Abzug hälftiges Kindergeld vom Kindesunterhalt bei Umgangsabbruch

  • Hallo zusammen,


    die Forums- und Internetsuche hat mich gerade nicht so richtig weitergebracht.


    KU wurde durch die Beistandschaft neu berechnet, sie kommt trotz neuer Altersstufe (jetzt 6 Jahre alt) und Anpassung der DD auf einen deutlich geringeren Betrag (Erläuterung lt. Beistandschaft: KV habe Job gewechselt, Lebenshaltungskosten im Land, in dem Vater lebt, seien deutlich gestiegen und müssten anders eingerechnet werden).
    Das kann alles so seine Richtigkeit haben (genaue Unterlagen über die Berechnung werden mir noch zugeschickt), etwas verwundert bin ich jedoch trotzdem.


    Der KV hat den Kontakt zu Kind seit Anfang d.J. abgebrochen und geht auch auf keine Kontaktversuche unsererseits/seitens Kind ein (ruft z.B. Kind nicht zurück, was ihn am eigenen = Kinds Geburtstag anruft und auf die Mailbox quasselt, um sich für die Geburtstagskarte zu bedanken und nachfragt, wann es mal wieder den Vater sieht).


    Nun meine eigentliche Frage: wird das hälftige Kindergeld immer vom Betrag der DD abgezogen, auch wenn der andere Elternteil keine eigenen Aufwendungen fürs Kind hat (abgesehen von derzeit einer Geburtstagskarte :lgh )

  • Ja, das ist (leider) so!


    Das hälftige Kindergeld wird immer abgezogen, da es mit der Unterhaltsleistung in Zusammenhang steht und nicht mit dem Umgang.


    Ich versteh es zwar auch nicht und finde es unfair, aber kann man nicht ändern.....

  • Hallo


    Ich habe gestern die Neuberechnung der Beistandsschaft bekommen. KV hatte wegen Brexit eine Neuberechnung gefordert.


    Sie hat ihm vorgerechnet, was ein angemessener Mietwagen kostet und wo er ihn bekommt, Flugpreise rausgesucht und auf die Möglichkeit zur langfristigen Buchung hingewiesen. Kosten für nexts Begleitung hat sie nicht anerkannt. Außerdem hat sie zwar Umgangskosten (Hotel, Parkgebühren in UK) akzeptiert, jedoch genau aufgeteilt, wie oft er denn da war. Kindergeld wurde geteilt, weil er relativ regelmäßig kommt. Ab weniger als 6 Umgängen / Jahr würde sie das nicht mehr tun.


    Unter'm Strich hat der Vater trotz Brexit inzwischen sogar 50€ / Monat mehr und bleibt in der bisherigen Stufe. Hatte er sich sicher anders vorgestellt.


    Ich habe aber einen Kindsvater, der zwar zickig und geizig ist, bisher jedoch zahlt, wozu er vom JuA aufgefordert wird. Sie hat mir mal gesagt, klagen in UK würde sie wohl nicht. Nach Brexit wird's noch schwieriger. Da würde ich mir eine Anwältin im Nachbarort nehmen, die in UK vor Gericht vertreten darf und sich auf UK Recht spezialisiert hat.


    Gruß

  • Lucca:
    also deine Beistandschaft würde dem KV das hälftige Kindergeld nicht abziehen, wenn er weniger als 6x/Jahr Umgang wahrnimmt? "Darf" sie das denn?


    AlwaysHope: Ich versteh dieses Juristendeutsch nicht :frag
    Also da ich die Betreuung des Kindes wahrnehme, wird das Kindergeld hälftig auf die Barunterhaltspflicht des UE angerechnet?


    Wie kann denn dann eine Beistandschaft wie die von Lucca begründen, dass sie das hälftige Kindergeld ggf. nicht abziehen würde? Sie würde dann ja gegen eine Gesetzesnorm verstoßen...

  • Hallo


    Kindergeld ist ja ein Zuschuss des Staates zur Betreuung des Kindes. Wird Umgang nicht oder nicht ausreichend wahr genommen, entstehen keine Kosten. Ergo braucht er das Kindergeld nicht. Sie akzeptiert, dass er nur einmal / Monat kommen will und kann. Kommt er weniger, rechnet sie eben um.


    Gruß

  • Hallo


    Kindergeld ist ja ein Zuschuss des Staates zur Betreuung des Kindes. Wird Umgang nicht oder nicht ausreichend wahr genommen, entstehen keine Kosten. Ergo braucht er das Kindergeld nicht. Sie akzeptiert, dass er nur einmal / Monat kommen will und kann. Kommt er weniger, rechnet sie eben um.


    Gruß



    Ich finde diese Aussage jetzt auch sehr irritierend.


    Das Kindergeld zählt entweder für die Betreuung bzw. wenn der UET seiner Pflicht durch die Unterhaltszahlung nachkommt.... daher wird das Kindergeld geteilt....


    Weißt Du, wo das steht wie die Beistandschaft hier argumentiert?


    Bei uns hatte der Vater fast vier Jahre keinen Kontakt, obwohl er am selben Ort wohnt.... jetzt sehen sich die beiden ca. fünfmal im Jahr für ein paar Stunden zum Kaffeetrinken (zu Ostern, zu beiden Geburtstagen, einmal in den Sommerferien und zu Weihnachten).
    Das rechtfertigt für mich jetzt auch nicht unbedingt das halbe Kindergeld, wenn es auf die Betreuung bezogen ist.....


    Und auch nicht die Aufwendungen, denn ein Kaffee mit einem Stück Kuchen oder ein Eisbecher ..... aber lassen wir das......

  • Hallo


    Kindergeld ist ja ein Zuschuss des Staates zur Betreuung des Kindes. Wird Umgang nicht oder nicht ausreichend wahr genommen, entstehen keine Kosten. Ergo braucht er das Kindergeld nicht. Sie akzeptiert, dass er nur einmal / Monat kommen will und kann. Kommt er weniger, rechnet sie eben um.


    Gruß


    Das ist Blödsinn. "Das Kindergeld ist eine familienpolitisch begründete Transferleistung und Bestandteil des Familienleistungsausgleichs. Es ist als Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer bestimmt sowie eine Sozialleistung, soweit es über diese verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgeht. Die Höhe ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt zur Zeit mindestens 190 Euro." Ich verweise mal auf den Wikipedia Eintrag im Weiteren. Der KV von Lucca lebt im Ausland daher unterliegt er nicht der Steuerpflicht in Deutschland und deshalb kommt bei ihm der 1/2 Abzug nicht in Frage.

  • Zitat

    Ja in dem FKV hatte wegen Brexit eine Neuberechnung gefordert.


    Ach, fordern kann man viel, wenn der Tag lang ist, der Brexit hat ja noch nicht mal begonnen :pfeif
    Daher kann es Dir aber egal sein, da Du ja das komplette Kindergeld so oder so erhältst. :thumbsup: Der Betrag, der am Ende bei Dir ankommt, ist ja der selbe. Ob das KG jetzt bei ihm angerechnet wird, oder nicht.


    LG

  • Der Paragraph aus dem BGB sagt eindeutig, dass das Kindergeld hälftig anzurechnen ist. "Ist "heißt muss (!) rechtlich gesehen. Da gibt es keinen Spielraum.
    Egal ob der Vater nun in Deutschland oder in UK lebt.


    Hälftig bei minderjährigen Kindern (wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsanteil durch Betreuung- also der Elternteil bei dem das Kind wohnt-erbringt).
    In anderen Fällen (das sind die Volljährigen ) in voller Höhe .


    Was die Beiständin bei Lucca wohl errechnet ( oder sagen wir besser : zu errechnen versucht recht abenteuerlich) ist wohl die Höhe der Umgangskosten des Vaters.
    Dies ist natürlich recht außergewöhnlich was sie macht und wohl dem Umgang aus dem Ausland geschuldet, der nicht so einfach zu bewerten/berechnen ist wie Kilometergeld innerhalb von Deutschland.


    Denn hinsichtlich Kilometerkosten bei Umgang innerhalb von Deutschland gibt es Gerichtsbeschlüsse, in denen festgelegt ist, dass für diese Kilometerpauschale zu aller erst das hälftige Kindergeld verwendet werden muss, dass dem Vater ja freigelassen wird. Nur wenn diese Umgangskosten höher sind als die derzeitigen 95 € (= das halbe Kindergeld) , dann wird dieser übersteigende Teil noch vom Einkommen abgesetzt.
    ZB. Umgangskosten 210€ mtl. - 95 € = 115 € die übrig bleiben und vom Einkommen nur noch abgezogen werden.
    Oder alternativ wird der Selbstbehalt darum erhöht.
    So die aktuell mir bekannte Rechtsprechung.


    Zu entscheiden, dass wenn er weniger als 6 mal im Jahr kommt, nicht mehr die hälftige Anrechnung des Kindergeldes vorzunehmen (??) -diese Möglichkeit bzw. Diesen Ermessensspielraum der Entscheidung hat die Beiständen eigentlich nicht.
    Da würde sie gegen das Gesetz verstoßen !!


    Aber vielleicht versucht sie eher die oben genannte Rechtsprechung umzusetzen mit den 95 € und hat es nur komisch erklärt. Hoffe ich.

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Hallo,
    Ja Alwayshope, danke. Es gibt wohl dazu zwei Urteile des OLG Koblenz (da das Kindergeld in Luxemburg höher sein kann).
    Rechtlich ist das ganze nicht 100% abschließend geklärt.
    Am Ende sprechen wir úber 95 EUR Einkommen mehr, also maximal eine Unterhaltsstufe.


    LG

  • Tut mir leid, ich schaffe es nicht, das richtige Bundesgerichtshof Urteil hierzu verlinken zu den Umgangskosten und dem Kindergeld ;(


    Das Aktenzeichen lautet: XII ZR 56/02

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

    3 Mal editiert, zuletzt von AlwaysHope ()

  • Hier der Link zum von AlwaysHope angegebenen Urteil.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Ich schreib meiner Beistandschaft einfach mal ganz ahnungslos, dass ja kein Umgang besteht und ob denn das Kindergeld dann trotzdem abgezogen würde :frag


    Zahlt er denn KU? Dann ist die Anrechnung korrekt. Das hälftige KG ist nicht zur Deckung von Umgangskosten da, sondern als steuerliche Entlastung für Eltern gedacht. Damit werden finanzielle und betreuerische Aufwendungen "honoriert"


    Wenn das Kind volljährig ist wird das KG sogar vollständig auf dessen Bedarf angerechnet. Wenn dann nur der KV Unterhalt leistet und die KM ja keinen Betreuungsunterhalt mehr leisten muss/kann, dann hat sozusagen auch nur noch der KV etwas von der steuerlichen Entlastung.
    Bei hohen Einkommen wird ja durch die Günstigerprüfung auch der KFB gewählt und gar kein KG gezahlt ;-)

  • rainbowfish: Ab 18 Jahren sind beide Eltern barunterhaltspflichtig und der zu zahlende Anteil am Unterhalt je nach Einkommen verteilt. Wenn dann der Vater allein zahlen muss ist es gerecht, dass er auch die Abzüge allein hat. Das Kind muss dann halt für sich selbst aufkommen, sprich: Kostgeld zahlen und sich an der Miete beteiligen.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • @ Haselmaus:


    Ich wollte nichts anderes damit sagen ;-)


    fehlender Umgang hat mit der (nicht)anrechnung des hälftigen KG nichts zu tun.
    Das ist auch in meinen Augen völlig gerecht. Ob ab 18 ein alleinzahlender ET das gesamte KG abziehen darf oder bei minderjährigen die Hälfte (weil der andere ET ja seinen Anteil durch Betreuung erbringt), ist dabei völlig egal.
    Man kann es einfach so sehen, der eine ET bekommt das hälftige KG dafür, dass er Zeit für das Kind aufbringt, der andere dafür, dass er den finanziellen Part erbringt.