Kein Unterhaltsanspruch der Eltern bei Vernachlässigung, seelischer Grausamkeit und in anderen Härtefällen
In der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen sind nicht nur Straftaten der Eltern gegen ihre Kinder, sondern auch die Vernachlässigung im Kindesalter, nachhaltige seelische Grausamkeit oder die elterliche Weigerung zur Zahlung von Unterhalt zu Zeiten eines Unterhaltsanspruchs der Kinder (beispielsweise zur Finanzierung der Ausbildung). Weitere Konstellationen sind denkbar. Zu beachten ist auch, dass solche Härtefälle nicht nur die Überleitung, sondern einen Unterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach ausschließen können
Darf ich eine Frage dazwischen stellen? Muss dafür der Unterhalt eingeklagt worden sein, um einen solchen Fall geltend zu machen?
Oder reicht es aus, dass der Vater partout nicht zahlt?
Und vor dir nimm2 ziehe ich auch bei diesen Thema meinen Hut vor dir! Ich finde das wirklich enorm und eine Leistung, das alles durchzustehen.
lg,
cola