Aufenthaltsbestimmungsrecht - wer?

  • Hallo,


    ich muß jetzt auch mal was fragen. Hab im Forum schon ein wenig rumgestöbert, aber ich werde bei der Masse der Beiträge nicht so richtig fündig ?(


    Also, bin seit 2 Jahren von meinem Mann getrennt, Scheidung läuft. Sorgerecht haben wir beide. Das ich auch das ABR habe, hat meine Anwältin mir gesagt. Jetzt würde mich aber mal interessieren, ob ER es auch hat. Ist das wie mit dem Sorgerecht??? :Hm


    Wäre lieb, wenn ihr mir mal eben auf die Sprünge helfen könntet. :rotwerd


    Liebe Grüße...

  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil der elterlichen Sorge.


    Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, was gewöhnlich der
    Fall ist, haben auch beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


    Ein Elternteil kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur alleine haben,
    wenn das Familiengericht hierüber eine Entscheidung getroffen hat.


    Du musst da in Deinen Unterlagen nachsehen, ob es da so eine Entschei-
    dung gibt.


    Gruß


    Grinsekatze :brille

  • wenn nichts anderes vom Gericht oder von den Eltern bestimmt ist, dann ist Grundsätzlich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht geteilt.
    Lg Jörg

  • Wenn Ihr bereits seit 2 Jahren getrennt lebt, das Kind in dieser Zeit bei Dir war und (zB) auch bei Dir gemeldet ist, dann braucht das Gericht das ABR nicht zu regeln. Es liegt bei Dir. (Der KV kann also nicht kommen und das Kind mitnehmen mit der Begründung, er habe ja auch das ABR. - Nach sechs Monaten gehen die Gerichte davon aus, dass sich eine Situation eingefahren hat.). Er müsste dieses Recht jetzt vor Gericht einklagen - und würde sie im Normalfall nicht bekommen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Soviel ich weiß, wird das so gehandhabt, dass immer der das ABR in alltäglichen Dingen hat, bei dem das Kind sich gerade im Umgang befindet. Heißt, wenn die Kids bei dir sind, hat er nicht drüber zu entscheiden, ob du mit ihm auf den Spielplatz gehst oder es zu den Großeltern bringst etc., umgekehrt, wenn das Kind beim Vater zum Umgangswochenende ist, kann er entscheiden, wo es sich aufhält.
    Mitspracherecht hat er z.B. wenn es darum geht, dass du weiter weg ziehen möchtest. Ohne sein Einverständnis kannst du nicht ins Ausland gehen oder in eine andere Stadt ziehen. Achja.....soviel ich weiß, müsst ihr auch beide für einen Urlaub im Ausland zustimmen.

    :strahlen Je größer der Dachschaden, umso schöner der Ausblick in den Himmel! :strahlen

  • Volleybap


    Stimmt das so wirklich? Oder könnte es eher so sein, dass "die Gerichte" anders handhaben, je nach Sachlage oder Bundesland??
    Ich frage nur, weil bei uns damals der Kindesvater schon zweieinhalb Jahre im Ausland wohnte und nach Ansicht des zuständigen Gerichtes selbstverständlich auch das ABR haben würde. (Tochter wohnte die ganze Zeit bei mir). Nur durch einen gerichtlichen Beschluß würde ich das ABR tatsächlich erhalten, und auch nur dann könnte ich vorgehen, wenn der Kindesvater beispielsweise mit Tochter unangekündigt ins Ausland würde fliegen wollen.


    Blue

  • Das hört sich seltsam an. Und ist absolut nicht gängige Praxis. Wobei das Familienrecht ja erst kürzlich geändert wurde und sich die Gerichte langsam auf die allgemeine Interpretation einstellen müssen. Hier ist zugegebenermaßen viel Neuland.
    In der Konstellation, die Du beschreibst, müsste über das Umgangsrecht der Besuch/die Reise geklärt werden. Ansonsten könnten ja die Elternteile mit der Keule Aufenthaltsbestimmungsrecht je nach gusto das Kind holen usw. bzw. aus dem Stand irgendwohin fliegen.


    Hier gilt grundsätzlich: Das Verlassen Deutschlands geht immer nur in der gemeinsamen Absprache und ist in Streitfällen grundsätzlich keine Notwendigkeit. In Deinem Fall jedoch - Vater lebt im Ausland -, ist eine Ausnahme höchst wahrscheinlich. Wenn nicht die Gefahr besteht, dass das Kind zurückgehalten wird vom Vater. Dies müsstest Du dann allerdings belegt darlegen...


    Eine gerichtlich abgesegnete Praxis, der KV holt das Kind aus Kiga oder Schule unabgesprochen ab und fliegt mit ihm in seine ausländische Heimat, ist durch das ABR nicht abgedeckt. Er müsste jetzt seine Rechte einfordern, ggfls. juristisch durchsetzen. Ich kann es bei der juristischen Praxis nicht anders sehen.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Hallo wieder @ Volleybap,


    Danke für die Info. Es kam mir vieles damals sehr seltsam vor, ist aber wie gesagt ein paar Jahre her (2005) ... wahrscheinlich hast du Recht und die damaligen Aussagen waren eben ein Teil des "Neulands". (Habe übrigens irgendwann doch das ABR erhalten, ua wegen der "Gefahr des Zurückhaltens", auch das ASR, aber das ist eine andere Geschichte).


    Blue

  • Klar. 2005 kam gerade das neue Gesetz. Da sowas schon im Vorlauf bekannt ist, wird gerade bei Familiensachen dann schon in dieser Tendenz entschieden (es wäre ja ganz blöd, am 30 September ein Urteil zu sprechen über den Umgang eines Kindes mit den Eltern, das ab 1. Oktober anders gefällt werden müsste. Das neue Gesetz sist ja in Augen der Richter besser...). Allerdings gab es da dann wenig Erfahrung. Heute würde "Dein" damaliges Urteil sicherlich anders aussehen.

    Liebe Grüße



    Bap



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