• Hallo ihr lieben!


    Hab einen bekannten der hat 2 Kinder 5und 3.Die laut Gericht jeden Sonntag bei ihm sind und die grosse bleibt bis Montags.Jetzt gibt die Kindsmutter die Kinder schon seit Wochen nicht raus.Hat immer andere Ausreden.Sein Anwalt wollte an ihre Anwältin ein Brief senden hat er aber vergessen.Er sagte man könnte da nicht mehr vor Gericht weil es wurde ja gerichtlich vereinbart. Er leidet sehr das er die Kinder nicht sieht!Habt ihr einen Rat wie man da jetzt am besten und schnellsten vorgeht damit er die Mäuse bald wieder hat??



    Vielen Dank und schönes Wochenende lg elfejoanna

  • Kommt auf den Gerichtsbeschluss an. Ist dort aufgeführt, daß bei Nichteinhaltung Ordnungsgeld verhangen werden kann, dann kann er die Verhängung eines Ordnungsgeldes beim Amtsgericht beantragen. Steht dieser Zusatz nicht drin, dann kann er einen neuen Antrag auf Umgangsregelung stellen (am schnellsten geht das dann über den Antrag auf einstweilige Anordnung). Also der Weg über das Gericht ist weiterhin möglich, wenn der Beschluss nicht eingehalten wird.


    Das wäre der Kriegerische Weg.


    Der friedliche Weg ist der Weg über das gemeinsame Elterngespräch beim Jugendamt.


    Beide Wege sind möglich, wobei der friedliche Weg etwas länger dauert, aber den kriegerischen Weg nachher vereinfacht, da er das Jugendamt dann im Rücken hat. Das ist mehr wert, wie 10 Anwälte.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


    Einmal editiert, zuletzt von Hucky ()

  • Hallo elfejohanna,


    Sein Anwalt wollte an ihre Anwältin ein Brief senden hat er aber vergessen.


    Was hätte dieser Brief denn bewirken sollen?
    Die Anwältin hat derzeit kein Mandat, warum soll sie auf ihre ehemalige Klientin einwirken müssen?


    Er sagte man könnte da nicht mehr vor Gericht weil es wurde ja gerichtlich vereinbart. Er leidet sehr das er die Kinder nicht sieht!Habt ihr einen Rat wie man da jetzt am besten und schnellsten vorgeht damit er die Mäuse bald wieder hat??


    Macht mich die vorige Auskunft mit dem Brief schon stutzig, so wäre diese Auskunft für mich Anlass, den Anwalt zu wechseln (oder aber dem Bekannten zu misstrauen).


    Selbstverständlich darf der Umgang vor Gericht nochmals eingeklagt werden.


    Wenn der Umgang "gerichtlich vereinbart" war, handelt es sich vermutlich um einen Vergleich, es erging kein Beschluss.
    Leider herrscht immer wieder der Irrglaube, Vergleiche könne man nicht anfechten.
    Dem ist zwar tatsächlich so, aber der zweite Teil des Irrglaubens (man könne dann nicht nocheinmal eine gerichtliche Klärung herbeiführen) ist so nun mal nicht richtig. Vor allem bei Fragen des Umgangs kann eigentlich dauerhaft und regelmäßig beantragt werden - dies ist möglich unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem letzten Antrag vergangen ist und sogar unabhängig davon, ob der Antrag als Solcher Sinn macht.


    Wenn ein Vergleich nicht funktioniert, kann man ebenso wie bei einem Beschluss einfach nochmals den gleichen Antrag stellen und einen Vergleich dann eben ablehnen.
    Während der Anhörung (eine einstweilige Anordnung ist eher unwahrscheinlich) wird die Mutter begründen müssen, warum der Vergleich nicht funktioniert hat und welche Gründe sie hat, die Herausgabe der Kinder zu verweigern. Falls die Mutter die Herausgabe leichtfertig verweigert hat, würde in so einem Beschluss dann der Hinweis auf zu verhängendes Ordnungsgeld enthalten sein, falls der Anordnung zuwider gehandelt würde.


    Allerding wäre mir als Mutter und betreuendem Elternteil die Umgangsregelung "jeden Sonntag" auch ein Dorn im Auge. Auch Betreuungselternteile haben ein Recht auf Sonntage mit Kind und auf Wochenendausflüge.
    Vernünftiger wäre es (vor allem weil es auch kleine Kinder sind), jedes zweite Wochenende komplett zu beantragen und z.B. ein oder zwei Nachmittage unter der Woche.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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  • Nein steht nicht drin weil bei ihr nix zu holen ist.


    Die Begrüdung ist falsch. Bei meiner Ex ist auch nichts zu holen, und es steht drin.


    Es heißt nämlich: Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft.


    Sprich: Wenn sie das Ordnungsgeld nicht bezahlen kann, dann kann man das auch alternativ absitzen. Wenn keine Zwangsmittel verhangen werden könnten, wäre ein Gericht machtlos.


    Aber da dieser Zusatz fehlt, wird dann ein neues Umgangsverfahren eingeleitet werden müssen. Und der Weg über die einstweilige Anordnung ist das Eilverfahren. Es kommt zu einer Anhörung nach ca. 2 Wochen und dann wird sofort ein Beschluss (oder Vergleich) gemacht. Wenn einen dieser Beschluss nicht gefällt geht es dann ins Hauptsache-Verfahren.

    Nicht Fleisch und Blut,

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    Friedrich Schiller


  • Allerding wäre mir als Mutter und betreuendem Elternteil die Umgangsregelung "jeden Sonntag" auch ein Dorn im Auge. Auch Betreuungselternteile haben ein Recht auf Sonntage mit Kind und auf Wochenendausflüge.
    Vernünftiger wäre es (vor allem weil es auch kleine Kinder sind), jedes zweite Wochenende komplett zu beantragen und z.B. ein oder zwei Nachmittage unter der Woche.

    Aber legitimiert das die Mutter, sich über richterliche Kompetenzen hinwegzusetzen?

  • Ihre Bekannte sollte sofort einen Beschluss nach § 89 FamFG bewirken. Das Gericht MUSS diesem Antrag nachkommen, es hat kein Ermessen, darf keine vorherige Anhörung verlangen und hat umgehend zu handeln. Damit ist der Vergleich dann mit Ordnungsmitteln versehen. Sofort die Androhung dieser Ordnungsmittel beantragen, auch hier kein Ermessen des Gerichtes (das wissen die meisten Richter und Anwälte nicht).
    Sobald ein weitere Verstoß kommt sofort Ordnungsgeld beantragen. Und das bei jedem Verstoß wiederholen.


    Das Gericht hat kein Ermessen, da es eigentlich verpflichtet gewesen wäre den Vergleich von vornherein mit dem Hinweis nach § 89 FamFG zu versehen.


    Meiner Erfahrung nach ein sehr wirksames Mittel. Allerdings nur, wenn es sofort und sehr zügig erwirkt wird und mit großem Nachdruck verfolgt wird. Da schludern leider viele Kollegen sehr.


    Das die Regelung in der Tat etwas ungewöhnlich ist ist dabei irrelevant. Ein gerichtlicher Vergleich ist einzuhalten.
    Die Verweigerung des Umgangs trotz Gerichtsbeschluss ist im Übrigen eine Straftat gem. § 235 I Nr. 2 StGB. Diesen Hinweis würde ich alle rdings erst bringen, wenn der Umgang trotz Ordnungsmittel nicht stattfindet.


    Sie brauchen für solche Verfahren möglichst früh einen Anwalt, der wirklich etwas vom Kindschaftsrecht versteht. Ein Anwalt, der nicht sofort einen Antrag nach § 89 II FamFG veranlasst, bzw. nicht dafür sorgt, dass ein Vergleich von Anfang an entsprechend formuliert ist versteht offensichtlich vom Kindschaftsrecht nicht viel


    MfG


    RA Bergmann