Das Kind hat Anspruch auf Regelleistungen in beiden elterlichen Haushalten.
Der Anspruch besteht sowohl bei der Mutter wie auch bei dem Vater. Die Verrechnung, bzw. der Abzug der
Regelleistung für das Kind im Haushalt der Mutter ist rechtswidrig.
Das Bundessozialgericht hatte letztes Jahr so einen Fall zu entscheiden. Im Prinzip heisst es da,
das der Anspruch in beiden Haushalten für das Kind besteht, der sich in Zeit und Höhe unterscheiden kann.
Das bedeutet, der Anspruch besteht sowohl als auch und nicht entweder oder. Das Kind bekommt in diesem
Fall eben "mehr" Regelleistung, da umgangsbedingt eben Kosten in zwei Haushalten anfallen.
Also monatlich 30 Tage Regelleistungen im Haushalt der Mutter und Anzahl Tage für Umgangsaufenthalte bei dem Vater.
Damit sich die Eltern und Kinder eben nicht vor den Familiengerichten zerfleischen, hat das BSG so entschieden.
Da das Umgangsrecht ein verfassungsgeschütztes Recht ist, muß der Grundsicherungsträger das eben möglich machen.
Hat mir auch ein Richter am Landessozialgericht im persönlichen Gespräch so gesagt.
Urteil des BSG v. 12.06.2013, Aktenzeichen B14 AS 50/12 R:
https://sozialgerichtsbarkeit.….php?modul=esgb&id=165230
Wer sich das Geld vom Jobcenter wieder hat abknöpfen lassen, sollte dagegen auch rückwirkend Rechtsmittel einlegen.
Das Sozialgericht Dresden hat schon mal entschieden, das der Abzug von Regelleistungen für das Kind im Haushalt
des Betreuungselternteils nicht zulässig ist und darauf sollte man sich berufen.
Urteil des SG Dresden v. 26.03.2012, Aktenzeichen S 20 AS 5508:
https://sozialgerichtsbarkeit.….php?modul=esgb&id=152075
Hier noch einmal recht verständlich von einem Rechtsanwalt erklärt:
http://www.kanzlei-am-dom.net/…arer-bedarfsgemeinschaft/
Hoffe, ich konnte etwas helfen. Keine Rechtsberatung, nur meine Sicht der Dinge.