Unterhalt Beistandschaft

  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage zum Unterhalt.


    Bei uns ist der Unterahlt ab Mai 2016 strittig. Eine Beistandschaft ist ab Mai eingerichtet.


    Ich bin seit einem Jahr geschieden. Ich habe 3 gemeinsame Kinder mit dem Kindesvater. (11,12,15 Jahre alt)


    Im Juli hat er mit seiner neuen Partnerin ein weiteres Kind bekommen.


    Die Beistandschaft hat ab Mai berechnet: Mindestunterhalt, Nettogehalt hat er nach der 3. Gehaltstufe. Abstufung um 2 Gehaltsstufen wegen 3 Kindern.


    Bisher bekomme ich 600 Euro pauschal von ihm.


    Er möchte nicht nachzahlen, Mitteilung der Anwältin des KV:


    ...dass sie nicht davon ausgehe, dass
    der Vater diese zu leisten hat, da er bereits zur Zeit des
    Mutterschutzes der Partnerin gegenüber Unterhaltspflichtig sei und
    somit ab Mai 2016 vier Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen
    waren.


    Ich dachte, es bekommen erst die Kinder Mindestunterhalt, falls es Mangelfall wird und dann erst die neue Partnerin.
    Ab Juli dann 4 gleichrangige privilegierte Kinder und erst dann, wenn noch etwas zu verteilen ist die Next.


    Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?


    VG

  • Guten Morgen,


    wenn er wegen seinem Einkommen in der 3.Einkommensstufe ist, dann gilt die bei zwei Unterhaltsverpflichteten.
    Pro Person mehr eine Herabstufung ist legitim, wobei bedacht werden muss:
    auch wenn die Partnerin schon in Mutterschutz gewesen wäre , hat sie ja sicherlich auch noch eigenes Einkommen.?
    Hier wäre interessant zu wissen , wie viel und ob sie dadurch ihren eigenen Bedarf selbst deckt oder tatsächlich noch eine unterhaltsberechtigte Person gegenüber dem Kindesvater ist.


    Geht man davon aus, sie hat tatsächlich eine Unterhaltsberechtigung gegen Ihn, so darf trotzdem der Mindestunterhalt der Kinder DESHALB nicht gefährdet/ unterschritten sein/werden.


    Ab diesem Zeitpunkt haben die Kinder VORRECHT vor Unterhaltsverpflichtung gegenüber der nichtehelichen Mutter.


    Käme es zu Mangelfall, so wäre sie auch außen vor. Von daher denke ich, dass der Mindestunterhalt für die Kinder dann gesichert ist, wenn er mit Zahlung des gesamten Betrages ab Juli auch für das neue Kind seinen Selbstbehalt nicht berührt!
    Tut er das, so muss ab Juli unter Berücksichtigung des neuen Babys dann eine entsprechende Mangelfallberechnung durchgeführt werden.
    Bei vier Kindern zu bezahlen ist das schon eine ordentliche Summe und da kann schnell der eigene Selbstbehalt unterschritten werden!


    Gesamtunterhalt für vier Kinder. ( je nach Altersgruppe )
    355,00
    335,00
    286,00 ( weil 3.Kind und halbes Kindergeld höher)
    224,50 ( weil 4.Kind und halbes Kindergeld höher)
    = zusammen 1.220,50
    + 1.080 Selbstbehalt = 2.300,50 €


    Er müsste also bereinigtes Einkommen in Höhe von
    2.300,50 € haben, um den Mindestunterhalt ab JULI zahlen zu können.
    Liegt sein bereinigtes Einkommen UNTER 2300,50 € - so dürfte es eine Mangelfallberechnung werden .

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Hallo,


    vielen Dank.


    Ja, so hab ich es auch gedacht. Eigenes Einkommen bei der NEXT ist wahrscheinlich nicht da.


    Dachte auch, dass die Kinder vorgehen und der Papa die Nachzahlung (Differenz zwischen derzeitigen 600 Euro und dem Mindestunterhalt) ab Mai leisten muss.


    Das Netto ist so ungefähr in der Höhe (2300)


    Ab Juli dann Neuberechnung für 4 Kinder, aber nicht 5 gleichrangige Unterhaltsberechtigte?


    Was macht man, wenn die Beistandschaft da etwas anderes berechnet?


    Viele Grüße

  • Wenn die Beistandschaft die Rechtslage tatsächlich anders beurteilt(und dann nicht richtig informiert wäre !!), dann würde ich freundlich die dir bekannten Fakten hinweisen .


    Ist der Beistand weiterhin uneinsichtig, so bleibt dir dann nur die Möglichkeit, die Beistandschaft zu beenden.
    Dem Beistand etwas vorschreiben kannst du nicht. Aber hadt im ruhigen Gespräch vielleicht doch die Möglichkeit , es anders mit ihm gestalten.


    Aber im 1609 BGB steht ja genau die Rangfolge drin.
    Kinder an 1. Stelle.
    Betreuende Elternteile ( also hier die Neu-Mutter) an 2.Stelle


    https://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html


    Hat der Beistand denn schon irgendwas in die Richtung gesagt, dass er es anders sieht als Du?
    Oder woher kommt deine Befürchtung dahingehend?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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    Einmal editiert, zuletzt von AlwaysHope ()

  • Bei einem bereinigten Nettoeinkommen in Stufe drei sind 600 Euronen für bisher drei Kinder ein richtig guter Deal für den Vater gewesen. Für das dritte Kind kann man sicherlich eine Stufe nach unten gehen. Ob dies auch noch eine weitere Stufe beim vierten Kind sein sollte, wird kontrovers diskutiert. Bei drei kindern bereits um zwei Stufen abzusenken ist jedenfalls ungewöhnlich.


    Ob der Vater für Next unterhaltspflichtig ist, müsste erst einmal vom Vater nachgewiesen werden. Einfach die Behauptung aufstellen, greift nicht. Liegt der Vater an der oberen Grenze von Stufe drei beim bereinigten Nettoeinkommen, berührt er bei vier Kindern den Selbstbehalt knapp, wenn die Kinder größtenteils in der Altersstufe jenseits der 12 Jahre liegen (und nur das vierte Kind im Bereich 0-3 Jahre.) in der Düsseldorfer Tabelle kannst du in deren unterem Bereich die eigentlich anzusetzenden Zahlbeträge für drei und vier Kinder finden. Für deine drei Kids (wann wird das dritte Kind 12?) hätte er heute schon im Bereich von gut 900 Euro zahlen müssen und können: 1400 Euro bleiben ihm ja dann.


    Die neue Berechnung hat AlwaysHope ja ganz akribisch und richtig gemacht. Interessant ist, dass der Anwalt vom Ex nicht versucht, das Nettoeinkommen durch weitere Bereinigung abzusenken, sondern die Next als Unterhaltsbedürftige ausweisen will. Dass er den Einkommenstopf nicht aufmacht, sollte einen (die Beistandschaft) dazu veranlassen, mal in den Steuerbescheid von 2015 zu gucken. Mit den behaupteten 2300 Euro netto liegt Ex dicht an der Grenze zur nächsten Stufe nach oben ... Das wäre mindestens so wichtig zu überprüfen wie die etwaige Unterhaltsverpflichtung gegenüber Next ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hervorragender Hinweis von volleybap!
    Da tatsächlich an der nächsten Einkommensstufe gekratzt wird - unbedingt den Steuerbescheid nachfordern!


    Wenn nämlich durch mehr Einkommen monatlich ( da ein eventuelles Steuerguthaben ja dazu gerechnet wird !) der Selbstbehalt gewahrt bleibt, dann kann auch der Mindestunterhalt für alle Kinder bezahlt werden!

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Noch eine kleine Randbemerkung zum Herabstufen um 2 Stufen.


    Es werden alle potentiell berechtigten Personen gezählt. Also 4 Kinder und 1 Frau.


    Ob diese Unterhalt bekommt oder nicht ist erstmal egal. Sie hat Mutter eines Kindes unter 3 erstmal grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch ggü. dem Mann.


    DDT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Also könnte bei 5 Berechtigten durchaus auch um 3 Stufen runtergegangen werden (auch dann, wenn keine Masse mehr für die KM übrig wäre)

  • ... Wenn er bisher ja in der dritten Einkommensstufe ist und man geht zwei Stufen runter ist man ja schon beim Mindestunterhalt= 100% !!
    Drunter wäre dann eben ein Mangelfall...Und in dem Mangelfall wird dann eben die Mutter des letzten Babys NICHT mehr berücksichtigt wegen Rangfolge.
    Ist er wegen Steuerguthaben in der 4. Einkommensgruppe und es ginge dann drei Stufen runter (mit der Mutter) wären wir wieder beim Mindestunterhalt = 100 %.


    Aber ich stelle grundsätzlich in Frage, ob die Mutter, wenn sie ausreichend eigenes Einkommen hat, um ihren Bedarf selbst zu decken, tatsächlich als unterhaltsberechtigte Person bei der Einstufung berücksichtigt werden MUSS.


    Auf jeden Fall wäre der Mindestunterhalt der Kinder hier in beiden Variationen wahrscheinlich möglich .
    Und einen Mangelfall kann ich bei 2300 € + ggfls. mehr ( durch Steuerguthaben ) eigentlich aktuell gar nicht so unbedingt erkennen.

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Zitat

    Und in dem Mangelfall wird dann eben die Mutter des letzten Babys NICHT mehr berücksichtigt wegen Rangfolge.


    Doch als unterhaltsberechtigte Person wird sie mitgezählt. Nur erhält sie eben keinen Cent. Aber die Rückstufung geht eh maximal in bis in die Stufe 1. Weniger würde auch ohne Mangelfall nicht gehen.


    Aber mehr als Stufe 1 wird bei dem Einkommen und 5 Unterhaltsberechtigten Personen auch nicht rauskommen

  • Hallo @ rainbowfish


    wie ich ja schrieb, stelle ich in Frage, ob die Kindesmutter (wenn sie ausreichend eigenes Einkommen hat um ihren eigenen Bedarf zu decken) tatsächlich trotzdem als unterhaltsberechtigte Person mit gezählt werden muss .
    Auch weil ich bisher keinen Beschluss o.ä. gefunden habe, in dem dies ausdrücklich geregelt wurde?


    Insofern du ganz klar die " IST" Form wählst und schreibst: und ebWIRD mitgezählt - hast du sicher dazu auch Rechtsprechung oder Rechtsfundstelle oder Gesetz oder Ähnliches?
    Daran wäre ich sehr interessiert!
    Könntest du sie mir bitte benennen? Könnte ich dann meinen Rechtswissen beifügen, vielen Dank!

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Ok, gerne.


    Erstmal ist die Grundlage der § 1615 "Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt".


    Darin ist festgelegt, das die Mutter eines Kindes Anspruch auf verschiedene Forme ndes Unterhalt ggü. dem Vater des Kindes hat.


    Über die Höhe sagen die Leitlinien der verschiedenen OLG´s etwas aus. Stellvertretend (und auch richtungssweisend für die anderen OLG Düsseldorf):


    Punkt 18 der Leitlinien OLG Düsseldorf: "Ansprüche nach § 1615 BGB.


    Dabei richtet sich der Bedarf nach der Lebenstellung der Unterhaltsberechtigten Person (natürlich begrenzt nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen)


    Grob gesagt hat eine Mutter die vor der Geburt nicht Erwerbstätig war einen Bedarf von 880 €. Elterngeld wird nur angerechnet, wenn es 300 € (bzw 150 € bei verlängerter Bezugszeit).


    War sie vorher Berufstätig ist ihr Bedarf so hoch wie ihr bisheriges Einkommen. Elterngeldanrechnung s.o.


    Arbeitet sie nach der Geburt wieder, wird ein Teil des Einkommens als Überobligatorisch angesehen und nicht angerechnet. Bedarf ist wieder früheres Einkommen minus eigenes anrechnebares Einkommen bzw. Elterngeld s.o.


    Mehr braucht es dazu eigentlich nicht. Da das Elterngeld immer niedriger ist als der Bedarf ergibt sich daraus (fast) automatisch der Anspruch ggü. dem Vater des Kindes.


    Ob er leistungsfähig ist spielt dann erst in zweiter Linie eine Rolle. Die Mutter ist erstmal dem Grunde nach Unterhaltberechtigt, zählt also zu dem Personenkreis und somit im Zweifelsfall auch als Grund für eine Herabstufung in der DDT

  • Ist der Beistand weiterhin uneinsichtig, so bleibt dir dann nur die Möglichkeit, die Beistandschaft zu beenden.
    Dem Beistand etwas vorschreiben kannst du nicht. Aber hadt im ruhigen Gespräch vielleicht doch die Möglichkeit , es anders mit ihm gestalten.


    Ein Beistand ist gesetzlicher Vertreter des Kindes für die Geltendmachung von dessen Unterhaltsansprüchen. Ein Beistand hat Recht und Gesetz zum Kindesunterhalt zu beherrschen, ansonsten könnte Amtshaftung eintreten. Ein Beistand kann von sich aus die Beistandschaft nicht beenden.


    Ein Dilemma für das Jugendamt? :!:

    Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

  • Danke rainbowfish, aber das wusste ich alles. ;-)
    Aber danke, dass du das alles so zusammengestellt und aufgeführt hast!


    Nur ist das aber nach meiner Auffassung keine Begründung oder Rechtsfundstelle (Beschluss, Rechtsprechung o.ä.) dafür, dass die Mutter MIT ausreichend eigenem Einkommen ( und nur darum geht es mir als Fragestellung) automatisch als unterhaltsberechtigte Person mitgezählt und berücksichtigt werden muss in der Einstufung in der Tabelle.
    Dass sie berücksichtigt wird, wenn ihr Einkommen NICHT ausreicht , ist natürlich klar.
    Aber eben nicht, wenn ihr eigenes Einkommen ausreicht…


    Daher bleibe ich bei meiner bisherigen Auffassung.


    Aber danke Dir für Deine Mühe!


    ( Ich möchte aber den thread von weare4 jetzt nicht weiter nur mit diesem Thema " ausweiten" . Mal sehen wie es bei ihr weitergeht! )

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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  • Hallo,


    vielen Dank für eure vielen Antworten!


    Die Beiständin hatte mich gestern nur per mail informiert über die Ansicht der Anwältin und selbst aber keine Einschätzung dazu gegeben, nur dass sie jetzt neu berechnen will.


    Im Mai in der Berechnung hatte sie geschrieben, dass sie ab Juli (Geburt 4. Kind) neu berechnen will, mit dann eventuell 5 Unterhaltsberechtigten (4 Kinder, 1 Next).


    Mit der Herabstufung auf unterste Stufe haben wir am Ende mehr, da der Selbstbehalt vom KV auch niedriger ist.


    Verstehe nur die Anwältin des KV nicht, dass sie ihn nicht richtig informiert. Aber sie verdient ja an jedem dieser Schreiben. Schade, dass er dafür das Geld übrig hat.


    Vergeht halt auch viel Zeit. Einen Titel haben wir nicht, nur einen Vergleich über die 600 €. Wenn er freiwillig nicht zahlt, wie geht es dann weiter, immer nur mahnen und dann irgendwann Gericht?


    Ich melde mich, wenn ich die Berechnung habe.


    Viele Grüße

  • Entscheidend ist ganz eindeutig das (bereinigte) Nettoeinkommen des Vaters.


    Der Anwalt vom Ex weiß schon, was er tut. Er bereitet im Moment anscheinend vor, verschiedene Stellschrauben anzusetzen, um den Unterhalt abzusenken.
    Bisher hat Ex 600 Euro zahlen müssen durch den eigentlich auch weiterhin rechtskräftigen Vergleich. Da wird er bei einem weiteren Kind und einer mit ihm verknüpften Frau nicht unbedingt mehr zahlen wollen, sondern sicherlich deutlich weniger. Ob dafür (juristische) Chancen bestehen, kann man nur anhand der vollständigen Zahlen überprüfen. Und dann müsstest du mit der Beistandschaft überlegen, was für deine Kinder das geschickteste Vorgehen wäre.


    Eine juristische Auseinandersetzung um 10 Euro wäre da sicher kontraproduktiv ... Über 100 monatlich könnte man sicher nachdenken ... In der Bringschuld ist aber Ex. Bis zu einer von dir/Beistandschaft anerkannten Abänderung des Vergleichs muss er die 600 Euro zahlen. Ansonsten müsste er klagen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Der Vergleich war befristet bis 31.07. (Vergleich wegen Abzug ehebedingter Schulden)


    Er hat auch beinhaltet, dass er sein Einkommen im Mai 2016 erneut offen legt, was er nach Aufforderung wohl auch getan hat.

  • Noch kurz als Antwort zu deiner Frage rainbowfish:
    Es hieß die Mutter ist in Mutterschutz. Daraus leite ich ab, sie hat vorher gearbeitet und einen Verdienst gehabt.
    Ausgehend von 67 % Elterngeld vom bisherigen Netto kann es also durchaus sein, dass sie ca. 880 € monatlich Elterngeld erhält, die sie als eigenen Bedarf hat laut Unterhaltsleitlinien!
    Und somit würde sie sich -wenn dies hier so wäre- eben SELBST unterhalten können und hätte darausfolgend keinen Unterhalt mehr vom Vater des Kindes zu beanspruchen.
    Und entfällt somit als unterhaltsberechtigte Person.


    Konkret feststellen kann man es aber erst (wie auch volleybap jetzt schrieb) :
    anhand genauer Zahlen z.B. der Höhe des Elterngeldes der Mutter..!


    Sind wir also gespannt, ob die TS evtl. noch genauere Zahlen vom Beistand dann erfährt und man daraus es dann konkret sehen kann!

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Der Vergleich war befristet bis 31.07. (Vergleich wegen Abzug ehebedingter Schulden)


    Er hat auch beinhaltet, dass er sein Einkommen im Mai 2016 erneut offen legt, was er nach Aufforderung wohl auch getan hat.


    Okay. Das erklärt den bisher doch recht niedrigen Unterhalt bei gleichzeitig recht hohem Einkommen. Und man hat auch den Eindruck, dass hier bisher ziemlich genau gearbeitet worden ist. Der Anwalt vom Ex scheint zwar - wie er auch muss - für seinen Mandanten zu kämpfen. Aber nicht mit ganz abstrusen Behauptungen. Jetzt muss halt neu gerechnet werden mit den neuen Zahlen. Das ist jetzt kein Hexenwerk und kommt vielleicht zu einem akzeptablen Ergebnis für dich.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Zitat

    Ausgehend von 67 % Elterngeld vom bisherigen Netto kann es also durchaus sein, dass sie ca. 880 € monatlich Elterngeld erhält, die sie als eigenen Bedarf hat laut Unterhaltsleitlinien!


    Nein, genaus das eben nicht.


    War die KM vorher Berufstätig, dann richtet sich ihr Bedarf nach ihrer "Lebensstellung" und ihr Bedarf ist dann in Höhe des bisherigen Verdienstes. Den erreicht sie mti den 67% des Elterngeldes nicht. Davon bleiben auch der Sockelbetrag unangerechnet. D.h. sie hat ggü. dem KV einen Anspruch in Höhe dieser Differenz. Sie muss sich nicht auf die 880 € für nichtberuftstätige verweisen lassen.


    Ob er dafür leistungsfähig ist, darauf kommt es erstmal nicht an.


    Unterhaltsberechtigt ist sie dem Grunde nach (aufgrund der Geburt, des Kindes und dem Willen des Gesetzgebers). Und da sie dem Grunde nach einen Anspruch hat zählt sie eben als unterhaltsberechtigte Person. Der KV hat somit 5 dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Personen. Es darf/könnte eine Herabstufung um 3 Stufen vogenommen werden. Natürlich nur in dem Rahmen ,dass weniger als Stufe 1 nicht geht und das erst der jeweilige Mindestunterhalt der Kinder gewährleistet werden muss, bevor die Ansprüche der KM drankämen.


    Es wird nur darauf abgezielt, dass sich der Mindestunterhalt eben nach Stufe 1 und nicht nach Stufe 2 oder 3 richtet ;-)