Bestimmung des Aufenthaltes

  • Hallo,


    Ich bin neu hier und habe mal eine Frage. Ich bin geschieden und habe das alleinige Sorgerecht für meine beiden Kinder. Das Umgangsrecht ist geregelt und hat bis jetzt gut geklappt. Jetzt zu meiner Frage. Mein Ex hat eine neue Freundin und möchte nun jedes zweite Wochenende mit den Kindern zu ihr fahren ( 450 km entfernt ) Ca 5,5 Stunden Zugfahrt. Kann ich das verbieten? Ich finde das für einen vierjährigen und einer zehnjährigen einfach zu viel. Die wären ja den ganzen Freitag Abend unterwegs und Sonntags auch. Versteht mich nicht falsch, die Kinder sollen zu ihrem Vater und auch seine Neue kennenlerne, aber doch nicht alle zwei Wochen diese Tortur.

  • So viel ich weiss, sieht es rechtlich so aus, das der Vater während der Zeit des Umgangs quasi "machen kann, was er will". Deine Bedenken kann ich natürlich nachvollziehen und würde dir auch recht geben. An deiner Stelle würde ich das beobachten, und wenn du von den Kindern hörst, dass es ihnen schadet oder sie damit nicht klar kommen, würde ich nochmal das Gespräch mit dem KV suchen und an seinen Verstand appellieren und ihn fragen ob er das für richtig hält. Sollte er dann immer noch überzeugt davon sein, das es gut ist, würde ich evtl mal mit dem JA sprechen.... Vielleicht haben die eine Ahnung wie man das am besten angeht.... LG

    Irgendwann werden alle unsere Wunden heilen... :engel

  • mit dem Zug finde ich das jetzt nicht irgendwie dramatisch :frag
    man kann rumlaufen, spielen, lesen, sich unterhalten... eigentlich ne gute Sache-


    wenn die Kids an der Fahrt keinen Spass haben, dann wird er das wohl auch nicht auf Dauer durchziehen :brille
    so ne lange Fahrt mit genervten und/oder gestressten Kindern tut man sich nicht freiwillig an 8-)

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Die Antwort auf Deine Frage lautet: Nein, Du kannst es nicht verbieten. Es wäre nur dann berechtigterweise einzugreifen, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl bestehen würde. Die sehe ich aber überhaupt nicht. Ich sehe es da wie Luchsie, wenn es für die Kinder zu beschwerlich wäre, dann würden sie das schon auf eine Art äußern, die dem Vater Gedanken machen würde, ob er sich das weiter antun möchte.


    Im übrigen ist Deine Überschrift etwas schlecht gewählt, denn mit dem Aufenthalt (Lebensmittelpunkt, Wohnsitz) des Kindes hat die Frage nichts zu tun, sondern nur mit dem Umgang.

  • Ich finde das für einen vierjährigen und einer zehnjährigen einfach zu viel.


    Ich kann aus eigener Erfahrung sagen als jemand, der einmal im Monat für vier Stunden pro Einfachfahrt unterwegs ist: es ist zwar lästig, aber immer auch eine Frage, wie denn die Zugfahrten gestaltet werden - was aber Aufgabe des KV ist, wo ich diesem nicht hineinreden würde.


    Mir stellt sich aber eine andere Frage: warum könnten der KV und seine neue Freundin nicht einen Teil der Wochenenden nutzen, um vielleicht zwischen ihr und Euch etwas zu unternehmen? Zwar geht es nicht darum, seinen Kindern bei jedem Umgang etwas Besonderes zu bieten, aber die Frage, die sich mir damit stellt: was hat denn für den KV Priorität? Für seine Kinder so präsent zu sein wie möglich, oder seine neue Partnerin? Bei allem Verständnis für Schmetterlinge im Bauch wäre es vielleicht angebracht, er würde sich darüber einmal Gedanken machen ...


    Wie häufig sieht der KV seine Kinder? Könnte er nicht zumindest für den Anfang trennen zwischen Konzentration auf die Kinder und Konzentration auf seine neue Freundin? Beides zu kombinieren stelle ich mir enorm schwer vor, gerade wenn die Freundin so weit weg wohnt ...


    Erster Schritt für mich wäre aber, mit ihm darüber zu reden ... wenn ja sonst das meiste gut zu laufen scheint und es nicht den Anschein macht, dass Ihr zerstritten seid! Natürlich hast Du ihm nicht in seine Umgänge mit den Kindern hineinzureden, aber vielleicht gibt es noch andere, bessere Möglichkeiten (nicht für Dich bzw. ihn, sondern für die Kinder!)


    Einen Termin beim Jugendamt finde ich grundsätzlich gut - der sollte aber nicht das Ziel haben, ihm sein Vorhaben auszureden, sondern einfach mal gemeinsam darüber nachzudenken, ob das wirklich das Gelbe vom Ei ist, auch wenn ich persönlich das nicht als "Tortur" bezeichnen würde!

  • Ich bin geschieden und habe das alleinige Sorgerecht


    Mit alleinigem Sorgerecht hat sie auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und könnte da theoretisch sehr wohl eingreifen.


    Es wäre nur dann berechtigterweise einzugreifen, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl bestehen würde.


    Allerdings gilt auch das was hier gesagt wird. Wenn du nicht berechtigterweise eine Kindswohlgefährdung vermutest, ist das nicht so einfach. Eine lange Zugfahrt allein reicht da erst mal nicht aus. Wenn du nach diesem Wochenende allerdings sehr schwierges Verhalten der Kinder bemerkst und siehst, dass es ihnen damit sehr, sehr schlecht geht, kannst du dich ans JA wenden oder wenn du den berechtigten Verdacht hast, dass die Kinder dort wirklich gefährdet sind. Also eine normale Zugfahrt reicht da aber nicht aus (sind ja keine Säuglinge und selbst da wäre es schwierig).


    Der KV meiner Tochter hätte da Schwierigkeiten (lt. JA) die Kleine mit zu sich zu nehmen, da ich große Befürchtungen bzgl. des Kindswohls hätte. Und da wird die "Latte" schon niedriger gelegt wie bei Eltern mit GSR.

  • Mit alleinigem Sorgerecht hat sie auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und könnte da theoretisch sehr wohl eingreifen.


    Wenn das so wäre, dann könnte der sorgeberechtigte Elternteil stets bestimmen, was der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind wann unternehmen darf ... wo wäre dann die Grenze zu ziehen? Soweit ich das verstehe, bezieht sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur darauf, wo das Kind sich im Regelfall aufhält, d. h. wo es wohnt, aber nicht, wo es die Zeit mit anderen wichtigen Bezugspersonen verbringt ... und mit welchen das ist bzw. sein darf.

  • Mit alleinigem Sorgerecht hat sie auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und könnte da theoretisch sehr wohl eingreifen.

    Nur greift in diesem Fall das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht. Die Frage, wo der Vater mit dem Kind während des Umgangs hinfährt, ist ganz alleine seine Entscheidung, solange keine Gefährdung des Kindes besteht. Es ist schlicht und einfach kein Punkt, der über das Sorgerecht geregelt wird, sondern über das Umgangsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, wo es gemeldet ist, nicht wohin es während des Umgangs oder während der Ferien gebracht werden kann.

  • Nur greift in diesem Fall das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht. Die Frage, wo der Vater mit dem Kind während des Umgangs hinfährt, ist ganz alleine seine Entscheidung, solange keine Gefährdung des Kindes besteht.


    Sorry, mir wurde das vom JA aus so erklärt. Als Inhaberin der Alleinsorge habe ich ja nicht nur mehr Rechte sondern letztlich auch mehr Pflichten. Und muss irgendwie auch entscheiden ob der Ort an dem Umgang stattfindet geeignet ist oder nicht. Bei GSR wäre das zusammen zu entscheiden. Wenn ich also kindswohlrelevante Bedenken habe kann ich schon sagen "nicht in der Wohnung des nichtsorgebrerechtigten ET" aber Umgang muss natürlich gewährt werden. Allerdings - wie ich schon sagte - müssen es kindswohlrelevante Bedenken sein. Und die werden - so die Dame im JA - anders bewertet bei AS als bei GSR ...


    Aber das wurde mir nur so vermittelt. Ob es letztlich stimmt, weiß ich natürlich nicht (zum Umgang mit dem KV auf den dies bei uns zutrifft ist es nicht gekommen bisher)

  • Wenn ich also kindswohlrelevante Bedenken habe kann ich schon sagen "nicht in der Wohnung des nichtsorgebrerechtigten ET" aber Umgang muss natürlich gewährt werden.


    Ich meine, dass "Kindeswohl" ein rechtliches und objektiv einschätzbares Kriterium ist, allerdings kann das durchaus etwas anderes sein, als Deine eigene Einschätzung dazu. Klar kannst Du dem KV sagen, dass er nicht mit Kind in seine Wohnung soll, aber dann wäre es an Dir, nachzuweisen, warum das dem Kindeswohl entgegenwirkt bzw. das Kind dadurch Schaden nimmt bzw. nehmen könnte. Wenn der KV nicht gerade ein Junkie ist oder alkoholkrank, wäre ich mit solchen Verboten sehr vorsichtig. Das könnte Dir nämlich auch als fehlende Bindungstoleranz ausgelegt werden.

  • Moin


    gebe nur mal aus meiner bisherigen Praxis ein Beispiel, zu dem der Sachverhalt gut passt: Kind 4 Jahre alt, Eltern getrennt, Vater wohnt sage und schreibe 6 Stunden entfernt, möchte jedoch seinen Umgang weiterhin fortsetzen...... die Mutter hatte ebenfalls Bedenken, dass Kind könnte mit der langen Bahnfahrt überfordert sein .....
    Ergebnis: Dem Vater wurden 2 weitere Tage zugesprochen, dass WE quasi verlängert. 2 Tage weil Hin,-& Rückreise durch die lange Fahrt die gemeinsame Zeit unterbinden und auf die Erhaltung der Bindung zwischen Vater & Kind wird viiiiiiel wert gelegt ;)


    :strahlen

  • gebe nur mal aus meiner bisherigen Praxis ein Beispiel, zu dem der Sachverhalt gut passt: Kind 4 Jahre alt, Eltern getrennt, Vater wohnt sage und schreibe 6 Stunden entfernt, möchte jedoch seinen Umgang weiterhin fortsetzen...... die Mutter hatte ebenfalls Bedenken, dass Kind könnte mit der langen Bahnfahrt überfordert sein .....
    Ergebnis: Dem Vater wurden 2 weitere Tage zugesprochen, dass WE quasi verlängert. 2 Tage weil Hin,-& Rückreise durch die lange Fahrt die gemeinsame Zeit unterbinden und auf die Erhaltung der Bindung zwischen Vater & Kind wird viiiiiiel wert gelegt



    Die Regelung endet aber spätestens in 2 Jahren, wenn das Kind schulpflichtig ist. Abgesehen davon finde ich sie nicht schlecht. Wenn schon so eine lange Fahrt, dass sollte es sich wenigstens "auszahlen" und das Kind auch länger dort bleiben können.

  • Die Regelung endet aber spätestens in 2 Jahren, wenn das Kind schulpflichtig ist.


    Zwei Jahre sollten allerdings ausreichend sein für die Eltern, u. U. mit professioneller Unterstützung eine Regelung zu finden, welche ab Schulpflicht des Kindes gültig und tragfähig ist. Natürlich das Wohlwollen und die Kooperationsbereitschaft der Eltern vorausgesetzt.

  • Sorry, mir wurde das vom JA aus so erklärt. Als Inhaberin der Alleinsorge habe ich ja nicht nur mehr Rechte sondern letztlich auch mehr Pflichten. Und muss irgendwie auch entscheiden ob der Ort an dem Umgang stattfindet geeignet ist oder nicht. Bei GSR wäre das zusammen zu entscheiden. Wenn ich also kindswohlrelevante Bedenken habe kann ich schon sagen "nicht in der Wohnung des nichtsorgebrerechtigten ET" aber Umgang muss natürlich gewährt werden. Allerdings - wie ich schon sagte - müssen es kindswohlrelevante Bedenken sein. Und die werden - so die Dame im JA - anders bewertet bei AS als bei GSR ...


    Aber das wurde mir nur so vermittelt. Ob es letztlich stimmt, weiß ich natürlich nicht (zum Umgang mit dem KV auf den dies bei uns zutrifft ist es nicht gekommen bisher)


    davon hab ich noch nie etwas gehört - ich dachte Sorgerecht und Umgang sind zwei verschiedene paar Schuhe

  • Sorry, mir wurde das vom JA aus so erklärt. Als Inhaberin der Alleinsorge habe ich ja nicht nur mehr Rechte sondern letztlich auch mehr Pflichten. Und muss irgendwie auch entscheiden ob der Ort an dem Umgang stattfindet geeignet ist oder nicht. Bei GSR wäre das zusammen zu entscheiden. Wenn ich also kindswohlrelevante Bedenken habe kann ich schon sagen "nicht in der Wohnung des nichtsorgebrerechtigten ET" aber Umgang muss natürlich gewährt werden. Allerdings - wie ich schon sagte - müssen es kindswohlrelevante Bedenken sein. Und die werden - so die Dame im JA - anders bewertet bei AS als bei GSR ...


    Aber das wurde mir nur so vermittelt. Ob es letztlich stimmt, weiß ich natürlich nicht (zum Umgang mit dem KV auf den dies bei uns zutrifft ist es nicht gekommen bisher)


    Ich glaube, dann war die Auskunft des JA nicht ganz korrekt. Du musst mit ASR nicht entscheiden, ob ein Ort des Umgangs geeignet ist oder nicht. Das musst Du auch mit GSR nicht. Lediglich wenn beim Umgang eine Gefahr für das Kindeswohl besteht, dann kannst Du gegen den Ort des Umgangs vorgehen, aber dann auch unabhängig davon, ob Du ASR oder GSR hast.


    Ich wüsste auch nicht, warum eine Beurteilung über das Kindeswohl davon abhängig ist, ob ASR oder GSR besteht.


    Insgesamt eine für mich mehr als fragliche Aussage des JA.


    Wie Lena schon schrieb, Umgang und Sorgerecht sind grundsätzlich getrennt voneinander. Erst wenn eine Gefahr für das Kind vorliegt, dann kann auch in den Umgang regulierend eingegriffen werden. Aber dann bitte auch unabhängig davon, welches Sorgerecht vorliegt.

  • Wie Lena schon schrieb, Umgang und Sorgerecht sind grundsätzlich getrennt voneinander. Erst wenn eine Gefahr für das Kind vorliegt, dann kann auch in den Umgang regulierend eingegriffen werden. Aber dann bitte auch unabhängig davon, welches Sorgerecht vorliegt.


    Und bitte auch nicht einfach so, weil man selbst den Eindruck hat, es bestünde eine Gefahr für das Kind. Wenn eine akute Gefahr für das Kind vorliegt, dann hat man für gewöhnlich auch hinreichend viele Gründe, welche man zusammen mit Jugendamt und Kinderschutzbund besprechen kann. Wenn man kooperativ ist, plant man ein Gespräch beider Eltern bei einer solchen Stelle und agiert nicht einfach so aus dem Bauch heraus.

  • Sorry, mir wurde das vom JA aus so erklärt. Als Inhaberin der Alleinsorge habe ich ja nicht nur mehr Rechte sondern letztlich auch mehr Pflichten. Und muss irgendwie auch entscheiden ob der Ort an dem Umgang stattfindet geeignet ist oder nicht. Bei GSR wäre das zusammen zu entscheiden. Wenn ich also kindswohlrelevante Bedenken habe kann ich schon sagen "nicht in der Wohnung des nichtsorgebrerechtigten ET" aber Umgang muss natürlich gewährt werden. Allerdings - wie ich schon sagte - müssen es kindswohlrelevante Bedenken sein. Und die werden - so die Dame im JA - anders bewertet bei AS als bei GSR ...


    Aber das wurde mir nur so vermittelt. Ob es letztlich stimmt, weiß ich natürlich nicht (zum Umgang mit dem KV auf den dies bei uns zutrifft ist es nicht gekommen bisher)



    Es stimmt definitiv nicht.

  • wäre ich mit solchen Verboten sehr vorsichtig. Das könnte Dir nämlich auch als fehlende Bindungstoleranz ausgelegt werden.


    Habe ich irgendwas davon geschrieben, dass die Verbote "unbegründet" sein müssen? Da hab ich ja eine "Lawine" losgetreten. Was ich sagen wollte "es kommt darauf an".


    Einfach so, kann man sicher nicht sagen "nee mit der x darfst du aber im Umgang nicht zusammensein treffen und nicht nach y fahren weil die Stadt mir nicht gefällt...".


    Aber es könnte Gründe geben warum es ein ASR gibt. Und ein Partner ohne SR kann nicht einfach so ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten ET mit dem Kind irgendwo hin fahren wenn es trifftige Gründe dagegen gibt. Okay, das kann auch einer mit Sorgerecht nicht.


    Vielleicht lag die Dame ja falsch mit ihrer Ansicht, dass es da einen kleinen Unterschied gibt (bei meinen Kindern eines mit GSR und eines ohne)? Wobei ich mich langsam dann wirklich frage, was das Sorgerecht überhaupt bedeutet? Hier wird ja ständig gesagt: gebt es doch dann nimmt der andere Verantwortung wahr/ist doch egal, kannst auch alles allein entscheiden mit GSR ... Was bedeutet das nun überhaupt? Dass man zwar alle Rechte teilt? Aber keine Pflichten? Dass man die Rechte nicht teilen muss wenn der andere Partner sich aufregt? Ich weiß echt nicht ... :frag

  • dann nimmt der andere Verantwortung wahr/ist doch egal, kannst auch alles allein entscheiden mit GSR ... Was bedeutet das nun überhaupt? Dass man zwar alle Rechte teilt? Aber keine Pflichten? Dass man die Rechte nicht teilen muss wenn der andere Partner sich aufregt? Ich weiß echt nicht .


    Umgangsrecht haben alle Elternteile - egal ob mit ASR/GSR


    Das GSR braucht man nur bei Operationen, einigen Behandlungen, Schulanmeldungen, Kontoeröffnung


    Auch ein ET ohne SR kann den Umgang mit dem Kind ganz normal gestalten - kindeswohlgefährend darf es nie sein - das ist keine Frage des SR


    Alle Eltern die unverheiratet ein Kind gezeugt haben, da hat die Mutter automatisch ASR - das schränkt aber nicht den Umgang ein - nicht in seiner Wohnung - nicht mit der Oma/Next - auch nicht den Stadtteil - nicht mal das Bundesland