Ablauf beim Jugendamt wenn die das Kind wegnehmen

  • Mich würde der generelle Ablauf interessieren....wer entscheidet das und wie läuft es dann ab?


    Ich persönlich kann mir nicht vorstellen das nur JugendamtmitarbeiterIN A das alleine entscheiden kann!
    .......oder doch?
    .......dann wäre man ja der Willkür eines einzelnen JugendamtsmitarbeiterIN ausgesetzt!

    Mir geht es hier nicht um Gründe warum ein Kind aus seinen Umfeld herausgeholt wird.

    ES ging bei der Diskussion auch nicht um Kinder die akut gefährdet sind, sondern da wo schon die SPFH am greifen ist.

    :tuedelue zur Erinnerung



    Im JA ist zu Dienstzeiten der regulär zuständige SB derjenige, der entscheidet, außerhalb der Dienstzeiten ist der notdiensthabende SB zuständig. Beide können alleine eine Entscheidung auf Inobhutnahme stellen, die ohne weiteres bis zum Ablauf des nächsten Tages aufrechterhalten werden kann.

    JA trifft keine Entscheidung sondern stellt einen Antrag auf Inobhutnahme und stimmt diesen zu oder widerspricht. Sorge berechtigte stimmen zu oder widersprechen
    Sorge berechtigte können einen Antrag auf Inobhutnahme stellen, JA stimmt zu oder widerspricht. Kind wird dazu angehört, stimmt zu oder widerspricht.
    Kind kann einen Antrag auf Inobhutnahme stellen, JA stimmt zu oder widerspricht. Sorge berechtigte stimmen zu oder widersprechen,


    Ersatzweise ein Richter stimmt zu oder widerspricht.

    Der Notdienst im Gericht ist von einem Richter besetzt, der auf Antrag eines JA-SB den einstweiligen Entzug des Sorgerechts beschließen kann, um die Inobhutnahme über den o.a., begrenzten Zeitraum hinaus zu verlängern oder alternativ als Basis für eine Inobhutnahme, wenn der JA-SB das nicht auf eigene Kappe machen will.

    Auch der SB von JA hängt an seinen Job und wenn er keine Anzeige wegen Amtswillkür riskieren will sichert er sich durch Richter ab.
    Einzelgänge von Mitarbeiter des JA sind sehr sehr seltene Einzelfälle.

    Völlig unklar bleibt bei Deinem Beitrag, wen Du mit "die dafür zuständige Entscheidungsträger" meinst. Und lies Dir bitte mal den von mir verlinkten § 42 SBG VIII durch - da ist das alles ganz fein erklärt.

    Entscheidungsträger sind Sorge berechtigte (Vormund), zuständiger SB beim JA, zuständiger Familienrichter,
    Die wenigsten Inobhutnahmen sind bei Gefahr in Verzug

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

    Einmal editiert, zuletzt von luvi ()

  • JA trifft keine Entscheidung sondern stellt einen Antrag auf Inobhutnahme

    Die Frage war, was das JA darf und es darf nunmal selber entscheiden und macht das teilweise auch. Beide Varianten sind möglich.


    Auch der SB von JA hängt an seinen Job und wenn er keine Anzeige wegen Amtswillkür riskieren will sichert er sich durch Richter ab.

    Kein JA-SB würde seinen Job riskieren und eine "Anzeige wg. Amtswillkür" würde ganz sicher ins Leere laufen. Richtig ist, wie ich auch schrieb, daß wenn ein SB sich absichern will, er den schwarzen Peter einem Richter zuschiebt, wobei einige Richter es gerne so darstellen, daß sie ja nur den Vorgaben des JA folgen würden.


    Einzelgänge von Mitarbeiter des JA sind sehr sehr seltene Einzelfälle.

    Kommen aber vor, eben weil sie selber entscheiden dürfen, wenn sie das wollen.


    Ich denke, in der Sache sind wir weit weniger auseinander, als die oppositionelle Ausdrucksweise nahelegt. Hier gibt es mehrer Varianten, die sowohl als auch möglich sind. Gefragt war, ob sie dürfen und dürfen tun sie nunmal, ungeachtet dessen, was es sonst noch alles für Möglichkeiten gibt.

  • :ohnmacht: Also noch mal

    Die Frage war,

    Mich würde der generelle Ablauf interessieren..

    .Nicht mit Wischiwaschi und Eventualitäten, sondern zielgerichtet auf den ganz persönlichen Fall.

    Mir ging es hierbei darum, das ich gestern eine Mini-Diskussion mit einer Bekannte hatte. Sie äußerte sich über eine JA-Mitarbeiterin die gerne und häufiger Kinder aus Familien holen würde als ihre Kolleginnen. Ich kann sowas nicht wirklich glauben, da ich denke auch beim JA muss es Standards geben müßte. ES ging bei der Diskussion auch nicht um Kinder die akut gefährdet sind, sondern da wo schon die SPFH am greifen ist.


    Kommen aber vor, eben weil sie selber entscheiden dürfen, wenn sie das wollen.

    Sorry kein Mitarbeiter vom JA will das alleine entscheiden.
    Der erste Weg ist immer Zusammenarbeit mit den Eltern und Kindern eventuell noch andere Betroffene Stellen.


    Die von Dir beschriebenen "Einzelfälle" oder "Extremfälle" liegen nicht im Interesse des JA und sorgen nur dafür das betroffene Eltern Panik bekommen und sich gegen eine Zusammenarbeit mit dem JA entscheiden.

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

  • Ein Sachbearbeiter darf ausser in den Extremfällen nichts alleine entscheiden, der einzigste, der da entscheidet ist der Richter. Der entscheidet aufgrund der Fakten vom JA, SPFH, Erziehungsberatung oder eines externen Gutachters. So schnell nimmt das JA kein Kind aus der Familie heraus. Die warten solange bis sie genug Beweise haben, das der Richter nicht anders entscheiden kann. Alleine das SGB VIII schreibt schon die SPFH als vorrangiges Mittel vor der Inobhutnahme vor.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Sorry kein Mitarbeiter vom JA will das alleine entscheiden.

    Sorry, unzulässige Verabsolutierungen sind ein Zeichen für fehlende inhaltliche Argumente. Was die wollen, kannst Du nicht wissen.


    Der erste Weg ist immer Zusammenarbeit mit den Eltern und Kindern eventuell noch andere Betroffene Stellen.

    Noch eine unzulässige wie unzutreffende Verabsolutierung. Es sollte immer so sein, aber es ist nicht immer so.


    Die von Dir beschriebenen "Einzelfälle" oder "Extremfälle" liegen nicht im Interesse des JA und sorgen nur dafür das betroffene Eltern Panik bekommen und sich gegen eine Zusammenarbeit mit dem JA entscheiden.

    Von einer übergeordneten Betrachtungseben aus stimme ich Dir zu, daß Extremfälle nicht im Interesses des JA liegen, gemessen an dessen Auftrag. Die Interessen einzelner SB sind ein Thema für sich. Die negativen Konsequenzen sehe ich ähnlich.

  • Ein Sachbearbeiter darf ausser in den Extremfällen nichts alleine entscheiden, der einzigste, der da entscheidet ist der Richter. Der entscheidet aufgrund der Fakten vom JA, SPFH, Erziehungsberatung oder eines externen Gutachters. So schnell nimmt das JA kein Kind aus der Familie heraus. Die warten solange bis sie genug Beweise haben, das der Richter nicht anders entscheiden kann. Alleine das SGB VIII schreibt schon die SPFH als vorrangiges Mittel vor der Inobhutnahme vor.


    In der Theorie ist das so, aber in der Praxis läuft es teilweise auch erheblich anders, denn das ist alles Ermessenssache.


    Sachbearbeitern fehlt oft die notwendige Qualifikation, um eine fachgerechte Einschätzung zu treffen. Einige Richter geben sogar offen zu, daß es Usus ist, allen Anträgen des JA auf Inobhutnahme blindlings als e.A. ohne mündliche Verhandlung stattzugeben. Die sog. "Fakten" sind oft nur Mutmaßungen und Subjektiva, manchmal sogar bewußte Falschbehauptungen. Gutachten enthalten die Ansichten des Gutachters - mehr nicht. "Beweise" findet man selten. Den Vorrang der Hilfemaßnahmn kann man leicht umgehen, in dem man unzureichende Kooperationsfähigkeit behauptet, welche die Eltern dann mangels Gelegenheit nicht widerlegen können. Teilweise steht in den Anträgen das JA auf Sorgerechtsentzug gerade mal ganz abstrakt drin, daß sie das Kindeswohl für gefährdet erachten und keine milderen Maßnahmen in Betracht kommen, ohne das nennenswert zu begründen und es gibt Richter, die dann trotzdem stattgeben, weil ihnen das schon ausreicht. Bechtlich ist auch der Anteil an wiederkehrenden Textbausteinen, welche in Anträgen, Gutachten und Beschlüsse zu finden ist und diverse Fälle über einen Kamm scheren.


    Unterhalte Dich mal etwas ausführlicher mit einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht - der kann Dir die Augen öffnen, wie die häßliche Realität in deutschen Familiengerichtsverfahren und den beteiligten Jugendämtern oftmals aussieht.


    So aus Interesse: Diese immerwährend strapazierte Behauptung, ein Sachbearbeiter dürfe nicht selber entscheiden, basiert worauf?

  • Was hier einige so wissen.


    :kopf


    ...muss auch nicht alles kommentiert werden!


    Mod.-Mitteilung: Sollte hier nicht weiterhin möglich sein einfach Meinungen so stehen zu lassen und sozial angemessene Antworten, die zum Thema gehören, hier zu posten werden diesen Thread schließen! Dr. Dolittle mag anderer Meinung sein, ob das nun rechtlich richtig oder falsch ist, steht nur professionellen Wissenden zu, zu beurteilen. Von daher zum letzten Mal:
    Diskutiert auf sachlicher Ebene, auch wenn ihr völlig anderer Meinung seit. Fakten und tatsächliche Erfahrungen helfen weiter, Mutmaßungen und Einzelfälle nicht!
    LG Tinchen

    Liebe Grüße Tinchen

    "Sacrificium Intellectus!"
    :-)
    "Ama et fac quod vis!"

  • Dr. Doolittle,


    die rechtliche Situation ist recht eindeutig, wie ich es schon oben beschrieben habe!


    Es gibt die sogenannte Inobhutnahme, die immer nur kurzfristig ist, denn, wenn Eltern ihr widersprechen, hat das Jugendamt unverzüglich das Familiengericht zu informieren oder das Kind/den Jugendlichen heraus zu geben. Ferner steht die Möglichkeit offen, verwaltungsgerichtlich die sofortige Vollziehung der "Maßnahme" aufheben zu lassen oder die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen.


    Hierbei ist anzumerken, dass es bei der Inobhutnahme 2 Möglichkeiten gibt, nämlich die sogenannten Selbstmelder, die nicht wieder nach Hause wollen, kurzfristig (bis zur Klärung) unterzubringen und dann die Möglichkeit Kinder heraus zu nehmen, wenn eine akute(jetzt in diesem Moment Kindeswohlgefährdung besteht, die anders nicht abzuwenden ist.
    Die Inobhutnahme dauert immer "nur" wenige Stunden oder Tage, weil ansonsten das Familiengericht eingeschaltet werden muss.


    Es gibt sicherlich viele Varianten der Inobhutnahme. Zumeist wird hiervon aber während der Notdienstzeit (über Einschaltung der Polizei) Gebrauch gemacht oder bei den beschriebenen Selbstmeldern.


    Der Regelfall dürfte die Herausnahme nach Einschalten des Familiengerichtes sein.


    Ob ein Fachanwalt für Familienrecht nun die richtige Adresse ist, um die von Dir beschriebenen Aussagen einzuholen, sei dahingestellt.


    Der Kater :brille


    P.S.: Im Übrigen gibt es regelmäßige statistische Erhebungen über die Inobhutnahmen, wo dann die unterschiedlichen Vorgehensweisen und Rechtsgrundlagen (Selbstmelder/akute Gefahr auch mit Uhrzeiten) beschrieben sind.

  • Grinsekatze, ich habe nirgendwo etwas anders behauptet, also warum adessierst Du das an mich?

  • statistik


    Ich habe hier mal den link zur entsprechenden Seite des statistischen Bundesamtes eingefügt.


    Ich denke mittlerweile, daß der TS weniger eine Inobhutnahme nach §42 SGB 8 meint. Dies ist nur eine kurzfristge Maßnahme, bis max. 2 Wochen. Sie betrifft auch weniger kleine Kinder. Die meisten passieren bei Jugendlichenn zw. 14 und 16 Jahren.


    Oggy meint wohl mehr die Unterbringung in Pflegefamilien oder Heimen. Das sind dann Maßnahmen aufgrund §8a SGB8 (Kindeswohlgefährdung). Die einzelnen Maßnahmen sind in den §§ 27 -35 festgehalten.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller