Stiefkindadoption erschwert


  • Öhm, also ich kenn das so, daß man in einer festen Partnerschaft kein Kondom mehr benutzt. Wenn man Krankheiten abgeklärt hat und sich des Pearl-Index bewusst ist, sehe ich da auch kein Problem. Auch Kondome haben einen Pearlindex.
    Also jemandem in einer Beziehung vorzuwerfen, daß er zur Pille nicht auch noch ein Kondom benutzt find ich schon komisch.


    Eigentlich wollte ich niemand etwas vorwerfen, sondern nur darauf hinweisen, dass zum Kinderzeugen immer zwei gehören und der Vorwurf "Samenraub" sehr schnell in der Welt ist, ohne dass man die genauen Umstände kennt. Aber danke für den Hinweis, dass sie in einer Beziehung waren, hatte ich völlig überlesen! Heimlich und absichtlich die Pille nicht zu nehmen, ist natürlich ein krasser Vertrauensbruch. Nur ist dieser Fall wirklich so häufig, dass er als Beleg dafür angeführt werden kann, dass ein Kind in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft tatsächlich mithife einer Beziehung zu einem Mann gezeugt worden sein könnte, der von dem Doppelleben und der Schwangerschaft seiner Freundin gar nichts mitbekommt? Wie wahrscheinlich wäre das denn? Und wenn ja, müsste man doch in der Konsequenz die automatische Vaterschaft von Ehemännern abschaffen, oder nicht?


    In den anderen Punkten waren wir glaube ich nicht so weit auseinander. In dem Fall dass Mann nicht freiwillig gespendet hat, sondern unfreiwilliges und ahnungsloses Werkzeug war, sehe ich durchaus sein Recht, dass er Kenntnis von dem Kind und auch Umgangsrecht erhält. Nur fände ich es auch dann schwierig, das Recht der sozialen Mutter seinem Recht auf GSR unterzuordnen, denn dann hinge ihre Mutterschaft völlig von der leiblichen Mutter ab. Es geht a um das Kindeswohl. Welche Bindung hat denn das Kind zu dem Mann, der es erzeugt hat? Wenn der leiblichen Mutter etwas zustößt, soll dann das Kind mit einem Schlag beide Mütter und sein Zuhause verlieren? Es ist, wie gesagt, eine Güterabwägung.


    Edit: Oh, ich sehe, da hat sich ein Beitrag dazwischengeschoben. Auch wenn wir zu verschiedenen Ansichten kommen, Frau Rausteiger, danke für deine wertschätzende Argumentation, die mir einleuchtend erscheint, auch wenn ich sie nicht schlucken mag - einfach, weil ich keine glücklicheren Kinder kenne als die, die so entstanden sind und in solchen Beziehungen als Wunschkinder aufwachsen dürfen. Ich stoße mich daran, dass die Gene den Vorzug haben sollen vor dem Nest (eigentlich eine gerichtlich angeordnete Kuckuckskinderei), aber mit dieser Einstellung komme ich wohl 20 Jahre zu spät.Aber das mit dem Präzedenzfall ist leider ein gewichtiges Argument. Die offiziellen Wege sind halt sehr bürokratisch und teuer, darum fürchte ich, dass viele homosexuelle Paare dann auf Kinder verzichten müssen. Ob ich die Kröte schlucke, die du mir da vorsetzt oder auf die du mich hinweist, darüber werde ich nachdenken.

    2 Mal editiert, zuletzt von Maunzelberta ()

  • Warum müssen sie auf Kinder verzichten ?
    Mann spendet, erkennt Vaterschaft an, unterschreibt Einwilligung zur Adoption im gleichen Atemzug.
    Ab Unterschrift ist er eh nicht mehr unterhaltspflichtig.


    Kind hat das Recht auf seine Wurzeln, hat es somit schriftlich.
    Biologischer Vater hat keine Pfichten.
    Alle glücklich.


    Und mitbekommen tut das auch kein Mench, außer die Behörden.

  • Außerdem, im Falle eines tragischen Unfalls, oder Krankheit und daraus einem Sterben der KM steht im Gesetzbuch, dass das Kind beim Alltagselternteil bleiben darf, auch wenn der andere Alltagselternteil nicht biologischer ET ist! Als Begründung nennt das Gesetz, das Kindeswohl!


    Sprich, wenn meinem Freund etwas passieren würde und die Kleine sagt, sie wolle bei mir bleiben, dann müsste sie nicht zu ihrer Mutter ziehen, sondern alles würde bleiben wie es ist, nämlich alle 3 Wochen und alle Ferien zur Hälfte bei Mama! So hat es das Gesetz geregelt, um ein verlassen des gewohnten und sicheren Umfeldes zu verhindern!


    Also zieht auch dieses Argument überhaupt nicht!


    Wie gesagt, ein Richter MUSS sich an die Fakten halten. Und gesetzt den Falles, dass die zwei Damen die Wahrheit sagen, ist das natürlich für sie blöd gelaufen! Aber wie schon Frau Rausteiger anführte, es würde die genetische Abstammung aushebeln und das wäre doch wirklich fatal!


    Auch im Falle Rosenimo muss ich noch eins anführen:


    Gesetzt den Falles, dass eine Pille versagt, was wirklich auch mal passieren kann .... dann bespreche ich mit meinem Partner weiteres Vorgehen! Aber dieser Fall ist wirklich einzig darauf ausgelegt, eine Schwangerschaft zu provozieren - Ziel erreicht und tschüss!


    Im Normalfall, und entschuldige Maunzelberta, bespricht man den Kinderwunsch mit seinem Partner und plant gemeinsam! Aber ich finde es nach wie vor verwerflich, für mich allein zu entscheiden, dass ich jetzt ein Kind haben möchte und zwinge einen Mann in eine Vaterschaft, die dieser nicht möchte! Anders empfinde ich, wenn ich schon für mich allein entscheide, wenn ich das dann allein und in aller Konsequenz durchziehe! Sprich ich verzichte auf das Erklagen von Unterhalt und zwinge keine Person zu Dingen, zu denen sie nicht bereit ist, warum auch immer! Dennoch so wirklich richtig ist es trotzdem nicht! Aber ... wenn eine Frau keine Beziehung eingehen möchte, die dann einfach schwanger wird, da habe ich dann etwas Verständnis.


    Und ich fürchte kein Urteil dieser Welt, wird dies verhindern können!


    Und noch einmal, das Urteil, in dieser Form, war sehr wichtig, denn wir wissen NICHT ob die Damen die Wahrheit gesagt haben und auch Frau Rausteiger hat es erwähnt, gibt es das Recht des Kindes auf Information seiner genetischen Wurzeln - und das ist doch auch etwas, das nicht weniger wert sein darf, als das Recht eines Vaters auf Vaterschaft, wenn sein Kind adoptiert werden soll, wenn er doch bekannt ist!


    Ich weiß, das ist hier ein Widerspruch! Aber wenn ein Vater einfach unbekannt ist, weil ich mich nicht mehr erinnere, oder erinnern will, dann schätze ich wird wohl zwischenzeitlich abgewartet, bis ein Kind selbst alt genug ist und einer Adoption zustimmen kann!


    Ich meine schließlich funktioniert eine Namenserteilung auch nicht mehr ganz so ohne weiteres! Hier muss ein ET entweder zustimmen, oder aber das Kind muss in einem Alter sein, wo es diese Entscheidung treffen kann! Zumindest war das bei meinem ältesten Sohn so gewesen. Als ich noch klein war, da fragte kein Hahn, ob das in meinem Sinne sein könnte, ich muss einen Haufen Geld bezahlen, damit ich meinen Geburtsnamen tragen darf, um endlich den lästigen Namen meines Stiefvaters los zu werden!


    Es hat sich im Familienrecht einiges zum Wohle der Familien verändert. Aber ich empfinde es als schwierig, das Adoptionsrecht zu vereinfach, weil ein eingreifen in Familienbiographien für mich eine Beschneidung nicht nur des Grundrechts "Schutz der Familie" durch den Staat (Artikel 6) darstellt, sondern einfach auch schon eventuellem Betrug meines Erachtens Tür und Tor aufsperrt! Bedenkt doch bitte, wie es teilweise zu Zeiten vor dem Mauerfall lief:


    Kinder wurden aus ihren "parteifeindlichen" Familen entrissen und "ZWANGSADOPTIERT" - das kann niemals richtig sein! Der Staat und sein Vertreter darf nicht einfach in Treu und Glauben handeln, er hat sich an Fakten zu halten! Das ist gut und richtig!

    Sei Deinen Freunden nah und Deinen Feinden näher! :welcome

    Einmal editiert, zuletzt von Mit-mir-nicht ()

  • Außerdem, im Falle eines tragischen Unfalls, oder Krankheit und daraus einem Sterben der KM steht im Gesetzbuch, dass das Kind beim Alltagselternteil bleiben darf, auch wenn der andere Alltagselternteil nicht biologischer ET ist! Als Begründung nennt das Gesetz, das Kindeswohl!


    Sprich, wenn meinem Freund etwas passieren würde und die Kleine sagt, sie wolle bei mir bleiben, dann müsste sie nicht zu ihrer Mutter ziehen, sondern alles würde bleiben wie es ist, nämlich alle 3 Wochen und alle Ferien zur Hälfte bei Mama! So hat es das Gesetz geregelt, um ein verlassen des gewohnten und sicheren Umfeldes zu verhindern!



    Aus welchem Land postest du? Im deutschen Recht ist das so nicht zu finden, was du hier schreibst.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.


  • Im Normalfall, und entschuldige Maunzelberta, bespricht man den Kinderwunsch mit seinem Partner und plant gemeinsam! Aber ich finde es nach wie vor verwerflich, für mich allein zu entscheiden, dass ich jetzt ein Kind haben möchte und zwinge einen Mann in eine Vaterschaft, die dieser nicht möchte!


    Ich verstehe in diesem Punkt nicht, wo unser Dissens sein sollte? Da du mich schon ansprichst...




    Kinder wurden aus ihren "parteifeindlichen" Familen entrissen und "ZWANGSADOPTIERT" - das kann niemals richtig sein!


    Du vergleichst eine Stiefkindadoption (ohne Herausnahme des Kindes) in einem Rechtsstaat mit einer Zwangsadoption (mit Herausnahme des Kindes) in einem Unrechtsstaat?


    Volleybab, Mit-mir-nicht bezieht sich denke ich auf §1682 BGB, da steht drin, dass der Ehepartner / Lebenspartner des verstorbenen ET, in dessen Haushalt das Kind gelebt hat, einen Antrag bei Gericht stellen kann, um zu verhindern, dass der ET, der nun das Sorgerecht "geerbt" hat, das Kind aus seinen festgefügten Verhältnissen nimmt, "wenn und solange" das Kindeswohl durch die Herausnahme gefährdet würde. Ich habe den Paragraphen nicht gekannt, danke dafür, Mit-mir-nicht! Von einem Automatismus steht da allerdings gar nichts, und das Kind muss länger mit der Bezugsperson zusammengelebt haben und eine bessere Bindung zu ihr haben. Also wenn bei der Geburt ein Unglück geschähe, wäre die soziale Mutter draußen. Außerdem bleibt §1680 (2) davon unberührt (dass das Sorgerecht an den verbleibenden Elternteil und nicht an die soziale Mutter übergeht, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht).


    Darin sind wir uns wohl einig, dass der Spender wesentlich zur Vereinfachung des Falles beitragen könnte, würde er nicht auf Anonymität bestehen und damit den Weg zur Stiefkindadoption freigeben. Es hängt also in Zukunft alles von seinem good will ab bzw. davon, dass er die diffuse Angst überwindet, sich durch seine Bekanntgabe in irgendwas reinziehen zu lassen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Maunzelberta ()

  • Darin sind wir uns wohl einig, dass der Spender wesentlich zur Vereinfachung des Falles beitragen könnte, würde er nicht auf Anonymität bestehen

    Tut er das denn wirklich ? :hae:




    Oder ist es so, dass sich KM so sehr an ihr Versprechen dem KV gegenüber gebunden fühlt ?

    Zitat

    Das Problem ist, dass die Frauen die Identität des Mannes preisgeben
    müssten, der ihnen geholfen hat. Das heisst, sie müssten ihn gegen
    seinen Willen "verraten". (Aus Post Nr. 33)

    Unklar ist dabei, ob es sich um eine aktuelle Willensbekundung des Spenders/Vaters handelt - oder um Aussagen aus der Zeit der Zeugung (vor rund 5 Jahren ?)
    Ist es nicht vielmehr KM, die da auf Anonymität des Spenders/Vaters aus ist ?

  • Tut er das denn wirklich ? :hae:
    ....
    Unklar ist dabei, ob es sich um eine aktuelle Willensbekundung des Spenders/Vaters handelt - oder um Aussagen aus der Zeit der Zeugung (vor rund 5 Jahren ?)
    Ist es nicht vielmehr KM, die da auf Anonymität des Spenders/Vaters aus ist ?


    Hallo Loewe_63,


    vielleicht mag man diesem hier stetig vorgebrachten Zweifel an der Redlichkeit der Frauen bzw. der Vermutung es sei vielleicht doch nur die Mutter (nicht der Mann) die auf Anonymität des Mannes "aus ist" einfach ein wenig Lebenspraxis entgegen halten dürfen: Frau begegnet nicht einem attraktiven Mann im Zug, redet ein bisschen über den Kinderwunsch, freut sich über seine Bereitschaft und nimmt ein praktisch verpaktes Samenspendchen mit nach Hause um es bei Gelegenheit zu nutzen. So eine private Samenspende ist schwerlich machbar ohne Absprachen über günstige Zeitpunkte und ohne Möglichkeiten, sich gegenseitig zu kontaktieren.


    Man darf jetzt einfach mal davon ausgehen, dass der Erzeuger des Kindes der beiden Mütter nicht daran gehindert werden kann, seine Rechte auszuüben, falls er das denn möchte. Er hat die Kontaktdaten der Empfängerin und könnte seine Rechte locker selbst erstreiten. Zumal ein Rechtsstreit bis vor den BGH normalerweise nicht kostenlos ist. Sicher haben die Frauen sowieso mit dem Samenspender besprochen, ob er nicht vielleicht doch seine Zustimmung zur Adoption geben möchte.
    Falls sie das nicht getan haben, sehe ich da auch kein Problem. Sie sind nicht verpflichtet, einmal jährlich zu fragen, ob er seine Willensbekundung zum Zeitpunkt der Zeugung gerne erneuern oder vielleicht doch lieber widerrufen möchte.




    Hallo Maunzelberta,


    ich habe bei einer langen Autofahrt heute nachgedacht.
    Für mich geht es immer noch in Ordnung, die Adoption zu verweigern wenn die Zustimmung des (den Müttern bekannten) Erzeugers nicht vorliegt. Schließlich gilt das Adoptionsgesetz in gleicher Weise für auch Hetero-Partner (Ehen).


    Ich meine, der Weg zur Gleichberechtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist sowieso nicht die Adoption, sondern was Du selbst bereits reklamiert hast im Zuge dieser Diskussion:

    Gesetzt den Fall, die beiden wären verheiratet, d.h. es wäre nicht nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Dann wäre der Ehepartner der Mutter automatisch der rechtliche Vater. Dieser Weg steht Homosexuellen aber nicht offen. Insofern ist diese Regelung durchaus diskriminierend.


    Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird bezüglich der Rechte und Pflichten einer Ehe gleichgestellt. Dies bedeutet, dass beide Partner verpflichtet sind, sich um den Partner zu sorgen, zusammen zu leben und im Notfall gegenseitig Unterhalt zu leisten. Gleichzeitig darf auch ein gemeinsamer Familienname geführt werden, es darf Steuerklasse 3 beansprucht werden.
    Der nächste Schritt sollte nun sein, dass Kinder in derartige Partnerschaften hineingeboren werden dürfen und dann automatisch als rechtliches Kind der eingetragenen Partner gelten und den Schutz der Familie genießen.


    http://www.lto.de/recht/hinter…ng-leiblicher-vater-egmr/


    Das deutsche Recht ordnet ein in eine Ehe hineingeborenes Kind dem Ehemann der Mutter zu. Wurde das Kind von einem anderen Mann gezeugt, hat dieser keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft des Kindes zu erlangen. In diesem Urteil hier wird sehr schön definiert, wie sich die schützenswerte "sozial-familiäre Beziehung" definiert. "Hierzu reicht es aus, dass der Vater "für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat" (§ 1600 Abs. 4 S. 1 BGB), regelmäßig also, dass er mit der Mutter verheiratet ist."
    Angesichts der inzwischen gegebenen Möglichkeit in einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" zu leben, sehe ich die Notwendigkeit, dieses Gesetz umzuformulieren, bzw. geschlechtsneutral zu formulieren. Dieser Schutz der Familie darf nicht nur für Kinder gelten, die in Ehen hineingeboren werden. In letzter Konsequenz wäre dies eine Diskriminierung der Kinder gleichgeschlechtlicher Partner.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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    Einmal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • ein wenig Lebenspraxis

    Vielleicht können wir uns darauf einigen, dass wir verschiedene Lebenserfahrungen gemacht haben.
    Plausibel ist sicher vieles.


    :hae: Ob sich herausfinden lässt welche Wahrheit "wahr" ist ????

  • Aus welchem Land postest du? Im deutschen Recht ist das so nicht zu finden, was du hier schreibst.


    Sorry, dass ich mich erst jetzt auf Dein Zitat melde, aber ich hatte meine Unterlagen nicht hier, um den entsprechenden Gesetzestext zu zieren:


    §1682 BGB Verbleibensanordnung zu Gunsten von Bezugspersonen:


    Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.


    Der nichtleibliche ET/ Ehegatte des leiblichen ETs ist demnach berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu fordern, wenn dies dem Kindeswohl entspricht! Ebenso gilt das für einer Ehe änlichen Lebensgemeinschaft! Zumindest verstehe ich das genau so. Wenn Du etwas anderes aus diesem Paragraphen entnimmst, sage es mir bitte. Denn dies stellt im Augenblick eine gewisse Sicherheit auch für unsere persönliche Situation dar.


    Ich entschuldige mich nochmals für die lange Zeit, bis eine Antwort erfolgte!

    Sei Deinen Freunden nah und Deinen Feinden näher! :welcome

  • Diesen deutschen Gesetzestext kenne ich sehr wohl. Er stützt aber nicht deine Aussage, dass ein Kind definitiv beim Stiefelternteil verbleibt. Sondern er räumt dem Stiefelternteil einzig die Möglichkeit ein, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen und dabei auf das Kindeswohl abzuheben. Den Beweis, dass das Kindeswohl beim leiblichen Elternteil gefährdet wäre, müsste das Stiefelternteil erbringen. Und das ist im Regelfall nicht möglich.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Es gibt aber auch für Kinder die Möglcihkeit, ab Vollendung des 14. Lebensjahres diesen Antrag selbst zu stellen. Und wer im Vorfeld ein detailliertes Umgangstagebuch führt, hat vielleicht bessere Chancen. Außerdem gibt es oftmals auch Verwandtschaft, die vielleicht das Verhältnis nichtleiblicher ET / Kind objektiver beurteilen, als der ET der an seinem Kind festhält, weil er eben diesen genetisch erlangten Besitzanspruch hat!


    Entschuldige, Zynismus ist nicht angebracht - aber wenn es diese Möglichkeit nicht gäbe, dass man sein nichtleibliches Kind zu sich nehmen darf, dass man gar ein Umgangsrecht auch mit seinem nichtleiblichen Kind hat, weil man über Jahre hinweg eine Bindung zum Kind aufgebaut und gepflegt hat, dann dürfte man sich doch niemals auf eine Beziehung mit einem AEET einlassen! Das wäre ja furchtbar für das Kind, wie auch für den nichtleiblichen ET, wenn die sich niemals mehr sehen dürften!


    Außerdem gilt dieser Paragraph natürlich auch im Falle dass der BET verstirbt und der nichtleibliche noch da ist. In solchen Fällen, verfügt das JA dann oftmals, dass Kinder in ihrem gewohnten Umfeld bzw. bei den alltäglichen Umgangs-/ Bezugspersonen verbleiben dürfen. Weil dieses eben dem Kindeswohl eher entspricht. Kann schon sein, dass das nicht einfach wird, aber was zur Hölle ist schon einfach im Leben?

    Sei Deinen Freunden nah und Deinen Feinden näher! :welcome

  • Alles schon klar. Und als Patchworkelternteil ist mir die Situation absolut bewusst.
    Aber: Der Verbleib eines Kindes beim Stiefelternteil ist kein gesetzlicher Automatismus. Gesetzlicher Automatismus ist, dass das Sorgerecht auf den übrig gebliebenen leiblichen Elternteil übergeht.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.