Titulierung Unterhalt beim Jugendamt

  • Hallo,
    folgende Frage: Kindesunterhalt wurde gerichtlich tituliert mit bspw. 150 EUR. Jetzt erfolgt Neuberechnung. Ich will 200 EUR zahlen, das ist inhaltich auch 100% nachvollziehbar, Ex will aber 30 EUR mehr.
    Kann ich die 200 EUR - die ja völlig unstrittig sind - einseitig beim Jugendamt titulieren lassen oder brauche ich das Einverständnis der Ex? Hätte den Vorteil, dass der Streitwert (und damit der durch mich nach 1361b BGBG zu zahlende) Prozesskostenvorschuss für Kind sich reduziert weil Streitwert sich reduziert.
    Die 200 EUR wurden mal irgendwann durch den RA gefordert - und ich habe dem schriftliche zugestimmt und auch in der Höhe schon gezahlt.


    Hat jemand eine Idee??


    Danke!

  • Im Grunde kannst du als EINSEITIGE WILLENSERKLÄRUNG natürlich bei JA nur 200€ beurkunden:
    Aber: nimmt die Gegenseite diese Urkunde NICHT an und weist sie schriftlich gegenüber der Urkundsbehörde und Dir zurück ( und diese Möglichkeit hat die Gegenseite , wissen nur die meisten nicht - einschließlich RAs die KEINE Notare sind-!! ) dann entfaltet die Urkunde KEINE Rechtskraft und ist somit nicht bindend.
    Bleibt dann weiterhin eine einseitige Willenserklärung ohne Rechtswirkung..


    Übrigens beträgt der Mindestunterhalt schon in der 1. Altersgruppe 225€....
    Wie kommst du auf 200?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

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  • Danke ;-)
    Das sind nur Beispielzahlen ... wer weiss wer mitliest ... die Ex vielleicht ...?! :-D Natürlich ist es weit mehr als das was ich geschrieben habe...
    Also ist das ganze doch eine empfangbare (zustimmbare) Willenserklärun ... wie schade. Muss ich doch - man betrachte die Ironie - die Prozesskosten von ihr (meinem Sohn, der Rechteinhaber ist) zahlen, obwohl die Forderung offensichtlich falsch ist.


    Das ist so dämlich. Ich mache eine richtige Berechnung..mit Unterlagen, Beweisen, Zahlen - von denen bekomme ich 15 Zahlen ohne Begründung an den Kopf geworfen, ein "Best of" der günstigesten Zahlen der letzten 4 Jahre - und muss mich mit meinem Geld dagagen wehren.
    Wenn ich gewinne kann ich dann ein neues Verfahren anstrengen zur Rückforderung von meinem Sohn ... toll.


    Dieser 1360a IV ist sowas von für den Allerwertesten ... .
    Da könnte man den liestungsfähigen Ex nur so mit Verfahren überziehen und wirtschaftlich ruinieren ... eine tolle Waffe ... .

  • Hi,

    Aber: nimmt die Gegenseite diese Urkunde NICHT an und weist sie schriftlich gegenüber der Urkundsbehörde und Dir zurück ( und diese Möglichkeit hat die Gegenseite , wissen nur die meisten nicht - einschließlich RAs die KEINE Notare sind-!! ) dann entfaltet die Urkunde KEINE Rechtskraft und ist somit nicht bindend.
    Bleibt dann weiterhin eine einseitige Willenserklärung ohne Rechtswirkung..

    hä, ich bekomme ein Titel vom JA, bzw. unterschreibe den, und dann ist er nicht rechtsgültig ?
    Der Vater erkennt doch mit so einem Titel eben den titulierten Betrag an, da hat doch die Gegenseite nix mit zu tun.
    Erst wenn sie die höhe nicht anerkennt, so muß sie dies einklagen, vor Gericht. Und somit ist die Differenz
    der Streitwert, da hat der TS schon recht.


    Oder meinst du das vereinfachte Verfahren laut ZPO ? Da sind wir aber schon bei Gericht, und nicht beim JA. :frag


    Gruß
    babbedeckel

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

  • Nein Babbedeckel es ist so wie ich schrieb.
    Die Urkunde als einseitige Willenserklärung wird erst rechtswirksam durch / mit Annahme..
    Selbst wenn diese "stillschweigend" ist weil Annahme nicht verweigert wird und die Urkunde "behalten" wird.
    Weist man diese aber schriftlich zurück und verweigert so die Annahme= nicht rechtswirksam


    Sind bedeutungsvolle Feinheiten im Urkundswesen und vielen nicht bekannt.
    Auch Anwälten nicht wenn sie nicht auch Notar sind...


    Deshalb wird meistens - aus Unwissenheit um diese Finesse- die Urkunde angenommen von der Gegenseite und nur die noch strittige Differenz gerichtlich eingefordert...
    So wie du es beschrieben hast .


    Geht aber auch schon im Vorfeld eben anders - wenn man's weiss.....

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love: