Rückübertragungsvertrag mit dem JA ???

  • Hallo zusammen,


    kennt jemand so etwas?
    Das Jugendamt möchte mit mir einen RÜCKÜBERTRAGUNGSVERTRAG schliessen, da ich wohl Unterhaltsansprüche geltend geamcht habe (KU), die sich auf die Differenz zwischen UVG und Mindestunterhalt beziehen. Da der unterhaltspflichtige Elternteil keine Leistungsunfähigkeit nachweisen konnte, hat das Gericht so entschieden.


    Ich kann ja begrenzt verstehen, dass so ein Amt bei knappen Kassen, gerne an Kohle kommt, aber so richtig nachvollziehen kann ich es nicht. Es gab keine Beistandschaft und dem JA hat der ALGII Bescheid des unterhaltspflichtigen Elternteils zufrieden gegeben und ansonsten nichts unternommen, um die Vorrausleistung an KU, was UVG ja doch ist, zurück zu bekommen.


    Kennt sich jemand aus? Geld geflossen ist da übrigens keins. Kann das JA mich zu so einem "Vertrag" zwingen?
    Ist übrigens auch mal keine Standartbriefpapier vom Amt. Da hat sich jemand mal Mühe gegeben, was zu schreiben :crazy .



    lg von overtherainbow :rainbow:

  • Ich habe das auch gemacht- für mich hat es Vorteile....


    Aber, Du musst doch wissen, worüber Du einen Titel hast, und was Du da in Zukunft zu tun gedenkst, damit dieser auch erfüllt wird :frag

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Also, ich habe den unterhaltspflichtigen ET auf den Mindestunterhalt verklagt. Diese Klage hat sich in der Verhandlung als nicht substantiiert, da wir ja Leistungen nach dem UVG erhalten.
    Deswegen hat dann unser RA nur den überschiessenden BEtrag von 74,- € geltend gemacht.
    Die RA der Gegenseite hat es versucht aufgrund von Leistungsunfähigt die Klage abzuweisen, der teilweisen Rücknahme der Klage hat sie zugestimmt.
    Daraus hin hat die Richterin fogendes salomonische Urteil gemacht:


    xxx wird verurteilt rückständigen KU an den Kläger für den Zeitraum x bis y in Höhe von X zu zahlen.
    xxx wird weiter verurteilt an den Kläger für das gemeinsame Kind, ab dem Tag x monatlichen Unterhalt in Höhe von 74,- € zu zahlen.


    Entscheidungsgründe:
    Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, Im Übrigen jedoch unbegründet.
    ich fasse mal die zwei Seiten zusammen. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Kind der Mindestunterhalt zusteht. Daraus ergab sich, dass uns um darauf zu Klagen die Aktivlegitimation fehlte, nicht aber für die Differenz, die wir dann geltend gemacht haben.
    Der unterhaltspflichtige ET schuldet also den Mindestunterhalt und wir haben ihn auf den Teil verklagt, der zwischen UVG und Mindestunterhalt liegt. Zu Zahlung dessen ist dieser dann verurteilt worden.




    Im Zuge der jährlichen UVG Prüfung habe ich (erneut aber is ein anderes Thema) dem JA das Urteil in Kopie zukommen lassen. Darauf hin habe ich jetzt diesen RÜCKÜBERTRAGUNGSVERTRAG bekommen.


    Muss ich also einen Vertrag mit dem JA schliessen oder kann ich? Und wenn auf welcher gesetzlichen Grundlage muss ich selbst erstrittene Ansprüche an dritte übertragen? :crazy



    LG von overtherainbow :rainbow:

  • schubs


    Aus dem UVG:
    § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
    (1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.


    So ist es geregelt. Finde ich auch gut und richtig. Wenn der Unterhaltsberechtigte KU bekommt ist dieser anzurechnen.


    Warum muss er also einen Vertrag mit dem JA abschliessen?


    In diesem Titel stecken Schweiß, Tränen und auch ein paar Euro.


    lg von overtherainbow :rainbow:

  • Verstehe ich irgendetwas da nicht?


    Ein eigenartiges Urteil. Was hat der RA denn da geklagt?
    Üblicherweise wird die Unterhaltspflicht festgestellt, ein Titel erstellt. Das geschieht ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, zu klagen. Dass die Klage auf den vollen Betrag keine Berechtigung habe, ist ja völlig Banane - es sei denn, der Unterhaltspflichtige hätte bereits Leistungen ans JA regelmäßig zurückgeführt.
    Der Bezug von Unterhaltsvorschuss hat in der Verhandlung eigentlich nichts zu suchen. Dies muss das JA direkt mit dem Unterhaltspflichtigen abhandeln. Ein Urteil, was jetzt im Prinzip ein Dreiecksverhältnis festschreibt UND Dich letztlich in einen Rückzahlungszwang versetzen soll, obwohl die Leistungen von einem Dritten zu erbringen sind, ist eigentlich so gar nicht üblich.
    Im Grunde sollst Du Risiko tragen (vielleicht), Verwaltung machen usw., weil Du die Zahlungen durchgesetzt hast, um die das JA sich kümmern müsste. Der Unterhaltspflichtige hätte eigentlich zur Regelung dieser Sache verurteilt werden müssen.
    Hinzu kommt das seltsam anmutende Urteil über die gesplitteten Zahlungen. Die Sache mit dem UVG kann ja nur für die Vergangenheit gelten. Für die Zukunft willst Du ja wohl kein UVG haben, sondern direkt das Geld vom Unterhaltspflichtigen (damit Du im Notfall später wieder UVG beziehen könntest...) Da eckt und eiert aber einiges im Urteil und der Amtsschimmel wiehert.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich kapier es ja nun auch nicht :frag und die Vorgehensweise ist sicher auch nicht üblich.


    Im Gegensatz zur UV-Kasse und der arge, hat das Gericht den unterhaltspflichtigen ET, als Leistungsfähig eingestuft und auf die entsprechende erhöhte Erwerbsobliegenheit hingewiesen. Geltend gemacht worden ist lediglich der tenorierte Umfang (die Differenz, zwischen Mindestunterhalt und UV, für die ich laut Gericht ja auch nur die Aktivlegitimation habe :crazy ).


    Und zu diesem Umfang ist dann auch ein Urteil ergangen: Zahlbar an den Kläger.
    Dies hat sich so in der Verhandlung ergeben. Wie das so ist, wenn Anwälte und Richter walten....


    Würden daraus KU-Leistungen resultieren, könnte ich eine Anrechnung auf den UV ja verstehen. Aber so, die Ansprüche und die vollstreckbare Ausführung des Urteils an die UV-Kasse senden?
    Warum?
    Es würde sich wohl, wenn ich die Dame von der UV-Kasse richtig verstanden habe, anders verhalten, wenn ich die Ansprüche, des Kindes vor der Klage vom JA auf das Kind zurück übertragen hätte. Dann hätte ich auf den Mindestunterahalt klagen können. Das wäre dem JA sicher auch recht gewesen :motz: .
    Hab´ich aber nicht gemacht, war auch keine Absicht :frag . Lag eher in den Umständen unserer Familiensituation.



    Wie sah denn bei anderen so ein Rückübertragungsvertrag aus? Ist da ein Stempel drauf? Habt Ihr eine Kopie bekommen?


    Ich sitz hier mit ´nem hastig in Word getippten Dokument. Kein Stempel, kein Siegel, einfaches Blatt Paier, keine Kopie für mich. Auf mich wirkt es halt gerade so, als wolle da ein Mitarbeiter einer Behörde einen Fehler ausbügeln ::)


    lg von overtherainbow :rainbow:

  • Unter diesen Umständen würde ich die Sache aussitzen. Das JA soll sich an den/die Unterhaltspflichtige wenden. ... :D oder an den Richter... ;)

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Würden daraus KU-Leistungen resultieren, könnte ich eine Anrechnung auf den UV ja verstehen.


    Das heißt doch aber das ausgeurteilt wurde das der Vater leistungsfähig ist u Mindestunterhalt leisten kann..


    D.h. wiederum, das er denn vollen Mindestunterhalt zu zahlen hat, auf dr einen Seite den UVG zurück an das Ja zahlen muß u das den Betrag des UVG`s übersteigenden Mindetunterhalt an dich, das sind die 74 €


    Demnach könnte auch das UVG eingestellt werden, da er ja leistungsfähig ist, u direkt an dich den vollen KU zaheln, damit auch der UVG-Anspruch nicht unnötig aufgebraucht wird..
    Denn das ist ja dann gar nicht nötig..


    Du hast da mit für`s JA geklagt ;) ..


    Aber mit dem Vertrag wäre ich sehr vorsichtig..
    Das ganze ist schon mächtig faul irgendwie..


    Fakt ist, das Gericht hat eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festgestellt in Höhe des Mindesunterhaltes..klasse doch, nu sollte man sich zuaammensetzen, das JA u du, u zusehen das der UVG eingestellt wird, u alles in trockene Tücher kommt, u der Vater regelmäßigzahlt u zwar denn vollen KU
    U der dürfte dann die Höhe von UVG-Betrag + 74 € haben..


    Rückübertragen muß da erstmalgar nichts werden...