Ich rate Dir, sprich das mit Deiner Anwältin durch. § 1361 BGB dürfte auf Dich ja nicht zutreffen, da Ihr schon geschieden seid. Aber gemäß § 1569 und dann im folgenden vor allem der § 1572 BGB könnte für Dich relevant sein.
Ich denke, ein Verweis darauf, dass Du bei Nichtmelden die Angelegenheit als erledigt siehst, wird Dir nichts nutzen.