Wann ist eine Beschwerde gegen eine OLG Entscheidung (3.Instanz) möglich?

  • wie schon im betreff genannt, würde mich interessieren, unter welchen bestimmten umständen es möglich ist, eine rechtsbeschwerde beim BGH einzureichen?


    ich warte ja noch auf "mein" olg-urteil - und ich hoffe nicht, das die vom den urteil vom FG abweichen :anbet nur ich hab da so ein komisches gefühl bei.....

  • unter welchen bestimmten umständen es möglich ist, eine rechtsbeschwerde beim BGH einzureichen?


    einreichen kann man die mEn. immer-
    die Frage ist wohl eher, ob sie zugelassen wird-
    soweit ich weiss, ist zwingende Voraussetzung der Nachweis, dass in den vorherigen Verfahren irgendetwas nicht beachtet wurde, bzw. beachtet werden konnte, oder Rechtsbeugung, oder Nachweis der Befangenheit.... sehr sehr schwierig

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Meines Wissens kann man im Familienrecht nur dann zum BGH gehen, wenn dies im Beschluss des OLG ausdrücklich zugelassen wurde.


    Das kann dann der Fall sein, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat, oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dient.


    Ist die Beschwerde nicht vom OLG zugelassen, dann gibt es keinen Weg zum BGH.

  • Inwieweit es zum BGH geht, ist in §70 des FamFG ersichtlich:


    § 70
    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


    (1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.


    (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn


    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.


    Absatz 3 und 4 haben hier keine Bedeutung.


    Weiterhin muss Frist und Form der Beschwerde eingehalten werden.


    Weiterhin ist der §72 Abs. 1 zu berücksichtigen:


    § 72
    Gründe der Rechtsbeschwerde


    (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.



    Das ist das, was das Gesetz dazu hergibt.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • hallo,


    wir haben vorgestern "unseren" OLG beschluß erhalten, welcher den beschluß vom FamG revidiert hat. es steht ausdrücklich im beschluß vom OLG, daß eine beschwerde NICHT zugelassen wird.


    ich denke, wenn etwas zugelassen wird, würde auch eine frist im beschluß des OLG stehen. wenn nicht, dann nicht.


    lg casha

    *that makes me nobody so fast after*

  • Hallo,


    wie von Hucky richtig angeführt regelt sich das nach § 70 FamFG.
    Die Rechtsbeschwerde ist nur und ausschließlich dann zulässig, wenn sie vom OLG im Beschluss zugelassen wurde (§ 70 Absatz 1 FamFG).


    Wann aber lässt das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH zu?


    1. Das OLG kann die Rechtsbeschwerde nach eigenem Ermessen zulassen. Der BGH ist daran gebunden. Dies ergibt sich aus dem § 70 Absatz 1 im Zusammenhang mit § 70 Absatz 2 Satz 2 FamFG. Damit KANN das OLG die Rechtsbeschwerde auch dann zulassen, wenn keiner der Gründe des § 70 Absatz 2 FamFG vorliegt. Das ist allerdings eher unwahrscheinlich.


    2. Zwingende Zulassung der Beschwerde (3. Instanz in Familienverfahren, BGH). Geregelt ist dies in § 70 Absatz 2 FamFG. Danach ist die Rechtsbeschwerde (zwingend) zuzulassen, wenn die Sache entweder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern. Klingt fancy, es ist aber eine eher komplexe Argumentation nötig um die Wirkungen des § 70 Absatz 2 FamFG zu erreichen. Zu beachten ist dabei, dass die Entscheidung des OLG über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar oder überprüfbar ist. Die sog. "Nichtzulassungsbeschwerde", welche es früher gab ist spätestens mit der FamFG Reform von 2009 ausgeschlossen.
    Das bedeutet für den Anwalt, dass hier Überzeugungsarbeit erforderlich ist. Nur wenn die Richter am OLG selbst davon überzeugt sind, dass der Fall in der tat erhebliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechtes hat werden sie die Beschwerde zulassen. Die empörte direkte Attacke auf das Verhalten und die Ansichten des OLG werden hier wenig weiterhelfen. ZU beachten ist für die Mandanten dabei, dass es in der Revision beim BGH NUR um Rechtsfragen geht. Das bedeutet, dass die Argumentation für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass die Ansichten des OLG zu faktischen Fragen falsch sind.


    Beispiel: In einem Umgangsverfahren verweigert die Mutter dem Vater den Umgang. Sie behauptet das 8 jährige Kind wolle den Umgang nicht. Die Gerichte haben tatsächlich festgestellt, dass der Kindeswille beeinflusst sei. Rechtlich haben die Gerichte aber gewertet, dass sie die Zwangsmittel des § 89 II FamFG gegen die Mutter nicht anwenden können, weil diese Zwangsmittel (Ordnungsgeld) indirekt auch Auswirkungen auf das Kind haben könnten. Die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann sich nun NICHT darauf stützen, dass die Mutter das Kind doch gar nicht beeinflusse. Das wäre eine tatsächliche Frage, welche vor dem BGH nicht geprüft wird. Der Antrag könnte sich aber darauf stützen, dass die rechtliche Frage angeführt wird, ob ein Gericht von den gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmitteln mit der Begründung abweichen kann, dass diese (wie zu erwarten ist) indirekt auch auf das Kind wirken könnten. Es muss also um abstrahierbare, generelle Fragen gehen, welche nicht nur in diesem speziellen Fall fraglich sind.


    a. § 70 Absatz 2 Nr. 1
    Eine grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage betrifft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (BT-Drs. 16/6308, Seite 209) und deshalb ein abstraktes (generelles) Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit und koherenten Handhabung des Rechtes besteht. Das bedeutet auf deutsch, dass es nicht nur um Einzelfallfragen gehen darf. Es muss eine Lage gegeben sein, die immer wieder vorkommt, viele Betroffene hat und regelmäßig vor Gericht zu entscheiden ist. Es muss auch eine Rechtsfrage sein, die nicht bereits durch den BGH entschieden wurde. Wenn die Frage durch den BGH entschieden wurde, so kann die Rechtsbeschwerde nur zulässig sein, wenn entweder der Senat von dieser abweicht, oder es andere Entscheidungen gibt (der OLGs), welche 1. nach der BGH Entscheidung stattfanden und 2. von dieser abweichen.
    Als Anwalt muss ein Antrag nach § 70 FamFG gut vorbereitet sein. Eigentlich muss das Gericht zwar von Amts wegen entscheiden. Deshalb braucht es streng genommen keinen Antrag, es handelt sich rechtstechnisch noch nicht einmal um einen Antrag sondern nur um eine Anregung. Aber das OLG wird nur dann gezwungen eine Begründung für die Entscheidung vorzunehmen, wenn es einen Antrag hat. Andernfalls kann es sozusagen "stillschweigend" eine Rechtsbeschwerde nicht zulassen. Dieser Antrag muss gut begründet sein. Denn hier kann man das Ziel nur mit Überzeugungsarbeit erreichen. Da die Entscheidung des OLG nicht überprüfbar ist muss es dem Anwalt gelingen schwerwiegende rechtliche Fragen mit der Entscheidung zu verknüpfen. Sachlichkeit, hervorragende Kenntnisse der speziellen Rechtsfragen und ein gut vorbereiteter, möglichst schon vor dem Termin verfasster Antrag sind in den meisten Fällen zwingende Voraussetzung für Aussichtschancen.


    b. § 70 Absatz 2 Nr. 2 FamFG
    Fortbildung des Rechtes bedeutet, dass Gesetzeslücken oder auslegungsbedürftige Rechtsnormen der Klärung bedürfen. Im Übrigen gilt das bereits gesagte.
    Bei der Frage der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht es um die Frage, ob es zwischen verschiedenen OLGs erhebliche Unterschiede in der Rechtsprechung gibt. Ist das der Fall ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde eher gut zu erreichen. Allerdings braucht es entsprechende Entscheidungen, es muss um erhebliche Rechtsfragen gehen und die Entscheidungen müssen deutlich von einander Abweichen. Hier ist wieder eine sorgfältig aufbereitete Antragsstellung nötig.
    Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde auch, wenn das OLG schwerwiegende Rechtsfehler begangen hat, welche erwarten lassen, dass unter Berufung auf diesen Beschluss weitere fehlerhafte Beschlüsse in anderen Fällen erfolgen. (BGH NJW-RR 2010, 934, Rn.: 13). Es dürfte allerdings etwas schwierig sein ein OLG davon zu überzeugen, das es schwerwiegende Rechtsfehler begangen hat. Da aber das OLG die Letztentscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat braucht es schon einen extrem überzeugenden Anwalt um mit dieser Argumentation zum BGH zu kommen. :-D


    Insgesamt ist es schwer eine Rechtsbeschwerde herbeizuführen.
    Zu beachten ist dabei, dass mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde nur ein erster Schritt erreicht wurde. Es ist dann auch noch ein BGH- Anwalt zu finden (Anwälte am BGH brauchen eine spezielle Zulassung) und dieser muss eine entsprechende Beschwerde beim BGH einreichen.


    Ist die Beschwerde nicht zugelassen, so bleibt innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des OLG die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Diese kann jeder Anwalt oder auch jeder Betroffene selbst einreichen. Allerdings sind die Aussichtschancen selbst bei einer von einem Anwalt verfassten Verfassungsbeschwerde gering und die Anforderungen an die Begründung extrem hoch.


    Für Nachfragen gerne melden


    MfG



  • mmh..... damit muss ich mich wohl noch bissl länger beschäftigen.


    in meinem fall geht es darum, das das OLG nächste Woche eine Entscheidung trifft. Es geht um die Revision des KV, seine mangelnde leistungsfähigkeit als kfz-meister.


    heute habe ich überraschend von der handwerkskammer ne email (bestätigung) bekommen, das KV sogar als betriebsleiter in der handwerksrolle eingetragen ist. eine völlig neue tatsache! damit hab ich einen beweis für lohnverschleierung, falsche angaben, falsche lohnabrechnungen, scheinarbeitsverhältnis usw....


    aber ist wohl kein grund für ne rechtsbeschwerde oder? könnte doch passen für § 70 Absatz 2 Nr. 1 für Nr. 2 ist jetzt nicht so meins, da ich bestimmt nicht zum letzten mal bei diesem OLG war...


    kann ich beim olg bitten, die entscheidung zu verschieben? oder noch vor beschluss, neue unterlagen zusenden? die gerichtsverhandlung war schon....




    danke im voraus



  • Ich so als Laie würde sagen Nein und Nein. "Beweisführung" und Verhandlung sind abgeschlossen, das Problem ist sehr fallorientiert und keine grundsätzliche Frage nach §70. Würde ich jetzt so auf den ersten Blick sagen...



  • Mit diesen Belegen solltest du schleunigst zu deinem Anwalt. Ob diese Beiweismittel hilfreich sind, kann man von hier schlecht beurteilen (hängt vom Amtsgerichtsurteil ab und von den Anträgen/Formulierung ans OLG.) Eine Grundsatzbedeutung haben die Belege jedenfalls nicht. Aber sie könnten vielleicht beweisen, dass der Ex eine Falschaussage getätigt hat im bisherigen Verfahrensverlauf. Und das findet kein Richter lustig.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Mal in ne ganz andere Richtung gedacht, wenn die Jahre (3 oder 4?) um sind und der Unterhalt neu geprüft wird könntest du deine "Beweise" nicht dann (rückwirkend??) anführen?


    (Sollte es jetzt schon zu spät sein, würde ich mir das zumindest für zukünftige Sachen merken)


  • Mal in ne ganz andere Richtung gedacht, wenn die Jahre (3 oder 4?) um sind und der Unterhalt neu geprüft wird könntest du deine "Beweise" nicht dann (rückwirkend??) anführen?


    (Sollte es jetzt schon zu spät sein, würde ich mir das zumindest für zukünftige Sachen merken)

    da hast du recht, normalerweise kann ich ab januar das spielchen von vorne beginnen, da ja da mindestlohn gilt von 8,50 euro. Und er ja laut seinen vorgelegten Lohnabrechnungen nur 8 Euro.


    Nur ich hab da wohl keinen Nerv mehr...... wenn das OLG urteil jetzt schlechter ausfällt wie das Urteil vom FamG, und keine Beschwerde zugelassen ist... dann geb ich auf - krieg ja schon trotz Titel von 940 euro monatl. kein geld.... der KV kann ja nicht mal den Rückstand der fast kompletten zwei jahre bezahlen 940 Euro x 24 monate = :kopf


    und klar könnte ich jetzt wohl anzeige wegen prozessbetrug, falschen angaben, urkundenfälschen HWK und und und... aber da bekomm ich auch kein geld... im gegenteil, dann heisst es wohl noch, die böse ex hat den vater der kinder in den knast gebracht....



  • möchte mich noch einmal melden....


    ich hab nun mein olg urteil vorliegen, es fällt zu meinem nachteil aus, die kinder bekommen nicht den mindest-unterhalt da der KV in sachsen nicht die möglichkeit hat, als kfz-meister mehr als 1700 euro brutto zu verdienen - so der o-ton


    nur, es enthält einen rechenfehler in der unterhaltsberechnung von kind 1 und einen fehler bei der gesamtberechnung, hier wurde der nettolohn mit steuerklasse 1 oder 4 berechnet, obwohl der KV wieder verheiratet ist, die next bekommt 680 euro elterngeld die nächsten zwei jahre - wäre dann nicht die lohnsteuerklasse 3 zur berechnung zu verwenden? macht 150 euro mehr netto... und dann wurden die sozialabgaben nach Deutschland-West berechnet, KV wohnt und arbeitet aber in Deutschland-Ost


    sind das Gründe um das OLG Urteil zu ändern?

  • Was sagt denn dein RA?
    Unterhaltsverfahren sind sehr kompliziert.



    Eine andere Frage (sorry solltest du das schon irgendwo geschrieben haben): kannst du ohne den Unterhalt überleben?
    Es ist einfach eine Frage, ob du den Kampf kämpfen willst, der BGH prüft meines Wissens nach keine Details sondern nur ob das Urteil als solches rechtlich ok ist. Ich denke da könnten die Chancen recht gering sein und ich persönlich würde mir so ein Verfahren (was ja auch Geld kostet - oder PKH) ersparen wollen.


    Ob der Kindsvater wirklich Steuerklasse 3, 1, oder 4 hat kann nur er beantworten, da würde ich im nächsten verfahren beantragen die Steuererklärungen vorzulegen dann siehst du es ja.

  • und dann wurden die sozialabgaben nach Deutschland-West berechnet, KV wohnt und arbeitet aber in Deutschland-Ost

    Wobei ich hier zu bedenken gebe, dass es da m. W. nach gar keinen Unterschied gibt (speziell in Sachsen sind diese prozentual sogar höher ;-) , da dies das einzige BL ist, welches den Buß-und Bettag zur Querfinanzierung der Pflegeversicherung NICHT abgeschafft hat).

    nur, es enthält einen rechenfehler in der unterhaltsberechnung von kind 1 und einen fehler bei der gesamtberechnung, hier wurde der nettolohn mit steuerklasse 1 oder 4 berechnet, obwohl der KV wieder verheiratet ist, die next bekommt 680 euro elterngeld die nächsten zwei jahre - wäre dann nicht die lohnsteuerklasse 3 zur berechnung zu verwenden? macht 150 euro mehr netto...

    Naja, das ist ja alles mehr oder weniger Makulatur. Bei 8 Euro/Std.


    Hast Du schon die Kinderfreibeträge übertragen lassen?


    LG


  • In deinem Urteil steht, ob und wie dagegen angegangen werden kann. Ob die von dir genannten Berechnungsfehler tatsächlich greifen, solltest du vorher allerdings ganz genau von einem Fachanwalt überprüfen lassen. Rechenfehler in OLG-Urteilen - die arbeiten normalerweise mit einem ausgefeilten Computerprogramm -, sind selten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.