Strafantrag wg. UH-Pflichtverletzung?

  • Hallo,


    kann ich selbst einen Strafantrag gegen den KV stellen?
    Wie muss der aussehen, wohin muss ich den schicken? (Familiengericht oder Amtsgericht?) Meine Anwältin ist langsamer als eine Schnecke! :wand


    Deswegen nehm ich jetzt die Sache in die Hand. :dribbel


    VG


    Schnuggel

  • Nimm den Titel in die Hand und trabe zur Polizei. Die nehmen deine Anzeige auf und leiten sie an den Staatsanwalt weiter.
    Du musst dich um nichts weiter kümmern.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Den Strafantrag kannst Du selbst formulieren und an die zuständige Staatsanwaltschaft schicken. Um Dich selbst zu schützen würde ich einen Antrag auf Strafverfolgung wegen des VERDACHTS auf Unterhaltspflichtverletzung stellen. Den Verdacht prüft die Staatsanwaltschaft dann. Das Wort macht den Unterschied, denn kann Dein Ex die Zahlungsunfähigkeit nachweisen, hast Du ihn einer Straftat bezichtigt und er könnte Dich als Retourkutsche wegen Verleumdung anzeigen.


    Wenn Du einen Titel hast und alle Pfändungsmaßnahmen fruchtlos waren, kannste Dir die Anzeige auch sparen. Eine Straftat liegt nur vor wenn er über entsprechendes Einkommen verfügt, aber nicht zahlen will. Den Nachweis muss Du erbringen.

  • Kaj hat Recht...


    Es ist nur wichtig, dass du die richtigen Argumente vorbringst, sonst wird es für den Staatsanwalt schwierig...

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum

  • Das ist ja mein Problem:


    Ich habe keinen Titel, sondern nur die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung.


    Meine Anwältin hatte ihn aufgefordert bis heute spätestens eine Verpflichtungsurkunde beim JA zu unterschreiben. Dem ist er nicht nachgekommen.


    UH zahlt er freiwillig auch nicht, da er nach unserer Trennung angeblich "erfahren" hatte, dass er wohl nicht der Vater sei. Die Vaterschaft hat er bislang nicht angefochten, geschweige denn einen RA mit seinen Interessen beauftragt.


    Beim JA (wg. UVG) hat er seine Tante anrufen lassen, um denen seine Zweifel mit zu teilen. Seinen Job hat er während unserer Beziehung geschmissen, mir hatte er erzählt, er wurde gekündigt.


    Sperrzeiten vom Arbeitsamt hatte er nun auch schon mehrere, da er dort auch seinen Pflichten nicht nach kam und einfach pers. Besprechungstermine nicht wahrgenommen hatte. Nun wurde ihm wohl das ALG I gekürzt, da er letztes Jahr gearbeitet hatte, sich aber beim Arbeitsamt nicht abgemeldet hat.


    Der Knaller bei der ganzen Geschichte ist: Bei Freunden/Bekannten erzählt er stolz, dass er Vater geworden ist und bei Ämter lügt er was das Zeug hält. :wand


    Ich habe demnach endgültig die Schnau*e voll + mach nun Nägel mit Köpfen. Lang genug hab ich dem Treiben zugesehen und nun ist Schluss.

  • @ Schnuggel,


    so leid mir das tut, dann musst du einfach Geduld haben... Dein RA kann schlicht noch nichts weiter unternehmen. Wenn er heute nicht unterschreibt, dann wird sie sicher die richtigen Schritte unternehmen. Aber es dauert eben einfach und wenn du Erfolg haben willst, müssen einfach bestimmte Schritte vor diesem Strafantrag unternommen werden...

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum

  • wenn er sich weigert die Verpflichtung zu unterschreiben? Muss ich die denn zwangsläufig haben? Die Vaterschaft zu dem Kind hat er doch anerkannt, demnach ist er doch definitv unterhaltspflichtig. Das verstehe ich nicht. :kopf

  • @ schnuggel,


    ja, er muss sie unterschreiben. Er ist unterhaltspflichtig. Deine Anwältin hat ihm aber eine Frist bis heute eingeräumt und die gilt es einzuhalten. Sie wird, sofern er den Titel heute nicht unterschreibt, sicher weitere Schritte unternehmen.

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum

  • Schnuggel,


    ich weiß, wie lange so ein Verfahren dauert und wie ungeduldig frau dabei werden kann. Zum Vergleich: mein Ex hat auch bis zum 6.7. Zeit, mit seinen Unterlagen bei meiner RAin anzutraben, ich finde das zu lang, bei mir hätte er 14 Tage Zeit bekommen - maximal.
    Aber die RAin hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten.


    Bei dir steht, nachdem er Vaterschaft und Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben hat, die Klage als nächstes auf dem Programm. Das kann auch wieder dauern.
    Du kannst aber in der Zwischenzeit UV auf dem JA beantragen, die holen es sich dann vom KV wieder.


    Der KV wird nachweisen müssen, dass ihm der Job gekündigt wurde, zur Not wird der ehemalige Arbeitgeber befragt. Wenn er gelogen hat, hat das nicht nur Konsequenzen bezüglich seines ALGs.


    Hast du das alles durch und die Papiere in der Hand, kannst du, wenn der KV nicht ausreichend Bemühungen um Arbeit nachweist, Anzeige erstatten.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

    Einmal editiert, zuletzt von Kaj ()

  • Die Vaterschaft hat er bereits vorgeburtlich anerkannt.


    Seine Frist zur Zahlung des UH ist am 11.06.07 schon abgelaufen. Eigentlich sollte auch zeitnah eine UH-Klage ans Gericht gehen. Bis heute ist nichts passiert.


    Da ich Leistungen von der ARGE bekomme, sind die mir schon auf´s Dach gestiegen. Auch die ARGE wird ihm einen bösen Brief schreiben, teilte mir der Teamleiter mit. ;)


    Mich :kotz sowas an. Erst kündigt er seinen Job, kassiert mehrere Sperrzeiten vom Amt (weil er Einladungen nicht nach kam, er ist so doof und teilt dies brühwarm meiner Anwältin schriftlich mit), sucht sich wohl auch (extra) keinen Job (bei Mama wohnt sich´s doch gut + gratis), die Vaterschaftsfestellung soll ICH bezahlen, da er alo ist + kein Geld dazu hat. Ich glaub, mein Schwein pfeifft. :wand :wand


    Da soll man noch ruhig bleiben! ;)



  • Sorry Kaj, das ist schlicht weg falsch!!!!!


    Eine Leistungsfähigkeit muss bestehen um den Strafbestand des §170 StGB zu erfüllen. Heißt also, nur wenn er arbeitet, Leistungsfähigkeit bsteht und trotzdem nicht zahlt, kann er angeklagt werden. Alles andere wie z.B. das fiktives Einkommen und erhöhte Erwerbsobliegenheiten, sind im Strafrecht irrelevant. !


    Dazu folgendes :


    Gesetzliche Unterhaltspflicht: Der Schutzbereich des § 170 StGB umfasst ausschließlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten, sodass vertraglich begründete Pflichten ausscheiden.


    Die verletzte Unterhaltspflicht muss sich zudem eindeutig aus dem Gesetz ergeben, oder, was vor allem bei nichtehelichen Vätern relevant ist, durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt sein.


    In diesem Rahmen kommen Unterhaltspflichten gegenüber allen denkbaren Berechtigten in Betracht, also gegenüber dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegenüber Eltern sowie ehelichen oder nichtehelichen Kindern.



    Leistungsfähigkeit: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Leistungsfähig ist nur derjenige, der die geschuldete Leistung mindestens teilweise erbringen kann, ohne seine eigene Existenz oder die Ansprüche vorraniger Unterhaltsgläubiger zu gefährden.


    Praktisch relevant ist dies vor allem dann, wenn die zivilrechtliche Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt auf fiktive Einkünfte des Unterhaltsschuldners abstellt, oder, was bei einer Verurteilung in Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbetragsverordnung möglich ist, in dem zivilrechtlichen Verfahren eine Beweislastumkehr stattgefunden hat, sodass dem Verurteilten fiktive Einkünfte zugerechnet wurden, die dieser zu erzielen tatsächlich gar nicht in der Lage war.


    Die Leistungsfähigkeit muss der Strafrichter in vollem Umfang feststellen. Da die Schuld und somit das Strafmaß auch wesentlich davon geprägt werden, in welchem Umfange der Täter leistungsfähig war, genügt hier auch keine allgemeine Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit jedenfalls vorgelegen hat, sondern es wird in den meisten Fällen zu fordern sein, dass das Gericht den Sachverhalt so weit aufklärt, wie es erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit des Täters konkret beziffern zu können.


    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/V…ung_der_Unterhaltspflicht

  • @meziel


    Du hast das was ganz Wichtiges vergessen!


    Sichentziehen


    Die Tathandlung des "sich der Unterhaltspflicht Entziehens" wird am deutlichsten dadurch begangen, dass der Täter trotz bestehender Leistungsfähigkeit schlicht keinen Unterhalt zahlt.


    Der Tatbestand kann jedoch auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter es unterlässt, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm dies zumutbar wäre, oder seine Leistungsunfähigkeit durch Aufgabe des Arbeitsplatzes oder auch Schenkungen an Dritte herbeiführt.


    Quelle: Wikipedia


  • Ds ist der beste und sinnvollste Weg um an das Geld zu kommen. Die Anzeige selbst bringt Dir nichts zu essen auf den Tisch!


    Mit dem Titel, den Du mit der UH-Klage erwirkst, kannst Du ihn pfänden in allen Belangen. Wenn was da ist, kriegst Du was!

  • Also, ich sehe das anders, aber bitte.


    Der unterhaltspflichtige Elternteil hat alles dafür zu tun, um den KU sicherzustellen. Dazu gehört eine erhöhte Erwerbsobliegenheit.
    Kann der unterhaltspflichtige ET nicht nachweisen, dass er sich intensiv um Arbeit bemüht, ist das genauso eine Unterhaltspflichtverletzung wie wenn er nicht zahlt, obwohl er kann.
    So sehe ich das und so würde ich das Gesetz auch interpretieren.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)


  • Das ist richtig, weil sich dies nicht im § selbst befindet! Nach dem Strafrecht muss eine Leistungsfähigkeit bestehen, mehr nicht ! Der unbeschriebene Tatbestand der Leistungsfähigkeit muss gegeben sein.

  • Zitat

    Ds ist der beste und sinnvollste Weg um an das Geld zu kommen. Die Anzeige selbst bringt Dir nichts zu essen auf den Tisch!


    Mit dem Titel, den Du mit der UH-Klage erwirkst, kannst Du ihn pfänden in allen Belangen. Wenn was da ist, kriegst Du was!



    Was will ich denn bei einem Arbeitslosen pfänden??? Davon habe ich rein gar nichts. Ich glaube kaum, dass er sich um Arbeit bemühen wird, sein Verhalten nach ist dem so.

  • Zitat

    Original von Kaj
    Also, ich sehe das anders, aber bitte.


    Der unterhaltspflichtige Elternteil hat alles dafür zu tun, um den KU sicherzustellen. Dazu gehört eine erhöhte Erwerbsobliegenheit.
    Kann der unterhaltspflichtige ET nicht nachweisen, dass er sich intensiv um Arbeit bemüht, ist das genauso eine Unterhaltspflichtverletzung wie wenn er nicht zahlt, obwohl er kann.
    So sehe ich das und so würde ich das Gesetz auch interpretieren.


    Im Grunde haste Recht, aber die erhöhte Erwerbsobliegenheit hat nur einen Hintergrund: Den Anspruch auf KU nicht verwirken zu lassen.


    Beispiel: Der Unterhaltspflichtige arbeitet seit Jahren bei der gleichen Firma und verdient 900,00 Euro netto! Jetzt wird er Unterhaltspflicht.
    Theoretisch könnte er klagen weil er nicht leistungsfähig ist und würde somot auch keine Schulden anhäufen. Dem geht man mit der erhöhten Erwerbsobliegenheit entgegen, damit das nicht passiert und die Kosten beim Staat hängen bleiben.


    Im Strafrecht geht es aber darum jemanden Absicht zu beweisen, nicht aber zu unterstellen. Sowas geht nur im Zivilrecht oder FGG.

  • @ meziel,


    das siehst du nicht ganz richtig. Im Falle eines Strafantrags wegen Unterhaltspflichtverletzung wird ein Verfahren sehr schnell eingestellt, wenn der Unterhaltspflichtige Arbeitslos ist.


    Stellt man den Antrag jedoch nicht, weil der Betreffende nicht zahlt, sondern weil er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, so sind die Chancen einer Verurteilung sehr viel höher.


    Da sich hier der Unterhaltspflichtige jedoch schon weigert, den Titel zu unterschreiben, sieht die Sachlage nochmal ganz anders aus. Denn in diesem Fall erkennt er seine Unterhaltspflicht nicht einmal an und die Argumentation dürfte nochmal einfacher sein...


    Auch bezüglich der Leistungsfähigkeit liegst du nicht ganz richtig. Ein erwerbsloser ist sehr wohl leistungsfähig. Er ist nur dann nicht leistungsfähig, wenn driftige Gründe, die in seiner Person liegen, ihn auch bei Umsetztung seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit, ihn daran hindern Arbeit zu finden.


    Es wäre sonst zu einfach die Großeltern regresspflichtig zu machen. Denn auf die geht im Falle der Leistungsunfähigkeit beider Elternteile die Unterhaltspflicht über

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum

    Einmal editiert, zuletzt von elseberta ()


  • Wiederspricht sich das nicht schon selbst?


    Und solange er den Unterhaltstitel nicht unterschreibt, kann man ihm strafrechtlich schonmal garnichts, weil eben noch keine Grundlage dafür da ist. Mit Anerkennung der Vaterschaft besteht nämlich noch keine Unterhaltspflicht. KU wird bezahlt wenn das Kind bedürftig ist. Hat es also Barvermögen, fällt der Kindesunterhalt weg! Erst mit dem Unterhaltstitel, sprich der gesetzlichen Feststellung der Bedürftigkeit, besteht Anspruch! Da bin ich mir sicher !

    Einmal editiert, zuletzt von User1 ()

  • Da liegst du jetzt teilweise richtig:


    Also mal die Gesetzestexte:


    BGB:


    § 1601 Unterhaltsverpflichtete


    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


    Bei anerkannter Vaterschaft besteht folglich unterhaltspflicht, ob der Titel unterschrieben ist oder nicht. Mein Rechtsverständnis sagt mir nun, dass wenn ein Unterhaltspflichtiger seine Unterhaltspflicht nicht anerkennt er sich eben diese entzieht. Somit wäre ein Tatbestand nach § 170 Abs. 1 StGB (s.u.) erfüllt. Zwar nur einer, die anderen gilt es zu prüfen.


    § 1602 Bedürftigkeit


    (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


    (2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.


    § 1603 Leistungsfähigkeit


    (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.


    (2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.


    StGB:


    § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht


    (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum