Auskunftsverlangen des Jobcenters, obwohl Sohn bei mir lebt

  • Ich rate Dir, sprich das mit Deiner Anwältin durch. § 1361 BGB dürfte auf Dich ja nicht zutreffen, da Ihr schon geschieden seid. Aber gemäß § 1569 und dann im folgenden vor allem der § 1572 BGB könnte für Dich relevant sein.


    Ich denke, ein Verweis darauf, dass Du bei Nichtmelden die Angelegenheit als erledigt siehst, wird Dir nichts nutzen.

  • Welches könnten denn solche gesetzlichen Ausschlussgründe sein?


    Steht alles in § 1579 BGB. Die Latte bei der Auslegung dieser Vorschrift liegt total hoch. Das ist keine Menükarte, von der man sich das aussucht, was einem gerade am besten
    zur Saison passen würde. Das solltest du wirklich anwaltlich klären lassen. Denn die Ausschlußgründe müssten mithin schon längst dokumentiert vorliegen (durch Gerichtsbeschluß).
    Der Sozialleistungsträger kann diese Ausschlußgründe gar nicht beurteilen oder beschließen.


  • Weiter unten steht dann:

    Zitat


    Gemäß dem §§ 1361 / 1569 BGB sind Sie gegenüber Ihrer geschiedenen Ehegattin dem Grunde nach zur Leistung von Unterhalt verpflichtet


    ... und dann soll ich eben zur Prüfung meiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit Auskunft geben über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Aus welchem Grund diese Unterhaltsansprüche bestehen, ist nicht näher ausgeführt. Es geht um Leistungen der Sozialhilfe.


    [/quote]


    Wenn so begründet Auskunft eingefordert wird, kannst du einfach schreiben: Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Auskunftsbegehren wird zurückgewiesen. Ihre Berufung auf § 1361 greift nicht, meine Ehe ist rechtskräftig geschieden (Aktenzeichenangabe). Ihre Berufung auf § 1569 greift nicht. Die gemeinsamen Kinder leben bei mir. (Hast du Gerichtsentscheid? Dann Aktenzeichen angeben). Ihre Leistungsanforderung ist unbegründet."


    Da muss sich der Sachbearbeiter schon ein bisschen mehr Mühe geben ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ihre Berufung auf § 1569 greift nicht. Die gemeinsamen Kinder leben bei mir. (Hast du Gerichtsentscheid? Dann Aktenzeichen angeben). Ihre Leistungsanforderung ist unbegründet.

    Sorry, dass ich mich da einschalte, aber ist dem so? Greift § 1569 nur, wenn die Kinder bei dem Unterhalt einfordernden ET leben? Ich finde in § 1569 bzw. gerade in § 1572 BGB keinen Hinweis auf Kinder.

  • In den Ausführungsbestimmungen zu § 1569 wird ausgeführt, dass Unterhaltsanspruch bestehen kann, wenn der Ex-Partner (nicht arbeiten kann, um Geld zu verdienen, weil er) die Kinder betreut.


    Ein anderer Unterhaltsanspruch kann mit § 1569, auf den sich das Jobcenter beruft, eigentlich nicht begründet werden. Und auf andere Paragrafen beruft sich das JC nicht.


    (Das ist schlicht der Standarttextbaustein, behaupte ich mal kühn, mit dem der (geschiedene) Vater angeschrieben wird, wenn die Mutter Hartz bezieht, weil sie die Kinder betreut. Da würde es passen ...)

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich hatte den Verweis auf § 1569 etwas anders verstanden. In § 1569 wird ja dargelegt, dass Unterhaltsanspruch nur noch in bestimmten Fällen besteht, geregelt in den folgenden Ausnahmen (nämlich § 1570 ff.).


    Auf die Betreuung von Kindern wird in § 1570 verwiesen, der käme in der Tat nicht in Betracht (auch weil die Kinder zu alt sind). Aber ein Ausnahmefall kann doch auch gegeben sein nach § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen. Ich könnte mir vorstellen, dass das Auskunftsersuchen genau darauf abzielt. Deshalb auch mein Rat, das weitere Vorgehen genau mit einem ANwalt zu besprechen.

  • Das ist alles richtig. Aber hier beruft sich das Amt ausdrücklich auf § 1361. Der greift nur, wenn Musica noch verheiratet wäre. Ist er nicht. Und § 1569. Der greift in den Ausführungsbestimmungen nur, wenn Mutter die Kinder betreuen würde. Tut sie nicht.


    Wenn das Jobcenter aus anderen Gründen Unterhaltsleistungen einfordern will, muss es das auch sagen. Manchmal ist die Welt halt doch schwarzweiss.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wenn so begründet Auskunft eingefordert wird, kannst du einfach schreiben:


    Vielen Dank! Mal sehen, was als Antwort darauf kommt. Man kann mir ja nun nicht vorwerfen, die entsprechenden Paragraphen, auf die sich das Schreiben bezieht, so zu lesen, wie ich es nun mal verstehe ... und wenn da noch etwas kommt, werde ich das mit meiner Anwältin besprechen. Dass es sich um ein Standard-Anschreiben handelt, war mir einigermaßen klar. Für die Ausnahmen des § 1572 wäre m. E. erst einmal nachzuweisen, dass es hier seitens der KM grundsätzliche und prinzipielle Einschränkungen gibt.

  • Die gesundheitlichen und mutmaßlichen psychischen Einschränken sind der goldene Schuss für dich, Musica.
    Setzt das JC Zahlungen durch, weil die Mutter psychisch erkrankt ist (mit dem allfälligen Gutachten), setzt du genau mit diesem Beschluss das alleinige ABR für dich durch ... Sind die Kids bei dir, müsstest du Großverdiener sein, um vom Unterhalt nicht freigestellt zu werden ...


    Kommt kein Gutachten vom JC, ist die Mutter auch nicht krank. Entsprechend kann mit der "Ich bin krank-Karte" auch nicht mehr im Sorgerechtsverfahren gespielt werden. Du hast den Gegenbeweis in der Hand von offizieller Stelle ...



    Also kannst du eigentlich im Moment nur breit lächeln ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Entsprechend kann mit der "Ich bin krank-Karte" auch nicht mehr im Sorgerechtsverfahren gespielt werden.


    Im Sorgerechtsverfahren wurde ja ein Gutachten erstellt, in welchem die Erkrankung der KM dokumentiert ist. Das erste Mal übrigens schwarz auf weiß, dass es sich nicht um singuläre Ereignisse handelt. Mir ist nicht ganz klar, wie die von Dir so genannte "Ich bin krank-Karte" für die KM gewinnbringend im Sorgerechtsverfahren eingesetzt werden könnte. Denn die KM möchte ja auf jeden Fall den Sohn zurückhaben. Und man kann ja nun nicht von vorneherein ausschließen, dass ein psychisch erkrankter Mensch nicht fähig wäre, sich im Sinne der Alltagssorge grundsätzlich und dauerhaft für seine Kinder zu kümmern.

  • Bei den klammen Kassen der Kommunen wird sich der Träger nicht so schnell abspeisen lassen, wenn der zuständige Mitarbeiter nicht in gerade in einem Zustand zwischen Lethargie und Überlastung befindet.


    Was man den Leuten zumutet, kann man z. B. hier lesen (der Fall ist nicht vergleichbar, ich weiß, aber man bekommt eine ungefähre Vorstellung davon, was einen erwartet):


    Nach 45 Jahren zur Kasse gebeten
    Rentner soll erster Ehefrau Unterhalt zahlen – Stadt Oldenburg will klagen


    http://www.nwzonline.de/oldenb…ten_a_3,0,3727045052.html

  • Wenn jemand aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, für sein eigenes Auskommen zu sorgen, könnte doch begründeter Zweifel bestehen, ob derjenige in der Lage ist, sich (besser als der andere Elternteil) um das Wohlergehen des Kindes zu kümmern. - So jedenfalls würde der ein oder andere Anwalt argumentieren. Und wie sollte er überzeugend widerlegt werden?

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Was man den Leuten zumutet, kann man z. B. hier lesen (der Fall ist nicht vergleichbar, ich weiß, aber man bekommt eine ungefähre Vorstellung davon, was einen erwartet):


    Nach 45 Jahren zur Kasse gebeten
    Rentner soll erster Ehefrau Unterhalt zahlen – Stadt Oldenburg will klagen


    http://www.nwzonline.de/oldenb…ten_a_3,0,3727045052.html


    Klar. Glück für Musica, dass er nicht nach dem alten Familienrecht verheiratet war. ;-)

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Nur zum Verständnis, damit da nichts durcheinander geht:
    als Titel wurde gewählt:
    Auskunftsverlangen das "Jobcenters " .
    Im Verlauf des Thread wird dann klar = es geht um eine kranke Exfrau und ein Auskunftsbegehren vom Landeswohlfahrtsverband (LWV) ??


    Das sind ja zwei ganz verschiedene Paar Schuhe.
    Jobcenter leistet das so genannte Hartz IV = SGB 2
    Und der LWV aber nach vollkommen anderen gesetzlichenBestimmungen.
    Ich befürchte, wenn das schon verwechselt wird , dann ist auch in anderen Bereichen die Gefahr gegeben, dass Sachverhalte ggfls. falsch verstanden und gewertet und interpretiert werden.


    Auch daraus folgend kann ich nur dringend raten, einen versierten Fachanwalt einerseits für Familienrecht aber auch firm im Sozialrecht auszusuchen!


    Vielleicht hilft auch ein bisschen Info von dieser Seite?
    (Nicht irritieren lassen von "Körperbehinderung", auch seelisch behinderte /kranke Menschen bekommen Leistungen vom LWV und der Kostenbeitrag für dürfte sich relativ gleichen .)


    http://www.krperlichebehinderu…574/_nr-3/_lkm-931/i.html


    Edit: eben gemerkt, der TS sprach wirklich von Jobcenter weil es ihn auch betraf.!!
    Habe dann LWV gelesen weil musicafides so ausführlich von seinem eigenen Fall berichtet hat. Das hat mich wohl verwirrt....

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

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  • Ich gebe zu, dass ich mich an diesen Thread angehängt habe, weil mir das Thema ganz ähnlich schien. Mir ist nur nicht klar, unter welchen Bedingungen hier Unterhaltsansprüche durch die KM geltend gemacht wurden. Letzten Endes kann mir das aber relativ egal sein, solange ich nicht zahlen muss.

  • So, hier die Auflösung...


    Auf das erste Schreiben des JC hatte ich nur mein Jahresbrutto geschickt und ansonsten nichts preis gegeben.


    Daraufhin bekam ich ein zweites Schreiben, dass meine Angaben nicht ausreichen würden, blablabla...


    Ich hab mir dann noch mal den vom Jobcenter angeführten §33 SGB II genau angeschaut:

    Zitat

    (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
    1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,


    Aha, der Unterhaltsanspruch und somit auch der Auskunftsanspruch geht garnicht an das JC über, da mein Sohn mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft lebt...


    Das hab ich dem guten Herrn vom JC geschrieben und prompt kam 3 Tage später das Schreiben von ihm:


    Zitat

    Sehr geehrter Herr mischka,
    bei nochmaliger Prüfung der Sachlage wurde festgestellt, dass sich das Kind nicht überwiegend im
    Haushalt seiner Mutter aufhält und Sie deshalb hier nicht zum Barunterhalt verpflichtet sind.
    Unsere Auskunftsaufforderung ist damit gegenstandslos.
    Mit freundlichen Grüßen


    :brille:brille:brille

  • Anscheinend Standard-08/15-Verfahren. Eltern mit Kind getrennt? Dann ist die Mutter alleinerziehend und Vater hat Unterhalt zu leisten.
    Gelesen werden die Unterlagen wohl nicht, sondern Formbriefe rausgehauen ... Das ist ein Stückchen "Alltagsrassismus".

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Eltern mit Kind getrennt? Dann ist die Mutter alleinerziehend und Vater hat Unterhalt zu leisten.


    So ganz kann das in meinem Fall nicht stimmen...seit Monaten braucht die Mutter meines Sohnes Umgangsbestätigungen von mir für das Jobcenter, in denen genau aufgelistet ist, an welchen Tagen sich mein Sohn bei ihr aufgehalten hat. Also ist dem JC durchaus bewusst, dass mein Sohn nicht überwiegend bei ihr lebt.


    Ich glaube eher, das JC hat es hier (so wie es das JA auch gern versucht) einfach mal probiert... Wenn es nur in einem von 100 Fällen klappt, hat sich der Aufwand schon gelohnt. :nudelholz:nudelholz:nudelholz

  • Das eine wäre ja nur Dummheit. Das andere aber Vorsatz ... übel.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Hallo,


    ich weiß zwar nicht ob alle JobCenters gleich strukturiert sind.
    Das, dass ich kenne, hat einerseits Fallmanager und Leistungsgewährer. Für die sind für die Leistungsberechnung natürlich Umgangstag und Bescheinigungen usw. ganz wichtig.
    Und diesen dürfte /sollte dann auch bewusst sein, dass das Kind beim Vater lebt.


    Im Hintergrund gibt es daneben eine eigene Unterhaltsabteilung, die den betreffenden Elternteil wegen Unterhalt berechnen muss.
    Ob diese " Back Office "Abteilung dann so genau weiß ( ohne genau zu lesen -merke: wer liest ist im Vorteil :P ), ob das Kind bei Mutter oder Vater lebt…??

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love: