Kindsvater zum 400€Job zwingen lassen?

  • Hallo zusammen,


    ich mache es mal kurz und bünig, oder ich versuche es zumindest :-) . Der Kindsvater hat die Kinder seit Juni2010 nicht mehr gesehen, und seit November 2010 meldet er sich auch nicht mehr telefonisch bei den Kids. Seit Oktober zahlt er Unterhalt für den großen 120€ und dann noch 182€an die Unterhaltsvorschußkasse für die anderen beiden Kids. Mehr kann er nicht zahlen, er hat einen Job verdient ca.Netto1400€ und braucht keine Überstunden machen. Jetzt sagte mir jemand das man ihn 'zwingen' kann sich einen 400€ Job zu suchen um den Unterhalt zu sichern? Stimmt das so?

    Es kommt ein Zeitpunkt in deinem Leben,
    wo du realisierst wer dir wirklich wichtig ist,
    wer es nie war und wer es immer sein wird.
    Also mach dir keine Gedanken um
    die Menschen aus deiner Vergangenheit...
    Denn es hatte seine Gründe warum sie es
    nicht in deine Zukunft geschafft haben...

  • zwingen kann man ihn nicht - höchstens mit fiktiven werten rechnen und das kann nur ein richter...


    wie bzw. von wem wurde der KU berechnet - wann wurde dies das letztemal durchgeführt?
    wie alt sind die kinder?

  • Ausgerechnet wurde es im Oktober von den Anwälten anhand der Abrechnung, und die Unterhaltsvorschußkasse hatte sich bei ihm auch schon gemeldet. Die Kinder sind 13,9,5 Jahre alt.

    Es kommt ein Zeitpunkt in deinem Leben,
    wo du realisierst wer dir wirklich wichtig ist,
    wer es nie war und wer es immer sein wird.
    Also mach dir keine Gedanken um
    die Menschen aus deiner Vergangenheit...
    Denn es hatte seine Gründe warum sie es
    nicht in deine Zukunft geschafft haben...

  • Ich glaube nicht, dass man ihn zwingen kann zu seinem Vollzeitjob noch auf 400 € -Basis arbeiten zu gehen. Ein bißchen Freizeit steht im ja auch zu. Wenn er allerdings nur Teilzeit arbeiten geht, könnte ich mir vorstellen, dass er sich zusätzlich noch einen 400 €-Job suchen soll. Aber ich denke, dass das Sache des Richters ist, das zu entscheiden.

  • Der User Incognito hat diesen Auszug aus einem aktuellen Gerichtsurteil gestern in einem anderen Thread eingestellt (dort stehen auch noch andere Urteile im Wortlaut...):


    30. b) Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver Einkünfte ist mithin, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Das gilt sowohl für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vollständiger Erwerbslosigkeit als auch für die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Ergänzung einer bestehenden Erwerbstätigkeit. Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit sind allerdings die objektiven Grenzen für eine Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die vierzig Stunden wöchentlich unterschreitet, kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit von ihm verlangt werden. Denn wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige sich mindestens an der Höchstgrenze der regelmäßigen Erwerbstätigkeit orientieren, die gegenwärtig noch vierzig Stunden wöchentlich beträgt. Allerdings sind im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach § 3 ArbZG darf die werktägige Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Damit ist die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf (sechs Tage mal acht Stunden =) 48 Stunden begrenzt, wobei nach § 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (Senats-urteile vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 22 und vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 875; BVerfG FamRZ 2003, 661, 662).



    Bedeutet: Der Unterhaltspflichtige hier ist gesteigert unterhaltspflichtig, da er durch sein Gehalt derzeit den Mindestunterhalt nicht erwirtschaften kann. Bis zu 48 Stunden in der Woche wären zumutbar für ihn.
    Soweit die eine Seite. Die andere Seite kann sein, dass der Unterhaltspflichtige Gründe anführt, weshalb er keinen Nebenjob aufnehmen kann.
    Das Ding letztlich durchzusetzen, ist eine andere Sache.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • ich finds auch ganz schön gruselig jemanden zu arbeit ZWINGEN zu wollen.


    Ich finde es überhaupt nicht gruselig. Wenn man z.B. H4 bezieht, wird man auch zu dem einen oder anderen "gezwungen". Wieso werden die UETs so verweichlicht? Die haben Zeit. Das ist das Los eines JEDEN arbeitenden BETs, wenn Kohle vom 1. Job nicht reicht, sich einen 2. zu suchen (und nebenher irgendwie auch noch das Kind erziehen).


    Warum ist es so abwegig, für seine Kinder arbeiten zu gehen???


    Wenn der Gute nicht in der Lage ist, durch einen Job SEINE Kinder zu ernähren, dann muss halt ein 2. Job her. 400 EUR Job. Wozu gibts sowas denn?

    Grüsse Tani :wink



    Du bist nicht das was Du sagst, sondern das was Du tust!

  • Zitat

    Ich finde es überhaupt nicht gruselig. Wenn man z.B. H4 bezieht, wird man auch zu dem einen oder anderen "gezwungen".


    sorry, bei hartzis find ich es genauso scheiße. zwang ist immer mist. vorallem wenn jemand sowieso schon arbeitet, aber nichts dafür kann, dass ein einziger job heutzutage nicht mehr zum leben reicht. da sollte man doch mal überlegen, was in diesem system schief läuft und geändert werden muss, statt sich und sein leben für niedriglöhne wegzuwerfen. aber da müsste man jetzt eine grundlegende diskussion systemänderung jetzt hier anreißen...und das ist wohl nicht sinn des threads :)

  • da sollte man doch mal überlegen, was in diesem system schief läuft und geändert werden muss, statt sich und sein leben für niedriglöhne wegzuwerfen.


    Das sehe ich genauso. Aber unser ganzes System besteht aus Zwängen.


    Und der "Zwang" sein Kind zu versorgen - finanziell - sollte halt nicht nur beim BET liegen und tut es auch nicht.

    Grüsse Tani :wink



    Du bist nicht das was Du sagst, sondern das was Du tust!

    2 Mal editiert, zuletzt von tanimami73 ()

  • Ach Camper, auch dieses Urteil solltest Du gesamtheitlich lesen. Hier wurde ein Arbeitsloser verurteilt, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist und jetzt einen Deutschkurs belegen muss. Der wurde verurteilt, ihm werden 174 Stunden im Monat auferlegt und ein 33% höherer Lohn angerechnet, als er zuletzt erzielt hat. Begrenzt wurde hier gar nichts. Das ist Deine Fehlinterpretation.
    Die Frage, ob er einer erhöhten Erwerbsobliegenheit unterliegt, wurde hier nicht diskutiert, weil das für diesen Fall eines ausländischen Arbeitslosen ohne Job überhaupt nicht anlag. Die Stundenzahl 174 ist als Rechengrundlage für den Erstjob angesetzt. Erhöhte Erwerbsobliegenheit kann man nur diskutieren, wenn die Leute überhaupt erst mal einen Erstjob haben.


    Es wäre einfach gut, wenn Du bei so komplizierten Fragestellungen nicht immer mit Halb- oder Viertelwissen Fehleinschätzungen verbreiten würdest. Das Forum wäre Dir sehr dankbar.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Die Frage, ob er einer erhöhten Erwerbsobliegenheit unterliegt, wurde hier nicht diskutiert,


    Aber hier


    http://www.gerichtsentscheidun…&doc.price=0.0#focuspoint


    wurde sie diskutiiert und in Randziffer 21 eindeutig mit nein beantwortet, wenn der Unterhaltspflichtige einer Vollzeittätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und auch dem durchschnittlichen Gehalt in seinem Ausbildungsberuf entspricht.


    Durch einen (fiktiven) Nebenjob wäre es hier dem Kindesvater leicht möglich (fiktiv) mehr Unterhalt, vielleicht sogar 100 % zu bezahlen.



    lg


    Camper

  • Camper, es ist so, wie bereits gesagt: Auch dieses Urteil greift nicht.
    In diesem Urteil musste der Beklagte keinen Nebenjob im Ausland (hier: in Polen) annehmen und auch nicht besser bezahlte Arbeit irgendwo in Deutschland, weil er viele Stunden Umgang mit seinen Kindern pflegt und dies dann nicht mehr möglich wäre. Dieser! Beklagte muss also nicht. Vor Ort ist nichts besseres zu finden, weil er in einer Ecke mit absolut hoher Arbeitslosigkeit lebt, zusätzlich in einem Grenzgebiet.


    Ich wiederhole meine Bitte: Lese die Urteile ganz. Höre auf, einzelne Halbsätze aus dem Zusammenhang zu reißen. Gucke Dir das Urteil! an, nicht nur einen Satz aus der Begründung.
    Es tut mir Leid, das so sagen zu müssen: Dir geht das Verständnis von etwas längeren juristischen Texten anscheinend völlig ab.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • In der ersten Instanz wurde er verurteilt, den Mindestunterhalt zu bezahlen (Randziffer 3)


    Dagegen hat sich der Antragsgegener (der Unterhaltspflichtige) in der Berufung gewehrt (Randziffer 7)


    Die Antragstellerin brachte vor (Randziffer 13)



    Der Antragsgegner sei gehalten, sich eine besser bezahlte Stelle zu suchen, was ihm als Heizungs- und Lüftungsbauer auch möglich sei. Bereits im Jahr 2007 habe er sich bei der Firma C… beworben, die angebotene Stelle jedoch nicht angenommen, weil er nach eigenen Angaben nicht bereit sei, höheres Einkommen zu erzielen, um es für den Unterhalt auszugeben. Der Antragsgegner könne und müsse sich deutschlandweit bewerben, da er über den regelmäßigen Umgang hinaus keinen Kontakt zu seinen Kindern suche.


    Das OLG Brandenburg sagt dazu (Randziffer 21)



    Höheres Arbeitseinkommen muss sich der Antragsgegner nicht zurechnen lassen. Er geht einer vollschichtigen Berufstätigkeit nach, die er bereits während der Ehe ausgeübt hat. Sein Einkommen bewegt sich in einem seiner Ausbildung entsprechenden, durchschnittlichen Rahmen. Dass er derzeit tatsächlich höheres Einkommen erzielen könnte, hat auch die Antragstellerin nicht dargelegt. Ihr Hinweis, der Antragsgegner habe im Jahr 2006, als die Parteien noch zusammen gelebt haben, eine besser bezahlte Arbeit bei der Firma C… aufnehmen können, rechtfertigt heute die Zurechnung höherer Einkünfte nicht.


    und (Randziffer 22)


    Die Zurechnung höheren Einkommens kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass sich der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber im Ausland einsetzen lassen und daher höheres Einkommen erzielen könnte. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Möglichkeit überhaupt besteht, liegen nicht vor. Auch während des ehelichen Zusammenlebens hat es nur einen einzigen Auslandseinsatz gegeben. Wie die Parteien bei ihrer Anhörung durch den Senat übereinstimmend angegeben haben, ist der Antragsgegner nur einmal im Jahr 2006 in England eingesetzt worden.


    Von Polen habe ich in dieser Entscheidung, auch der ganzen Entscheidung kein einziges Wort gelesen


    Wenn Du meinst, dass da etwas von Polen drin steht, dann nenne mir doch zumindest die Randziffer oder sag mir, in welchem Absatz außerhalb der Randziffern etwas von Polen steht.




    Camper

  • Lieber Camper,

    kannst Du Dir vorstellen, warum das Juris-Forum, auf das Dein Link verweist, das Urteil unter den Titel "Kindesunterhalt: Pflicht zu auswärtiger bzw. Arbeit im Ausland" ins Internet gestellt hat? Es könnte ja sein, dass es in dem Urteil schwerpunktmäßig um dieses Thema geht.
    Und warum es eben nicht um erhöhte Erwerbsobliegenheit geht, hatte ich ja bereits ausgeführt. Da helfen auch Deine Zitate nicht. Die stützen im Zusammenhang meine Aussage. Deine Interpretation finde ich dort nicht.
    Bei einem Urteil sollte man zuerst auf das Urteil achten und das betrachten. Das Urteil muss man dann in Zusammenhang mit der Begründung bringen. Die Begründung gilt für das Urteil. Und nicht als Anleitung für den Radwechsel beim Auto oder als Begründung für andersgeartete juristische fragestellungen. Keine Hexerei, aber die Juristerei beherrscht man nicht unbedingt dadurch, indem man im Internet rumliest. Richter, Staatsanwälte, Anwälte haben dafür zig Jahre an der Uni gebüffelt.


    Und wenn Du mal Zeit hast, dann mach Dich mal sachkundig, wo Eisenhüttenstadt, der Wohnort des Beklagten, liegt. Wenn Du dann das Urteil nochmals ganz durchliest und betrachtest , wird Dir vielleicht auch deutlich, wo da von Polen die Rede ist.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Richter, Staatsanwälte, Anwälte haben dafür zig Jahre an der Uni gebüffelt.


    Also zu einem Anwalt der zig Jahre an der Uni gebüffelt hat, würde ich nicht gehen. Wenn der so lange an der Uni gebraucht hat, dann muss der ja ein echter Blitzmerker sein. :D

  • Also zu einem Anwalt der zig Jahre an der Uni gebüffelt hat, würde ich nicht gehen. Wenn der so lange an der Uni gebraucht hat, dann muss der ja ein echter Blitzmerker sein. :D



    Knapp zehn Semester, also fünf Jahre an der Uni, dürfte derzeit der Schnitt sein.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Warum ist es so abwegig, für seine Kinder arbeiten zu gehen???


    Er geht doch arbeiten; oder???


    Wenn er vollzeit (je nach Tarif zwischen 35-40 Stunden meist) arbeiten geht sind das bei 1400 Netto in etwa 2100 Euro Brutto.
    Für die meisten Unterhaltspflichtigen (ab 2 Kinder) ist der Tabellenunterhalt eine reine Fantasievorstellung.


    Auch der Arbeitsvertrag kann unter Umständen eine Nebentätigkeit ausschließen.

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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  • @hopeful: was meinst du denn, wie schnell man so nen Jurastudium "runtereißt? Mal eben in 2,3 Semestern?


    Hat volleybap inzwischen beantwortet. Ist eine übliche Länge für ein Hochschulstudium und gehört nicht zu den längsten Studien.