Strafantrag wg. UH-Pflichtverletzung?

  • Sorry, aber eine Verpflichtungserklärung kann man ja nur abgeben, wenn die Vaterschaft entweder vorher oder mit anerkannt wird. Somit sehe ich das schon als Grundlage.


    Außerdem wird man(n) vor Unterzeichnung der vorgeburtl. Vaterschaftsurkunde von dem Standesbeamten sehr wohl über seine UH-Pflichten aufgeklärt. Er bekam ja sogar ein Infoblatt ausgehändigt.


    Außerdem sagte mir die SB vom JA auch, solange er in der Vaterschaftsurkunde steht ist er unterhaltspflichtig! Nur vollstrecken müssten sie mit einem Titel, den sich das JA blitzschnell besorgen kann. (von Amtswegen?!)


    VG


    Schnuggel

  • elseberta,


    Wie kommst Du darauf das mit Vaterschaftsanerkennung auch die Unterhaltspflicht eintritt? Man kann sich doch nicht etwas entziehen was es faktisch noch garnicht gibt. Sonst würde es die Unterhaltsurkunde doch garnicht geben, oder? Alles wäre mit der Vaterschaftsanerkennung praktisch besiegelt!


    Beispiel: Mann unterschreibt Vaterschaftsanerkennung. Somit ist er rechtlich erstaml der Vater, mehr nicht. Jetzt wird geprüft inwieweit Unterhaltspflicht besteht. Hat das minderjährige Kind also Barvermögen in nichtunbeträchtlicher Höhe, besteht keine Unterhaltspflicht. Ist dies nicht so, kommt sie Unterhaltrsurkunde, quasi als Beweis der Bedürftigkeit des Kindes. Erst wenn diese unterschrieben bzw. gerichtlich festgelegt wurde, besteht erst der Anspruch!


    Wenn man diese nicht unterschreibt, heißt es ja noch lange nicht, das man sich seiner Pflicht entzieht, denn es kann ja auch sein, dass man beweisen will dass der Berechtige übermäßig vermögend ist!


    Richtig oder verstehe ich etwaqs nicht?

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  • Sorry, aber eine Verpflichtungserklärung kann man ja nur abgeben, wenn die Vaterschaft entweder vorher oder mit anerkannt wird. Somit sehe ich das schon als Grundlage.


    Außerdem wird man(n) vor Unterzeichnung der vorgeburtl. Vaterschaftsurkunde von dem Standesbeamten sehr wohl über seine UH-Pflichten aufgeklärt. Er bekam ja sogar ein Infoblatt ausgehändigt.


    Außerdem sagte mir die SB vom JA auch, solange er in der Vaterschaftsurkunde steht ist er unterhaltspflichtig! Nur vollstrecken müssten sie mit einem Titel, den sich das JA blitzschnell besorgen kann. (von Amtswegen?!)


    VG


    Schnuggel

  • Da beißt sich ja schon fast die Katze in den Schwanz.


    Unterhaltspflicht erst dann besteht, wenn der Unterhaltsberechtigte auch wirklich unterhaltsberechtigt ist (sprich bedürftig). Bei minderjährigen Kindern wird diese Bedürftigkeit vorausgesetzt, da sie in der Regel nicht über eigenes Einkommen verfügen. Nur in sehr seltenen Fällen verfügt ein Kind über so viel Vermögen, dass es aus den Erträgen dieses Vermögens seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (es wird von einem minderjährigen nicht erwartet seinen Lebensunterhalt aus besagtem Vermögen zu bestreiten, lediglich aus den Einkünften dieses Vermögens).


    Besteht nun diese Bedürftigkeit, sind die nächsten Verwandten aufsteigender Linie (also Vater und Mutter) zum Unterhalt verpflichtet. Egal, ob ein Titel unterschrieben wurde, oder nicht. Der Titel dient lediglich zur Vollstreckung folglich zur Pfändung des Unterhalts.

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum

  • Meziel,


    mit der Vaterschaft erkennt der Vater auch seine Unterhaltspflicht an.
    Der Titel regelt "nur" die Höhe des KU, nicht aber, ob KU gewährt werden muss.


    KU kann nur auf Null gefahren werden, wenn Vater und Mutter sich die Betreuung 50 - 50 teilen. Meistens ist das unmöglich.
    Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt ja auch Leistungen gegenüber dem Kind in Form von Betreuung und Naturalien.
    Also warum soll der andere Elternteil wegen Vermögens des Kindes von der Unterhaltspflicht befreit sein und derbetreuende Elternteil alle Leistungen allein erbringen?


    Außerdem besiegelt die Vaterschaftsurkunde gleichzeitig die Pflicht und das Recht auf Umgang mit dem Kind.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Zitat

    Original von elseberta
    Da beißt sich ja schon fast die Katze in den Schwanz.


    Unterhaltspflicht erst dann besteht, wenn der Unterhaltsberechtigte auch wirklich unterhaltsberechtigt ist (sprich bedürftig). Bei minderjährigen Kindern wird diese Bedürftigkeit vorausgesetzt, da sie in der Regel nicht über eigenes Einkommen verfügen. Nur in sehr seltenen Fällen verfügt ein Kind über so viel Vermögen, dass es aus den Erträgen dieses Vermögens seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (es wird von einem minderjährigen nicht erwartet seinen Lebensunterhalt aus besagtem Vermögen zu bestreiten, lediglich aus den Einkünften dieses Vermögens).


    Besteht nun diese Bedürftigkeit, sind die nächsten Verwandten aufsteigender Linie (also Vater und Mutter) zum Unterhalt verpflichtet. Egal, ob ein Titel unterschrieben wurde, oder nicht. Der Titel dient lediglich zur Vollstreckung folglich zur Pfändung des Unterhalts.


    Genau das meine ich doch! Zurück zum Thema: Hat dieses Kind eben entsprechende Einkünfte in angemessener Höhe, entfällt also die Unterhaltsurkunde bzw. der Titel richtig?
    Ergo, gibt es auch keine Grundlage § 170 StGB !



  • Weil im deutschen Recht in erster Linie jeder für sich verantwortlich ist!
    Kann einer nicht, muss je nach Verwandschaftgrad der ander einspringen.


    Verfügt das Kind über entsprechende Einkünfte, wird es keinen Titel geben, es sei denn man will einen mit den Beträgen NULL und selbst den bekommt man nicht!


    Ergo, besteht zwar eine Pflicht, die aber durch Einkünfte aus Vermögen
    nichtig wird!

  • Interessantes Thema muss ich schon sagen. :Hm


    Vielleicht sollte ich erstmal meinen dreiwöchigen Sohnemann fragen, auf welchem Nummerkonto er sein Vermögen versteckt hat. :lgh


    Also wenn das Kind vermögend ist, wer prüft das? Wenn der KV z.B. freiwillig den Titel unterzeichnet hätte, kräht doch kein Hahn danach oder? Außerdem ist es doch recht unwahrscheinlich, dass ein Neugeborenes über soviel Vermögen verfügt? ;)


    Wenn dem so wäre, würde ich auf den KU :pfeif ! :lgh

  • Zitat

    Original von Schnuggel


    Vielleicht sollte ich erstmal meinen dreiwöchigen Sohnemann fragen, auf welchem Nummerkonto er sein Vermögen versteckt hat. :lgh


    Mach das mal, wer weiß... :lgh :lgh

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    welchen Ort ich auch
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    R. Blum

  • Ich würde nicht drauf :pfeif.


    Das wär ja noch schöner: das Kind muss sich selbst unterhalten, wird von einem Elternteil aufopferungsvoll großgezogen und der andere kann abzwitschern, weil genug Vermögen da ist? :radab


    :hä

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    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)


  • Sicher ist es selten, aber eben möglich :brille!


    Das Thema war ja eigentlich der Tatbestand der Unterhaltsverletzung
    gemäß §170 StGB. Und der ist eben nicht erfüllt solange Du keinen ordnungsgemäßen Titel hast, der besagt was er zu zahlen hat bzw. hätte!

  • Zitat

    Original von meziel


    Das Thema war ja eigentlich der Tatbestand der Unterhaltsverletzung
    gemäß §170 StGB. Und der ist eben nicht erfüllt solange Du keinen ordnungsgemäßen Titel hast, der besagt was er zu zahlen hat bzw. hätte!


    Wo bitte steht das im § 170 StGB? Dieser Tatbestand ist nicht maßgeblich. Maßgeblich ist lediglich, dass


    1. der Unterhaltspflichtige sich der Unterhaltspflicht entzieht


    2. der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre


    egal, ob der Unterhaltspflichtige anerkennt, dass er unterhaltspflichtig ist oder nicht.

    "Wo immer ich auch wandere,
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    R. Blum


  • elseberta,


    die Frage stellt sich woanders! Ab wann ist man unterhaltspflichtig?
    Ab der Vaterschaftsanerkennung oder erst mit Festlegung des Unterhaltstitels mit entsprechender Höhe?
    Und jetzt rufe ich beim JA an und frage nach! Bis gleich!

  • Na, dann bin ich ja mal gespannt...


    Bis gleich :D

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    R. Blum

  • So, ratz-Fatz erledigt:


    Habe mit Herr Stehl (steele o.ä.) vom Jugendamt des Kreises Herford gesprochen!


    Mit der Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung ist man erstmal unterhaltspflichtig! Dann wird die Höhe geprüft und eine sogenannte Unterhaltsurkunde erstellt. Diese muss vom Unterhaltspflichtigen unterzeichnet werden. Hat er Bedenken über die Höhe bzw. über den eigentlichen Anspruch, geht es vor Gericht. Dort wird dann festgestellt ob Zahlungen geleistet werden müssen (Einkommen des Berechtigten etc. ) ! Mit Urteil und dessen Rechtskraft ist man dann in der Höhe entsprechend des Urteils unterhaltspflichtig. Zahlt jemand dann nicht , kann er gemäß § 170 StGB verurteilt werden! Nicht vorher!!!!!!!!!!!!!!!


    So, haben wir jetzt alle Recht und Unrecht, okay 8)

  • Hallo....ich kling mich ma hier ein, habe nämlich genau dasselbe Problem.


    Undzwar bin ich heute morgen zum Amtsgericht gedackelt um mir eine Prozesskostenhilfe/ Beratungsschein für den Anwalt zu holen, und als ich dem guten Mann dann erklärt habe, dass ich dieses dafür brauche um einen UT dem KV gegenüber zu erwirken hat er mir folgendes erklärt:


    NORMALERWEISE müsste der KV genau in dem Moment wo er die Vaterschaftsanerkennung unterschreibt gleichzeitig auch die Unterhaltspflicht unterschreiben beim Jugendamt und das wäre dann somit auch ein TITEL, woher ich denn wüsste, dass und ob der KV das nicht getan hätte? Ich sagte ihm, dass ich es nicht GENAU weiss, denn wir waren damals ja nicht zusammen dort, ich sei mir aber sicher, denn sonst würde ich das Geld ja nicht von der UVK bekommen oder? Er meinte daraufhin, dass ich mir das Gerenne eigentlich ersparen könne, ich solle nochmal zum Jugendamt und nachfragen. Denn das JA würde auch die Höhe des UH festsetzten(????stimmt das so???) Und ERST wenn ich darlegen könnte dass der Satz viel zu niedrig ist, weil der Vater mehr verdienen würde....könne man einen gerichtlichen Titel versuchen zu erwirken. Aber das würde dann wiederrum das Jugendamt bzw die UHK tun??? Stimmt das so??? Also ich hatte eigentlich den Eindruck, als ich das letzte mal beim JA war, dass die das eigentlich weniger kümmert ob und wieviel der Vater nun UH zahlt. denn als ich dort mal erzählt habe, dass der Vater überhaupt nicht arbeitslos ist, sondern sehr wohl etwas verdient, allerdings schwarz, da im Autohandel seines Bruders, hatte mir das JA dazu geraten ihn mal beim Ordnungsamt zu verpfeiffen...und das allerdings auch nur halbherzig.


    Inzwischen weiss ich dass das Ordnungsamt da wohl nicht die passende Institution ist, sondern her die UHVK. Alles zusammengefasst könnte man sagen, ich bin total durcheinander, weiss überhaupt nicht wo ich damit hin soll.


    Könnte vielleicht jemand in ganz einfachen Sätzen, so dass auch ICH es verstehe eine kleine Anleitung dazu schreiben, wie und wo man da vorgeht?? ich blick irgendwie nicht mehr durch durch Anwalt, Gericht, JA, UHVK, Ordnunggsamt, Finanzamt???? Ich will doch nur dass er Unterhalt zahlt in angemessener Höhe... :bet :bet


    Und was in den Gestzten steht, so hab ich die Erfahrung gemacht, brauch man eh nicht soOOOoOOooOOOo genau zu interpretieren, denn: Warum gibt es KV die sogar Haftstrafen verbüssen wegen nicht geleistetem Unterhalt, dann wieder welche die gerichtliche Auflagen bekommen, dass sie so und soviele Bewerbungen zu schreiben haben oder es droht ihnen Haft....und dann gibt es wiederrum welche, die ihr Leben lang nichts zahlen, jedoch kerngesund sind und es niemanden interessiert? Es heisst immer wird geprüft wird geprüft, ja überprüfen nenn ICH etwas anderes. Mein KV stolziert dahin, SAGT tut mir leid, kein Job da, keiner in Aussicht und NIEMAND fragt, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet? Wo ist denn da der Denkfehler bei mir???

  • :Hm:idee


    Das klingt Plausibel. Auf jeden Fall sind wir jetzt alle schlauer...


    Schön :D

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum

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  • chaosmaus,


    ich klugsche**** 8)werde Dir jetzt mal dazu was schreiben:


    Der Mann vom Gericht hat teils recht, teils aber auch nicht.
    Man KANN bei der Vaterschaftsanerkennung auch die Unterhaltsurkunde unterschreiben, MUSS man aber nicht!
    Und automatisch ist es nicht der Titel! Unterschreibt man, schickt das JA die Urkunde zu Gericht und lässt sie quasi titulieren. Das Gericht schickt ein Schreiben an den Pflichtigen mit der Bitte um Stellungsnahme binnen zwei Wochen. Kommt keine ergeht quasi ein Urteil. Mit Rechtskraft ist dies dann der sogenannte Titel! Der geht an das JA und Du bekommst ihn dann von denen, während der Pflichtige ne Kopie bekommt! Mit diesem kannst Du zum Gerichtsvollzieher, der wiederum im Auftrag des Kindes pfändet.


    Fertig ist der Kuchen!


    Das Jugendamt kann keinen Titel selbstständig machen. Ein Titel ist immer ein Urteil! Und Urteile können glücklicherweise nur Gerichte machen. Eine Ausnahme gibt es: Finanzamt bei Steuerschulden. Die können auch ohne Titel pfänden!

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  • Zitat

    Original von elseberta
    :Hm:idee


    Das klingt Plausibel. Auf jeden Fall sind wir jetzt alle schlauer...


    Schön :D



    Herrlich :lach, so nen JA kann man doch gebrauchen!