prozeßkostenhilfe ...HELP

  • hi @ all,
    wie ist das bei dem antrag. man muss verdienst, vermögen, bargeld, einkünfte sonstiger art etc. alles angeben. auch belege vom girokonto bzw. den konten???? wie lange rückwirkend? 3 monate??
    danke u lg,
    betty

  • wir bei der arbeit haben (allerdings vor 2 jahren) immer nur den beleg über den aktuellen kontostand mit eingereicht. es geht die vom gericht ja schießlich nichts an wofür du dein geld ausgibst, also der letzte monat reicht (hier) vollkommen. dazu aber auch noch belege über versicherungen, bausparen, etc.

  • es müssen immer die aktuellsten belege (kontoauszug) beigefügt werden...


    ich bin (leider) auch gerade wieder beim ausfüllen dieser unterlagen... :ohnmacht:


    menno, ich will nicht mehr vor gericht gezerrt werden!!! :nawarte:


    ich weiß nicht, wieviel man erspartes haben darf.


    SUMMER :strahlen

    Beste Grüße von SUMMER :strahlen

    Einmal editiert, zuletzt von Summer ()

  • Ich weiß es nicht mehr ganz genau, aber ich glaube ich musste die Kontoauszüge der letzten 3 Monate einreichen. Gespartes oder ähnliches habe ich nicht, von daher kann ich nicht sagen wieviel man haben darf.
    Hm, bin hier wohl keine Hilfe!*sorry*

  • ich hab mittlerweile folgendes gefunden....


    A) Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens


    Sämtliches Einkommen ist zu addieren, wie z. B.:


    •Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge)


    •Arbeitslosengeld,


    •Kindergeld,


    •Rente,


    •Bafög,


    •Wohngeld,


    •sonstiges Einkommen, z. B. Vermietung usw.



    B) Berechnung des abziehbaren Bedarfs (Ausgaben)


    So wird der Bedarf ermittelt, der vom Einkommensergebnis unter (A) abzuziehen ist. Addieren Sie:


    •den Einkommensfreibetrag für Rechtssuchenden: 395 Euro (bis 30. Juni 2011);


    •zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 180 EUR (bis 30. Juni 2011);


    •zuzüglich eines Freibetrages von 395 EUR (bis 30. Juni 2011) für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt. Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt.


    •zuzüglich 276 (bis 30. Juni 2011) pro unterhaltsberechtigtem Kind, sofern dieses nicht selbst mehr verdient;


    •zuzüglich der Wohnungsmiete nebst Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas). Alternativ setzten Sie bei Wohnungseigentum die Zinsbelastungen, Neben- und Energiekosten ein.


    •zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge, ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten;


    •notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung;


    •Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.);


    •zuzüglich eines Mehrbedarfs für z. B. eine Schwerbeschädigung.



    C) Ergebnis


    Die Beratungshilfe wird bewilligt, wenn das rechnerische Ergebnis von A Summe Einkommen minus B Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 EUR beträgt.




    Bestehendes Vermögen
    Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dabei gelten die Kriterien des § 90 SGB XII. Zumutbar ist auch der Einsatz von Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparguthaben, Wertpapieren und einer Kapitallebensversicherung. Nur kleinere Barbeträge und Geldwerte bis zur Höhe von 2.600 Euro für den Antragsteller und 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person sind in der Regel nicht einzusetzen. Schulden können in voller Höhe abgesetzt werden (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).