Mich würde der generelle Ablauf interessieren....wer entscheidet das und wie läuft es dann ab?
Ich persönlich kann mir nicht vorstellen das nur JugendamtmitarbeiterIN A das alleine entscheiden kann!
.......oder doch?
.......dann wäre man ja der Willkür eines einzelnen JugendamtsmitarbeiterIN ausgesetzt!
Mir geht es hier nicht um Gründe warum ein Kind aus seinen Umfeld herausgeholt wird.
ES ging bei der Diskussion auch nicht um Kinder die akut gefährdet sind, sondern da wo schon die SPFH am greifen ist.
:tuedelue zur Erinnerung
Im JA ist zu Dienstzeiten der regulär zuständige SB derjenige, der entscheidet, außerhalb der Dienstzeiten ist der notdiensthabende SB zuständig. Beide können alleine eine Entscheidung auf Inobhutnahme stellen, die ohne weiteres bis zum Ablauf des nächsten Tages aufrechterhalten werden kann.
JA trifft keine Entscheidung sondern stellt einen Antrag auf Inobhutnahme und stimmt diesen zu oder widerspricht. Sorge berechtigte stimmen zu oder widersprechen
Sorge berechtigte können einen Antrag auf Inobhutnahme stellen, JA stimmt zu oder widerspricht. Kind wird dazu angehört, stimmt zu oder widerspricht.
Kind kann einen Antrag auf Inobhutnahme stellen, JA stimmt zu oder widerspricht. Sorge berechtigte stimmen zu oder widersprechen,
Ersatzweise ein Richter stimmt zu oder widerspricht.
Der Notdienst im Gericht ist von einem Richter besetzt, der auf Antrag eines JA-SB den einstweiligen Entzug des Sorgerechts beschließen kann, um die Inobhutnahme über den o.a., begrenzten Zeitraum hinaus zu verlängern oder alternativ als Basis für eine Inobhutnahme, wenn der JA-SB das nicht auf eigene Kappe machen will.
Auch der SB von JA hängt an seinen Job und wenn er keine Anzeige wegen Amtswillkür riskieren will sichert er sich durch Richter ab.
Einzelgänge von Mitarbeiter des JA sind sehr sehr seltene Einzelfälle.
Völlig unklar bleibt bei Deinem Beitrag, wen Du mit "die dafür zuständige Entscheidungsträger" meinst. Und lies Dir bitte mal den von mir verlinkten § 42 SBG VIII durch - da ist das alles ganz fein erklärt.
Entscheidungsträger sind Sorge berechtigte (Vormund), zuständiger SB beim JA, zuständiger Familienrichter,
Die wenigsten Inobhutnahmen sind bei Gefahr in Verzug