18

  • Guten Morgen!


    Eine kurze Frage bitte: Welche Vorraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Vater eines Kindes ab dessen 18. Lebensjahr noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist?


    Viele Grüße!

  • Danke, für die Antwort.


    Trifft das auch zu, wenn das Kind/der junge Mensch ein Studium aufnimmt? Bis zum Ende des Studiums, d.h. bis dieser junge Mensch selbstätig Geld verdient. Ja?

  • Auch beim Studium sind beide (!)Elternteile barunterhaltspflichtig. Ich glaube allerdings es gelten bei volljährigen Kindern andere Selbstbehaltgrenzen.

  • Ab 18 gilt aber auch die Regel für das kind, sich zu bemühen schnellst möglich aus dieser situation (unterhaltbeziehens) rauszukommen..das vergessen viele sehr gern,den es ist nicht selbstverständlich ab nach "trotz" Schulweg weiter zuzahlen....Kind muß wen Zweifel aufkommen regelmäßig ein "Nachweis" vorlegen,das man noch die Schule usw. besucht,und dei Noten MÜßEN auch zeigen das man gewillt ist dieses auch durchzuziehen. Tun es dies nicht(schreibt nur miese Noten usw) hat Vater das recht mit Anwalt die Unterhaltsleistungen einzustellen....allos, so verbindlich ist es nicht mehr ab 18!



    hatten das auch, nur bei uns wollte kind beziehungsweite die Mutter sich weiterhin durchschnorren,hat sogar Schulbescheinigungen gefälscht(kam raus)...die zahlungen wurden sofort per Richterbeschluß eingestellt.

  • Ab dem 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) sind beide Eltern gleichermaßen barunterhaltspflichtig. Sie werden, je nach Einkommen, in der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet. Voraussetzung: Das (nun erwachsene) Kind ist noch in der ersten Ausbildung und erzielt dort keine Einnahmen, die seinen Lebensbedarf decken (Grenzwerte dazu sind unterschiedlich, mal BaFöG-Satz, mal Hartz-IV-Satz).
    Wichtig: Das Kind ist nun verpflichtet, diesen Unterhalt selbst einzufordern und zu verlangen. War man betreuendes Elternteil, darf man nicht "im Namen des Kindes" den Umgangselternteil zur Zahlung auffordern ... Dies muss das Kind eigenständig - weil nun erwachsen - tun.
    Kindergeld kann bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden, Kindesunterhalt entsprechend auch.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das Kind kann darüberhinaus selber eine Beistandschaft beim JA beantragen, sofern es Ansprüche geltend machen kann.
    Zitat:
    "Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres


    Auch bei den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird das Jugendamt beratend und unterstützend tätig."



    So ist es bei uns geregelt. Ob das Länder- oder Kommunenabhängig unterschiedlich ist, weiß ich nicht.
    Bei Bedarf einfach mal nachfragen. :wink



    Volker

  • Das Kind kann darüberhinaus selber eine Beistandschaft beim JA beantragen, sofern es Ansprüche geltend machen kann.
    Zitat:
    "Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres


    Auch bei den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird das Jugendamt beratend und unterstützend tätig."


    DAS ist ja interessant...bis 21 ??? wußte ich auch nicht! danke für die info!


    SUMMER :strahlen

    Beste Grüße von SUMMER :strahlen

  • Ja gerade bei einem Studium gilt das auch.
    Ich weiß jetzt nicht genau was das Höchstalter ist, ich meine es war 27.


    Gilt aber auch nur, wenn es durchgezogen wird. Also schleifen lassen, FSO o.ä. sind nicht drin.


    Und wie schon erwähnt: Ab 18 sind beide Eltern Unterhaltspflichtig, egal, wo das Kind lebt. Es benötigt nämlich keine Betreuung an sich mehr, ist ja volljährig

    [font='Comic Sans MS, sans-serif']Vergiß die Welt, aus der Du kommst, akzeptiere die Welt, in der Du nun lebst