschuss des Vaters für eine Fremdbetreuung wie Hort u.ä. Darüber ließe sich sicher diskutieren.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • jip und genau dass habe ich gemeind. ich habe im monat mit hort und zusatzbetreuung 200-250 Euro und die kann ich nicht mehr alleine zahlen. mein ex und ich haben immer gearbeitet auch schon in unserer ehe und daher fände ich es nur inordnung, wenn er für diese kosten mit aufkommt.
    naja er hat mich heute angerufen, dass er mit mir am sa redet.
    er möchte erst zum anwalt gehen.
    ich hoffe einfach, dass er sich darauf einlässt.
    sonst werden die nächsten monate schwierig.
    nicht böse sein aber ich bin ultra müde.
    ich gehe jetzt mal schlafen ....
    gute nacht

  • er arbeitet schicht


    Also angesichts eines überstandenen Schlaganfalles halte ich schon das für grenzwertig.


    Erst durch die Schichtarbeit hat er so ein hohes Einkommen. Würde er rein in Tagschicht arbeiten, dann hätte er ca 500 € - 800 € weniger, sofern seine Schichtarbeit auch die Sonn- und Feiertage mit einschließt.


    Womit wir bei einem realen KU von 272 € bis 291 € wären.


    Versteh mich nicht falsch Sereja. Ich will das Ganze nur aus anderer Perspektive schildern, nicht Dich persönlich angreifen. Der Kindesvater zahlt auch jetzt noch 55 € über dem Mindestunterhalt und hat dazu noch erhebliche Umgangskosten, sofern er den Umgang wahr nimmt. Das alles finanziert er durch eine Tätigkeit, die seine Gesundheit bestimmt nicht fördert.


    lg


    Camper

  • Hallo,


    hm, hast du schon mal daran gedacht Wohngeld zu beantragen? Das is bei weitem nicht so ein Stress wie ALG2 oder so, einmal im Jahr muss man es halt neu beantragen und das geht ganz fix.
    Bis das Kind 12 ist hat man nen relativ hohen Freibetrag und die Betreuungskosten finden Einkommensmindernd Abzug.
    Nur die Essenskosten beim Hort werden ausgeklammert.
    Aber wenn du 200 - 250€ zahlst macht das schon eine Menge aus.


    Du könntest ja selbst mal rechnen:
    http://www.geldsparen.de/inhal…iales/Wohngeldrechner.php


    Bei mir hat der ziemlich genau gestimmt (bekomm sogar 20€ mehr als der Rechner gesagt hatte)


    Gib einfach den Unterhalt an den der Vater jetzt bezahlt und bei Reiter 4 ganz unten die jährlichen Betreuungskosten angeben.


  • an den kosten der hortbetreuung muss er sich beteiligen:


    http://www.lexikon-familienrec…55665897a78af877f758049ce

  • mir ist ein BGH-Urteil bekannt, dass sich der UET an den Kindergartenkosten beteiligen muss, aber bzgl. der Hortkosten gibt es m.E. sowas nicht - auch wenn der Text in deinem Link etwas anderes ausdrückt - aber gesetz ist das m.E. noch lange nicht...wo sollte das sinst noch hinführen.....?

  • mir ist ein BGH-Urteil bekannt, dass sich der UET an den Kindergartenkosten beteiligen muss, aber bzgl. der Hortkosten gibt es m.E. sowas nicht


    Juwi denkt da schon richtig. Er braucht sich nicht an den Essenskosten beteiligen, denn die sind im Unterhalt mit drin. Aber an der "Aufbewahrung", ich will es mal so nennen, darf sich Papa beteiligen, sofern er leistungsfähig ist. Es wird aber gequotelt.


    lg


    Camper

  • Klar, dass sich der UET nicht an den Essenkosten beteiligt – aber an Hortkosten – das wäre mir mehr als neu – gibt es hierzu ein entsprechendes Urteil – mindestens von einem OLG besser noch BGH – wie gesagt Kindergartenkosten is klar, dazu gibt’s ein BGH-Urteil, aber nicht Hort.

  • das kind is 8 jahre alt - hat lediglich eine leseschwäche und ansonsten is bisher wohl noch kein unterhalt richtung km geflossen - ich denke die wahrscheinlichkeit, dass dies aufleben wird ist kleiner 1 % - der kv kann nichts dafür, dass sich die TS "verrechnet" hat....

  • Wie gesagt das Urteil des BGH stuft den Kindergartenbesuch als "erzieherische Maßnahme" ein und nur diesen. Der Hort kann schlecht als solches deklariert werden – da es hier eher um die „Verwahrung“ geht, während der BET arbeitet oder auch nicht. Somit betrifft dieses Urteil nicht den Posten "Hort" und kann nicht analog der Kindergartenkosten angewendet werden. Hierzu wäre ein neues höchstrichterliches Urteil erforderlich, welches m.W. bis jetzt ausgeblieben ist – ausser dir ist ein entsprechendes BGH Urteil bekannt, welches nicht mit Kindergartenkosten anfängt….


    Und in deinem AZ bei „trennungsfaq“ steht auch dieser Satz….


    Der Schulhort dürfte ähnlich zu beurteilen sein und auch Kinderkrippen.


    Das entscheidende Wörtchen ist hier „dürfte“, ansonsten ist hier nur von Mehrbedarf im Zusammenhang von Kindergartenkosten die Rede und nicht vom HORT, siehe hierzu auch weiter oben im Text.


    Die TS kann sich mit dem KV darüber unterhalten ob er sich beiteiligen möchte an den Hortkosten oder ob er ggf. selbst mehr in die Verantwortung treten möchte und Betreuungszeit für sein Kind übernehmen möchte. Eine Verpflichtung die Hortgebühren zu übernehmen sehe ich hier absolut nicht als gegeben an – freiwillig ja, aber nicht nach gesetz.

  • Die TS kann sich mit dem KV darüber unterhalten ob er sich beiteiligen möchte an den Hortkosten oder ob er ggf. selbst mehr in die Verantwortung treten möchte und Betreuungszeit für sein Kind übernehmen möchte. Eine Verpflichtung die Hortgebühren zu übernehmen sehe ich hier absolut nicht als gegeben an – freiwillig ja, aber nicht nach gesetz.



    NOCH nicht, würde ich mal sagen wollen. Die TS kann das ändern. Das sagt auch das Wort "dürfte" bei der TrennungsFAQ aus.


    Setze den Vater in Verzug, wenn er nicht will, Klage einreichen, von der Entscheidung der 1. Instanz nicht abhalten lassen und in Instanz Nr. 2 gehen. Wenn die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen wird, kann sie den BGH entscheiden lassen, und dann hat sie voraussichtlich gute Chancen, den Hort bezahlt zu bekommen - es sei denn, der Vater könnte als Betreuungsperson einspringen und die Mutter verweigert dem Vater diese quasi "Ersatzleistung". Im Zweifel ist der Vater aber selbst zu der Zeit berufstätig und KANN nicht einspringen - dann wird er wohl mindestens eine Mitverantwortung tragen müssen.


    Rechtsfragen, die offen sind, kann man immer auch auf dem Gerichtsweg beantworten lassen.

  • Korrekt – dies wird abschließend nur ein Gericht entscheiden können, aber bis das abschließend durch ist dürfte das kind bereits in der 5. klasse sein – die entstandenen kosten dürften wahrscheinlich weit höher liegen als der nutzen und am ende hat keiner gewonnen – am wenigsten das kind.


    Es würde mich trotzdem mal interessieren, mit welcher Begründung (sprich: mit welchem Paragrafen, oder mit welchem OLG-Urteil) ggf. das JA und oder RA eine anteilige Übernahme der Hortkosten für gerechtfertigt ansieht – irgendwo muss ja auch eine Klage begründet werden…


    Hier sehe ich als sinnvollste Lösung ein vernünftiges Elterngespräch bei dem man sich über verschiedene Möglichkeiten unterhält. Ob der KV ggf. freiwillig einen Betrag zu den Hortkosten gibt oder ob er eben abends einspringt, wenn die KM die Tagesmutter benötigt, wenn im Kiga was ansteht – dies kann man zum Wohle des Kindes sicher klären und besprechen.


    @TS – sollte der KV nicht können/dürfen – hast du niemand anderes der abends wmal ein paar stunden auf euren sohn aufpasst?

  • Wenn die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen wird, kann sie den BGH entscheiden lassen


    Hier wird es zunächst einmal um PKH gehen.


    1. Instanz lehnt ab, dann Beschwerde beim OLG. Lehnt auch OLG ab, dann kann man die Entscheidung des OLG dem BVerfG vorlegen.


    Bis das BVerfG entschieden hat, können zwar Jahre vergehen, aber nachfolgende Prozesse laufen eben dann unter diesem Strickmuster ab.


    lg


    Camper