Jobcenter verlangt Betreuungsvereinbarung.

  • Hallo an alle,


    Ich hab gestern einen Brief vom Jobcenter bekommen das noch Unterlagen benötigt werden.


    Als erstes steht da folgendes: "Betreuungsvereinbarung (gerichtlich, durchs Jugendamt oder zwischen den Eltern) und ausführliche Erläuterung von Ihnen, inwieweit sich der Vater um die Betreuung der Kinder kümmert,"


    Ich hab schon gegoogelt aber nichts gefunden. Was meinen die damit.


    :hae:

  • Naja zwingen kann ich ihn ja nicht.
    Er holt die Kinder meist einmal die Woche für 2 bis 3 Stunden


    Versteh bloß nicht was es dem Jobcenter angeht. Weil vermittelt werd ich nicht und muß mich auch nicht bewerben, da ich einen Sohn mit Pflegestufe III zu Hause habe.


    Ich werd da Montag mal anrufen

  • Wofür die das genau brauchen, kann ich dir nicht sagen. Es hat mit der Pflegebedürftigkeit deines Sohnes zu tun und den daraus resultierende Mehr- bzw. Sonderbedarfen.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Evtl hat er einen Antrag gestellt auf Umgangskosten.
    Die Behörde will das natürlich bestätigt haben.

  • Irgendwer muss irgendwas beantragt haben.
    Entweder Umgangskosten oder es hat mit mehr Wohnraum zu tun.

  • Macht doch eine Umgangsvereinbarung in der steht, dass er die Kinder für 2-3 Stunden die Woche abholt oder du teilst es genauso dem Jobcenter mit. Eine Anrecht derartiges zu fordern haben sie nicht.

  • Doch, haben sie.


    SGB I, § 60 gilt, falls sie Leistungen bezieht,


    SGB II, § 60 gilt, falls er Leistungen bezieht/beantragt hat.

  • Ich hab ihn gerade angerufen er hat nichts beantragt.


    Er will keine Vereinbarung, kann ich auch verstehen. Er arbeitet in Schichten mit kurzen Wechseln von Nacht und Tagschicht. Bis jetzt hat er immer zwei , drei Tage vorher angerufen und hat gefragt wanns passt oder mal den einen oder anderen zum Verein gefahren.


    Ich werd ein Schreiben aufsetzen wann er die Kinder in der letzten Zeit geholt hat und vermerken das er keine schriftliche Vereinbarung möchte.


    Außerdem hab ich am Dienstag einen Termin bei der Anwältin zwecks Erstberatung. Mal sehen was die sagt. Ich soll ja auch den Trennungsunterhalt berechnen lassen lt Jobcenter. Aber er zahlt ja schon genug Unterhalt für die Kinder da bleibt eh nichts für mich und von Luft und Liebe kann auch mein Ex nunmal nicht leben.

  • Doch, haben sie.


    SGB I, § 60 gilt, falls sie Leistungen bezieht,


    SGB II, § 60 gilt, falls er Leistungen bezieht/beantragt hat.

    Das ich eine Auskunftspflicht hab verstehe ich . Seh ich auch ein beim Nachweis von Kosten oder z.B: Berechnung Unterhalt. Aber was hat das damit zutun wann der Vater seine kinder sieht bzw. betreut ?

  • Ich hab leider keine Glaskugel, also nur Vermutungen:


    Falls er Umgangskosten beantragt hätte, könnte jemand beim JC auf die Idee kommen, deinen Regelsatz anteilig zu kürzen.


    Nur Vermutung, wie gesagt.

  • wenn er umgangskosten beantragt haben sollte, wird er keine bekommen, da diese erst ab 8 stunden tgl. greifen. eine derartige betreuungsvereinbarung gibt es nicht und du bist nicht verpflichtet diese auszustellen. du kannst natürlich mitteilen, dass er seine anzahl an x stunden in der woche umgang hat. meines erachtens hat dies nichts mit umgangskosten zu tun, sondern man könnte versuchen dir zu unterstellen, dass kv genügend stunden die woche die kinder betreut, dann fiele dein alleinerziehendenmehrbedarf weg.
    eine auskunftspflicht hast du nicht, der vater hat umgang und das weiß auch das jc. der umgang des kv hat nichts mit der höhe deines regelsatzes zu tun.

  • eine derartige betreuungsvereinbarung gibt es nicht und du bist nicht verpflichtet diese auszustellen.


    Derlei Vereinbarungen gibt es sehr wohl.
    Wenn du gelesen hättest (^^) hat sie dieses sowieso vor

    Zitat


    du kannst natürlich mitteilen, dass er seine anzahl an x stunden in der woche umgang hat.


    Zitat


    eine auskunftspflicht hast du nicht, der vater hat umgang und das weiß auch das jc. der umgang des kv hat nichts mit der höhe deines regelsatzes zu tun.




    :rolleyes2::rolleyes2::rolleyes2:



    Hat sie sehr wohl, SGB I, § 60.

  • Ich würde mich in diesem Forum anmelden und erst mal nachfragen, was die Behörde damit bezweckt und welche finanziellen Auswirkungen das haben könnte. Keine Frage ohne Grund, besonders seitens von Ämtern und Behörden.

  • purple


    ich wäre von mir aus nei auf die Idee gekommen so eine Vereinbarung zu machen. Ich habe nur geschrieben, dass ich dem Jobcenter mitteile wann er die Kinder besucht, nämlich meist einmal die Woche für 2-3 Stunden. halt so wies passt und nach den Bedürfnissen der Kinder.

  • purple


    der umgang des vaters mit dem kind, ändert nichts an ihren ansprüchen auf alg2 und an der höhe ihrer leistung. es ändert nichts an der höhe ihres regelsatzes. das jc hat keine anrecht zu fordern das die mutter mit dem vater irgendwelche angaben zu betreuungsvereinbarungen gibt. dies ändert max. etwas an ihrem alleinerziehendenmehrbedarf. aber nur wenn er mind. die hälfte der betreuungszeit trägt oder mehr. das ist hier nicht sachlage, somit irrelevant.
    zum zweiten bezieht sich der von dir zitierte § nicht auf die ts, das jc hat keinen anspruch darauf und es ist irrelevant für die bearbeitung des antrages. es gibt natürlich umgangsvereinbarungen, habe auch eine per vergleich vor gericht geschlossen. die geht aber das jc einen feuchten kehrricht an, so ich dort leistungen beziehen müsste.

  • So ähnlich sehe ich das auch. Das JC zahlt dafür, daß die Kinder bei Dir leben. Wenn es jetzt so wäre, daß die Kinder sehr viel Zeit außerhalb, beim Kindsvater verbringen, dann würden die die Zahlungen reduzieren. Ich würde dem JC schreiben, daß ihr keine schriftliche Vereinbarung besitzt und wie genau die derzeitige Umgangsregelung sich in praxi darstellt; Datum; Unterschrift; abschicken. Wenn denen das nicht reichen sollte, kannst Du immernoch etwas nachliefern.

  • Außerdem hab ich am Dienstag einen Termin bei der Anwältin zwecks Erstberatung. Mal sehen was die sagt. Ich soll ja auch den Trennungsunterhalt berechnen lassen lt Jobcenter. Aber er zahlt ja schon genug Unterhalt für die Kinder da bleibt eh nichts für mich und von Luft und Liebe kann auch mein Ex nunmal nicht leben.

    Deinem EX steht der Selbstbehalt zu und der ist geschützt, zu Zeit ca 1000 Euro je nach Werbungskosten und bereinigt kann das auch mehr werden.
    also ein immer wieder auftretender Irrglaube, er muss nicht von Luft und Liebe leben aber muss sein Leben so einrichten das er mit den Selbstbehalt auskommt.


    Nettoeinkommen - Selbstbehalt = verteilbares Einkommen


    Reicht das verteilbare Einkommen nicht Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt zu begleichen, wird es anteilig verteilt.



    Im Endeffekt ist es so das dein Ex nicht weniger Geld hat und Du nicht mehr


    Problem dabei ist das Kinder weniger Unterhalt bekommen und bei Dir dann der Trennungsunterhalt als eigenes Einkommen aufgeführt wird,
    und Du rechtlich dazu verpflichtet bist Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt einzufordern ansonsten kann Jobcenter die Bezüge kürzen.
    Leider führt das ganze oft zu Differenzen bei in der Trennung lebende, weil zusätzlich Trennungsunterhalt gefordert werden muss und besonders bei mehrköpfigen Familien der nach DDT errechnete Unterhalt oft höher ist wie das Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg