arge ist der praktikumsplatz der großen zu gering bezahlt!

  • arge ist der praktikumsplatz der großen zu gering bezahlt!
    wir (ich und meine beiden töchter 10 udn 18 jahre alt) leben in einer bedarfsgemeinschaft! ich bin egschieden udn der kindsvater zahlt keinen unterhalt!
    ich gehe arbeiten das heist bekomme aufstockend hartz4. meine große hat dies jahr im sommer ihr fachabi beendet, allerdings mit nachprüfung und deswegen dieses jahr kein ausbildungplatz.
    was soweit kein problem darstellt als das sie jetzt einen praktikum mit aufwandsentschädigung hat und dort auch vorraussichtlich (laut des pdl) ab nächst jahr ihre ausbildung beginnen kann!
    leider hat da aber die fall mangerin (oder wie das heute heist) ein problem mit! und bittet zum gespräch!
    wir sind froh das die große überhaupt was hat samt die möglichkeit udn wirklich sehr guten chancen dort den ausbildungspaltz zu erhalten!
    können die verlangen das sie das praktikum aufgibt?
    vielen dank im vorraus!


    lg jea

    mein hirn weigert sich ständig, so langsam zu denken, wie meine finger tippen können. meine finger sind so damit beschäftigt, sich zustreiten, wer als erstes auf die tasten darf, das die nicht mal merken wie sie den gedanken hinterherhinken

  • :wow - die ham so den A... offen... :troest


    Frag mal bei http://www.tacheles-sozialhilfe.de nach.


    Persönlich fürchte ich ja, sie werden es einfach mal probieren.
    Die Praktikumsstelle wird zum jetztigen Zeitpunkt wahrscheinlich keine Bescheinigung ausstellen, dass das Mädchen nach erfolgreichem Praktikum einen Ausbildungsplatz bekommen kann.
    Wie lange soll das Praktikum gehen?

  • das praktikum würde nahtlos in ausbildung übergehen!


    hmm zur not denke ich würde mein cheff das auch auch machen! würden wir eventuell durch frühzeiteige bewerbung machen können. fragen kostet nix.


    dort hab ich den text auch reingestellt! aber hmm schreibt sich jetzt blöde wollte eure meinungen auch lesen!

    mein hirn weigert sich ständig, so langsam zu denken, wie meine finger tippen können. meine finger sind so damit beschäftigt, sich zustreiten, wer als erstes auf die tasten darf, das die nicht mal merken wie sie den gedanken hinterherhinken

  • Verlangen können die viel ,wenn der Tag lang ist.
    Begleite dein Kind zum Termin(würde ich eh immer machen,auch wenn ich ein Termin habe nehm ich immer jemanden mit<-als Zeuge,hatte schon einigen Ärger mit einer FM)
    Desweiteren wenn sie weiter meint,das die Aufwandsentschädigung zu niedrig ist,das das Praktikum bezahlt wird grenzt bei einigen eh an ein Wunder,bitte die FM um schriftliche Mitteilung wegen der Aufforderung zum Abbruch des Praktikums und mit Nennung der Rechtsgrundlage.
    Sollte es schriftlich kommen,Widerspruch einlegen und ggf Rechtsberatung.
    Denke wird aber nichts kommen in schriftlicher Form

  • Kannst Du Dir das vom Praktikumsplatz schriftlich geben lassen, das sie Deine Tochter im Anschluß "übernehmen"?

  • wenn das praktikum nahtlos in die ausbildung übergeht, dann sollen die vom betrieb darüber eine mögliche bescheinigung ausstellen. wie lange würde es denn dauern bis die ausbildung anfängt? schwierigkeiten würde es m.e. geben wenn das praktikum ein jahr geht und die ausbildung bspweise erst nächstes jahr im september anfängt. dann hätte der sb ein berechtigtes problem damit, da deine tochter aufgefordert ist ihren bedarf zu senken oder zu beseitigen. dies passiert durch einen zusätzlichen nebenjob oder dadurch das der praktikumsbetrieb sie in eine normal bezahlte stelle setzt oder sie komplett aussteigt und sich arbeit sucht die voll- oder teilzeit bezahlt wird.
    sie kann ja nicht vollzeit für 100 euro im monat dort ein jahr arbeiten und erklären das wäre ein praktikum. wenn sie unter umständen im januar mit der ausbildung beginnt und als voraussetzung einarbeitungspraktikum macht, würde ich das als unproblematisch betrachten. denn beide seiten testen ob sie zueinander passen.
    parallel kann deine tochter ja noch andere ausbildungstellen suchen.

  • dann hätte der sb ein berechtigtes problem damit, da deine tochter aufgefordert ist ihren bedarf zu senken oder zu beseitigen. dies passiert durch einen zusätzlichen nebenjob oder dadurch das der praktikumsbetrieb sie in eine normal bezahlte stelle setzt oder sie komplett aussteigt und sich arbeit sucht die voll- oder teilzeit bezahlt wird.


    Das würde ja bedeuten, dass Kinder/Jugendliche aus Bedarfsgemeinschaften kein Recht auf eine Ausbildung haben. Da hätte ich gern die Rechtsgrundlage zu - also dass die Verpflichtung, den Bedarf zu senken Vorrang vor einem Grundrecht hat.
    Das wäre ein Verstoß gegen die Kinderrechtskonvention.


    Es gibt sehr viele Ausbildungen, die man erst absolvieren kann, nachdem man bereits im Vorfeld (unbezahlte) Praktika gemacht hat.

  • maschenka:


    in diesem fall reden wir nicht von einem kind, sondern von einem erwachsenen. das "kind" war meines wissen 18 jahre alt und hat alle pflichten eines erwachsenen. als u25 sogar mehr sich zu bewerben und in arbeit zu kommen, als ein ü25. daher sind sbs ganz wild die jungen erwachsenen unter 25 recht zügig in maßnahmen etc rein zu bekommen.
    es ist zwar als praktikum mit aufwandsentschädigung deklariert, aber es ist keine maßnahme der arge.
    die frage hier wäre ob es nicht sinnvoll wäre den sb zu fragen (so er denn probleme macht) zu fragen ob es nicht möglich wäre aus dem praktikum eine vollständige mae zu machen. zwar ist es sicher keine maßnahme wo man gemeinnützig etwas macht, sondern sicher ein normaler arbeitsplatz. aber die wenigsten stellen in maes sind meines erachtens gemeinnützig.
    in dem sinne hat die bedürftige 18 jährige sicher das recht auf ausbildung, aber sie hat die pflicht gem. sgb2 ihren bedarf zu senken und vorrangig alles zu tun ihn zu beseitigen. auf diese aussagen muss sie gefasst sein. das wird sie sicher auch in ihrer egv zu stehen haben, auch was alles zu tun ist um zum gewünschten ausbildungsplatz zu kommen.

  • sie hatte noch nie kontakt zur arge! wozu auch.
    demnach müste ja eigendlich die arge auch fordern das sie ihren vater auf unterhalt verklagt.

    mein hirn weigert sich ständig, so langsam zu denken, wie meine finger tippen können. meine finger sind so damit beschäftigt, sich zustreiten, wer als erstes auf die tasten darf, das die nicht mal merken wie sie den gedanken hinterherhinken

  • haben sie noch nicht mal bei mir gemacht! ganz im gegenteildie sidn dann mit ihm in den ring gestiegen um sich das dann wiederzuholen! soweit ich weiß war da ein vergelich udn er zahlt jetzt jeden monat 25 euro dorthin.
    die forderung der arge bracht meiner großen damals eine vorladung vors gericht in dem sie zu einen vaterschaftstest verdonnert wurde, zu dem ich angeblich meien zustimmung verweigert habe! ich wuste noch nicht mal davon das er einen wollte.

    mein hirn weigert sich ständig, so langsam zu denken, wie meine finger tippen können. meine finger sind so damit beschäftigt, sich zustreiten, wer als erstes auf die tasten darf, das die nicht mal merken wie sie den gedanken hinterherhinken

  • jea: schreib weiter bei tacheles und vielleicht nutzt du auch mal das elo-forum. frage doch auch mal nach dem § 49 sgbIII und lass dir diesen genau erläutern. wenn die arge sich auf diesen bspweise berufen würde, dann hätte deine tochter das recht auf praktikum für zwölf wochen max im jahr. wenns krass kommt wären das 12 wochen bis zum 31.12 und dann noch mal 12 wochen bis ende märz (oder?). was der § bedeutet ist - das deine tochter dem arbeitsmarkt ansonsten nicht zur verfügung steht wenn sie sich ein jahr ins praktikum verabschiedet.
    entweder versuchst du den sb dahin zu bekommen, das er das als maßnahme zur beruflichen eingliederung genehmigt mit allen zuschüssen (fahrgeld etcpp) oder als mae oder ein job wo die arge lohkostenzuschuss bezahlt, aber der arbeitgeber ebenfalls etwas abführen muss an die tochter.
    sollte sb eine egv (eingliederungsvereinbarung) auf den tisch legen, dann nimm sie mit. unterschreibt dort nichts, was ihr nicht in ruhe zu hause gegengelesen oder besprochen habt. das recht dazu habt ihr und besteht auf ca. eine vielleicht zwei wochen bedenkzeit. vorher kann sb das auch nicht als verwaltungsakt beschließen. tut er dies, habt ihr wieder die möglichkeit auf widerspruch.


    erläutert vielleicht auch, das das praktikum die möglichkeit auf einen definitiven ausbildungsplatz ist. dieser sorgt wieder dafür das die bedürftigkeit der tochter, als auch der bg in absehbarer zeit verringert oder beseitigt wird. (grundlagen stehen unter anderem im §2sgb2). wenn der vater unterhalt zahlen würde, das kindergeld dazu kommt und was auch immer die höhe der aufwandsentschädigung wäre vielleicht wäre ihr bedarf dann soweit gedeckt dass sie ganz aus der bg heraus fällt und für sich selbst sorgt (287 euro regelsatz plus mietanteil sind ja ihr grundbedarf).
    würde sie das zusammen bekommen? oder ist der vater gänzlich leistungsunfähig momentan? denn wenn sie aus der bg als leistungsempfänger heraus fällt, dann kann sie in frieden ihr praktikum machen und hat trotzdem weiter den anspruch (so sie es bräuchte) auf vermittlung etc seitens der arge.
    lasst euch das mal in ruhe durch den kopf gehen und bereitet euch auf dieses gespräch vor. lasst chef eine definitive zusage zum ausbildungsplatz geben mit vielleicht praktikumsnotwendigkeitsbegründung oder so.

  • in diesem fall reden wir nicht von einem kind, sondern von einem erwachsenen. das "kind" war meines wissen 18 jahre alt und hat alle pflichten eines erwachsenen. als u25 sogar mehr sich zu bewerben und in arbeit zu kommen


    Auch der "Erwachsene" hat ein Recht auf eine Berufsausbildung. Egal, ob sie nun 16, 17 oder 18 ist, dieses Recht hat sie und das kann ihr auch kein SB nehmen.


    Eine EGV, die von ihr fordert, diesen Praktikumsplatz aufzugeben muß sie übrigens nicht unterschreiben. (jede EGV sollte erst überprüft werden, bevor sie unterschrieben wird, da kann man nämlich auch nicht zu gezwungen werden. ).

    Einer muss mal anfangen mit dem aufhören...

  • ja rovena, ich hab auch als 40jähriger das recht auf bildung. allerdings gibts nun mal den § 49sgbIII, als auch die grundlage im § 2 SGBII. dieser regelt wie ein hilfeempfänger sich zu verhalten hat unter anderem. ein generelles recht auf ausbildung gibts nicht im gesetz auf das sich die junge erwachsene berufen kann. die grundlage ist, dass sie die möglichkeit bekommen kann, 12 woche training, praktikum etc zu belegen und das im jahr.
    was mir dazu noch einfällt: man könnte auch komplett anders rangehen und die ganze sache als trainingsmaßnahme deklarieren lassen. dann hat auch der arbeitgeber davon was.


    eine egv wird von ihr auch nicht fordern den praktikumsplatz abzubrechen. die egv wird wie alle pauschal fordern alles zu tun um den bedarf zu mindern oder zu beseitigen. er wird die anzahl der bewerbungen festlegen, die forderung sich bundesweit nach arbeit und ausbildung umzuschauen, die möglichkeiten der förderung werden aufgezeigt und das beste wäre halt zu schauen ob man das praktikum als berufsvorbereitende maßnahme mit in die egv in form einer trainingsmaßnahme aufnehmen kann.

  • Janiundced,
    ab welchem Alter endet das Recht auf Ausbildung, wenn erst in diesem Jahr der Schulabschluss gemacht wurde? - mit Rechtsgrundlage bitte.


    Zitat

    es ist zwar als praktikum mit aufwandsentschädigung deklariert, aber es ist keine maßnahme der arge.

    Und eine Maßnahme der Arge ist sinnfreier sinnvoller?


    http://www.harald-thome.de/med…Leitfaden_Jugendliche.pdf
    "Der besonderen Zielgruppe entsprechend, sollte jeder mögliche - ggf. auch mittelfristig realisierbare - Bildungs- und Qualifizierungsansatz im Hinblick auf eine nachhaltige soziale und berufliche Integration verfolgt werden. "


    Unter "mittelfristig" wird im Wirtschaftsleben ein Zeitraum von 12 Monaten bis hin zu 4 Jahren verstanden.


    Weiter im gleichen Leitfaden:
    "Die Arbeit mit dem Jugendlichen basiert auf einem möglichst detaillierten Verständnis des Kunden – seinem Lebensverlauf inklusive sozialem Kontext – und berücksichtigt sein individuelles Profil."
    und
    "Im Fokus steht die Überwindung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch die Integration in Beschäftigung. Sind Hemmnisse abzubauen, ist immer auch der Qualifizierungsaspekt zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Jugendlichen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Jugendliche ohne Berufsabschluss handelt."


    Schau mal Jea, Seite 6
    http://www.harald-thome.de/med…DA/HW-10---15.09.2010.pdf


    Leider ist die Frage, wo genau steht, dass die Pflicht die eigene Bedürftigkeit zu beenden das Recht auf eine Berufsausbildung beugt, immer noch nicht eindeutig beantwortet.

  • Mindest(aus)bildung genügt der Arge (es mag im Leben stehende Ausnahmen an SB geben). Die Antwort bei uns war, "wir sichern hier nur das Existenzminimum, Ausbildung usw. ist Privatvergnügen"! Punkt. :rainbow:


    Edit: Beschäftigung ist ja nicht gleich Ausbildung, d.h., der Arge ist ein Hilfsarbeiter lieber als ein Azubi, der erst in 1, 2 oder 3 Jahren nicht mehr soooo viel von der Arge braucht, da zählt jeder Cent.

    ... Verzeihen ist eine Eigenschaft des Starken.
    (Mahatma Gandhi)


    Es sind nicht die großen Katastrophen, die uns fertigmachen ... Das Herz bricht still zwischendurch an einem schönen klaren Tag.

    Einmal editiert, zuletzt von chaosmaus ()

  • hmm den teil find ich jetzt intressant!


    Rz. 10.22: Ergänzung: In Abstimmung zwischen BMAS und BMFSFJ sind eHb, die einen Jugendfrei-willigendienst absolvieren, während dieser Zeit nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.


    ich meien ein freiwilliges soziales jahr ist ja im prinziep auch nicht viel was anderes oder?

    mein hirn weigert sich ständig, so langsam zu denken, wie meine finger tippen können. meine finger sind so damit beschäftigt, sich zustreiten, wer als erstes auf die tasten darf, das die nicht mal merken wie sie den gedanken hinterherhinken

  • @maschenka: es gibt kein grundrecht auf ausbildung um das klar zu machen. somit gibt es für ein recht auf ausbildung auch überhaupt keine rechtliche grundlage. dabei ist es irrelevant ob sie jetzt mit 18 fachabi macht oder mit 16 die realschule mit der fos abschließt. als 16 jährige hätte sie unter umständen noch der schulpflicht bis zum 18.lj in manchen bundesländern unterlegen, die sie zur berufsschule gezwungen hätten bei nicht vorhandener ausbildung.
    aber es gibt kein grundrecht auf das sie sich momentan berufen kann. wenn sie leistungen bezieht, dann muss sie das was im gesetz steht erfüllen. man muss halt schauen was sie als "förderung von der arge FORDERN" kann. dazu hatte ich halt meine ideen die mir gerade frei im kopf schweben genannt. wenn dir dazu etwas einfällt, dann teile es doch ebenfalls mit.


    ein §2 sgbII beugt keine rechte, vor allem nicht rechte die garnicht vorhanden sind als greifbares grundrecht. ein herr thome ist nett irgendwelche folien zu entwerfen, nur sind sie nicht bestandteil der arge. sie können hinzu gezogen werden um irgendwas zu untermauern, aber ob die arge das genauso sieht oder ein sg ist immer noch eine andere frage. die arge hat ihre eigenen durchführungsbestimmungen und die kommen nicht vom erfinder von tacheles.


    jea: ein freiwilliges soziales jahr, wird auch als solches deklariert und mit vertrag vereinbart. es ist an bestimmte einrichtungen gebunden wo man derartiges ableisten kann. macht deine tochter ihr praktikum an einer sozialen einrichtung, wo man derartiges absolvieren kann? dann bestünde vielleicht die möglichkeit ihr praktikum in ein freiwilliges soziales jahr umzuwandeln.l

    Einmal editiert, zuletzt von janiundced ()

  • @maschenka: es gibt kein grundrecht auf ausbildung um das klar zu machen. somit gibt es für ein recht auf ausbildung auch überhaupt keine rechtliche grundlage. dabei ist es irrelevant ob sie jetzt mit 18 fachabi macht oder mit 16 die realschule mit der fos abschließt. als 16 jährige hätte sie unter umständen noch der schulpflicht bis zum 18.lj in manchen bundesländern unterlegen, die sie zur berufsschule gezwungen hätten bei nicht vorhandener ausbildung.
    aber es gibt kein grundrecht auf das sie sich momentan berufen kann. wenn sie leistungen bezieht, dann muss sie das was im gesetz steht erfüllen. man muss halt schauen was sie als "förderung von der arge FORDERN" kann. dazu hatte ich halt meine ideen die mir gerade frei im kopf schweben genannt. wenn dir dazu etwas einfällt, dann teile es doch ebenfalls mit.


    ein §2 sgbII beugt keine rechte, vor allem nicht rechte die garnicht vorhanden sind als greifbares grundrecht. ein herr thome ist nett irgendwelche folien zu entwerfen, nur sind sie nicht bestandteil der arge. sie können hinzu gezogen werden um irgendwas zu untermauern, aber ob die arge das genauso sieht oder ein sg ist immer noch eine andere frage. die arge hat ihre eigenen durchführungsbestimmungen und die kommen nicht vom erfinder von tacheles.


    jea: ein freiwilliges soziales jahr, wird auch als solches deklariert und mit vertrag vereinbart. es ist an bestimmte einrichtungen gebunden wo man derartiges ableisten kann. macht deine tochter ihr praktikum an einer sozialen einrichtung, wo man derartiges absolvieren kann? dann bestünde vielleicht die möglichkeit ihr praktikum in ein freiwilliges soziales jahr umzuwandeln.l


    :dribbel ähm... du kannst bei tacheles deine Richtlinien nachlesen und noch einiges mehr. Darauf beziehen sich diese Folien... Sollte man ja fast mal rüberkopieren.


    Jea, du weisst was zu tun ist...
    ich würde eine neutrale Person als Beistand mitgeben, möglichst von einer Arbeitsloseninitiative; fand sich so kurzfristig niemand anderes...