Absicherung im Ernstfall wenn BET etwas passiert.

  • Hallo Herr Bergmann,


    wie sieht es denn aus, wenn man den anderen Elternteil für nicht geeignet hält - kann man als BET irgendwelche Verfügungen treffen, das im Ernstfall jemand anderes die Betreuung übernimmt?


    Das ist eine Frage, die mich auch schon lange beschäftigt.


    :-(

  • Man kann doch nicht einfach ein Kind zum UET stecken, egal ob der sich vielleicht jahrelang nicht gekümmert hat!
    Man könnte doch ganz einfach mal von Fall ausgehen: Vater bekannt, Unterhalt läuft, aber kein Kontakt zum Kind.
    Ich mache mit da derzeit auch viele Sorgen Kleene-Kleene.
    Und zwar wegen beider Kinder! Es sind immerhin Geschwister und sollte mir etwas passieren, würden laut RA Bergmann auch noch beide getrennt! Und (für die Kinder) recht fremde Männer kommen.
    Das einzige was mich beruhigt ist, das wenn ich tot bin darüber gar nicht mehr nachdenken kann. Aber es beunruhigt mich. Ich bin jeden Tag mit Auto unterwegs.

    2 Mal editiert, zuletzt von celin91 ()

  • Man kann doch nicht einfach ein Kind zum UET stecken, egal ob der sich vielleicht jahrelang nicht gekümmert hat!

    Warum denn nicht? Immerhin ist das dann der einzig verbliebene Elternteil und somit der nächste Verwandte.

  • Das ist ja im Thread bereits ausführlich diskutiert worden. Der Gesetzgeber hat 2013 den § 1680 erneuert und wie folgt formuliert:



    Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts.



    (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

    (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.



    Der entscheidende Passus ist: "wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht." Bevor also das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht zuspricht, das es noch nicht/nicht mehr hat, wird geguckt, ob dies dem Kindeswohl widerspricht.
    Ansonsten ist der Gesetzgeber schon der Meinung, dass beide Elternteile in der Lage sind, für ihr Kind zu sorgen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Inwiefern wird das denn überhaupt überprüft ob es dem wohl des kindes entspricht?
    Denn bei mir gibt's zum einen die Spezies die psychische Probleme hat und sich schon kaum um die Kids kümmert die bei ihm leben, und die Spezies von Mann der vermutlich Drogen nimmt bzw das gemütliche Leben vorzieht. Vielleicht klappt das für ein paar Monate aber auf Jahre gesehen glaube ich nicht das der Herr der vermutlich Drogenprobleme hat sich ums Kind kümmern kann.
    Vielleicht klappt es ja doch. Aber im Moment kümmern sich beide wenig bis gar nicht. Dieses Jahr habe ich noch nichts von beiden gehört.


    Ist das denn nicht auch relevant für das wohl des kindes?
    Natürlich habt ihr und das Gesetz recht, es ist der vater. Aber ihr wisst doch, Vater ist nicht = Vater.

    Einmal editiert, zuletzt von celin91 ()

  • Celin - Mutter ist auch nicht gleich Mutter und trotzdem muss man keine Zulassung auf der Entbindungststation erwerben.
    Die beiden Herren sind nunmal die Väter der Kinder - der eine hat frisch der GSr, der andere übt sich gerade an einer verbindlichen Umgangsregelung.
    Aus Sicht des Richters - alles zutti - warum denn auch nicht.
    Die anderen Familien sind auch nicht alle Bilderbuch-Familien.
    Der Drogenkonsum ist nicht nachgewiesen/verurteilt und dein anderer Ex hat doch selbst ein kleines Kind zuhause :frag:frag:frag


    Auch wenn das nicht optimal ist - für Amt & Richter ist das die Lösung :frag:frag .
    Großeltern sind in der Regel zu alt, Pflegefamilien zu teuer.


    Ich kenne ein Kind das beim neuen Ehepartner geblieben ist, der UET hat da auch zugestimmt - das Kind hat in dieser schwerern Situation also das Zuhause
    nicht verlassen müssen und hat weiterhin normalen Umgang - Einzelfall-Lösung - da holt sicher niemand das Kind aus der Familie, wenn sich neuer EP und UET einig sind.

  • Inwiefern wird das denn überhaupt überprüft ob es dem wohl des kindes entspricht?


    Genau das ist mittlerweile irrelevant. Es ist relevant, ob es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


    Das ist praktisch eine Beweislastumkehr. Nicht der Vater muss mehr beweisen, daß es dem Kindeswohl entspricht, sondern andere müssen beweisen, daß es dem Wohl kindes nicht entspricht.


    Und: Mutter ist nicht gleich Mutter. Das sollte man auch erwähnen, wenn man sagt Vater ist nicht gleich Vater.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Hallo,


    danke für die Antwort.


    Und angenommen die Eltern (da GSR) einigen sich auf eine Sorgerechtliche Vollmacht. Gibt es da auch wieder Formvorschriften einzuhalten? Also muss man sowas beim Notar beglaubigen lassen oder reicht es auch wenn man privat ein Schriftstück aufsetzt?





    In meinem Fall denke ich, das der Vater meines Kindes (im Falle meines Todes) seinen Sohn selbstverständlich aufnehmen würde und es auch klappen würde. Er müßte dann zwar sein Leben und sein Hobby umstellen, aber für seinen Sohn würde er das machen in so einer Situation.
    Das einzigste was im dem Moment dann negativ wäre ist, das mein Sohn aus seiner jetzigen Heimat wieder weg müßte die er über alles liebt und das er damit auch seine restliche Familie wie Tante, Cousins, Opa usw. "verlieren" würde. Verlieren in dem Sinne da es dann doch wieder ganz paar Kilometer Entfernung wären. Und ich denke da hätte er ordentlich zu kämpfen damit. (Wir sind ja letztes Jahr erst hierher gezogen und er sagt selber ganz klar das es hier viel schöner ist und er nicht mehr zurück will wo wir vorher gewohnt haben.)

  • Kann man denn wenigstens irgendwas verfügen zbsp, sollte der Fall eintreten, dass Kind zu Vater muss da ich nicht mehr lebe, und aber das Kind eine Oma immer hatte (nicht leiblich, aber sozial-familiär) und über Jahre fast in einem Haushalt gelebt hat, dass der KV dafür sorgen muss das die Soziale Oma Umgang wahrnehmen kann? Ich meine wirklich eine Frau die das Kind als Oma kennt (meine Pflegemutter aber nicht mehr rechtlich - aber schon immer meine soziale Mutter - und somit auch Oma von meinem kind...)

  • celin91


    Ich glaube, die Frage kannst Du Dir selbst gut beantworten. Eine soziale Oma wird kaum ein Umgangsrecht haben, welches ein KV ermöglichen muss, egal was Du verfügst.


    Die Antwort mag Dir nicht gefallen, aber ich sehe da keine Möglichkeit.

  • Ich kann mir grundsätzlich schon vorstellen, dass nach solch einem tragischen Unglück - und das wird es ja in der ein oder anderen Form sein - die Hinterbliebenen ein Mindestmaß an sozialer Kompetenz aufbringen und Regelungen finden, die für das Kind gut sind.


    Gut ist aber auch, dass der Gesetzgeber ganz deutlich sagt: Elternteil, durch deine Elternschaft hast du eine Verantwortung! Stehle dich da nicht raus.
    Und ist es eigentlich nicht irgendwie besser, wenn mehrere dem Kind eine gute heimat bieten wollen als letztlich keiner? - Nur, um mal die andere seite ins Spiel zu bringen.

    Liebe Grüße



    Bap



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    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Mir wurde mal gesagt das weiter Umgang gepflegt werden kann, wenn die Person einen guten Bezug zum Kind hat und begründen kann das der Umgang gut fürs Kind ist.


    Was machen denn dann Männer die nicht leibliche Kinder mit der Mutter großziehen, die beiden aber nicht verheiratet sind?
    Zieht dieser Mann dieses Kind dann 10 Jahre groß und bekommt dann nach dem ableben der Mutter gesagt "Tut mir leid Herr XXX. Mag sein das sie das Kind lieben wie ihr eigenes. Aber es kommt nun zum leiblichen Vater. Es liegt allein an seinem Wohlwollen ob sie das Kind jemals wieder sehen"


    Na Prost Mahlzeit. Der Mann muss dann gleich 2 Verluste verarbeiten. Yay!

    Liebe Grüße,
    Zora


    Sometimes the wrong choices bring us to the right places

    Einmal editiert, zuletzt von Rote_Zora ()

  • Na Prost Mahlzeit. Der Mann muss dann gleich 2 Verluste verarbeiten. Yay!

    Nicht nur der Mann, das Kind ja auch!


    Ich verstehe ja, dass die Rechte der Väter (bzw. der Umgangselternteile) gestärkt wurden, aber dass es nun ohne wenn und aber so ist, dass die Kinder dann zum Umgangselternteil kommen, egal wie der sich vorher gekümmert hat und der Rest der Familie, egal ob biologisch oder sozial dann kämpfen muss, das verstehe ich überhaupt nicht.
    Das ist mir viel zu pauschal und dabei bleiben sicher so manche Kinderseelen auf der Strecke. :-(
    Ich frag mich wieso es immer um die Rechte der Erwachsenen geht...es sollten viel mehr die Rechte der Kinder gestärkt werden!

    If life fucks you, just lean back and enjoy! :brille

  • celin91


    Ich glaube, die Frage kannst Du Dir selbst gut beantworten. Eine soziale Oma wird kaum ein Umgangsrecht haben, welches ein KV ermöglichen muss, egal was Du verfügst.


    Die Antwort mag Dir nicht gefallen, aber ich sehe da keine Möglichkeit.

    Shie ich muss dir leider widersprechen, es ist durchaus so das Menschen, die wichtig für das Kind sind Omas, Opas, Tanten etc.. in solch einem Fall Umgangsrecht einklagen können und auch recht bekommen. Dies wäre auch der Fall wenn z.b. ich mit meinen Eltern verstritten bin, meine Kiddies aber einen wichtigen Bezug zu diesen hab, einfordern können.


    zb: http://www.kanzlei-poppe.eu/pu…tails_405_13_303_118.html


    ist zwar nicht so aktuell.. aber ich habe vor 1 Jahr ein Seminar an der Uni belegt, was unter anderem diese Problematik thematisiert hat.


    So nun habe ich schnell in meinem fetten Sozialgesetzbuch geblättert also:


    BGB §1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1685.html





    ich bin froh dass es dieses Gesetz gibt und meine Eltern darüber informieren konnte.. falls mir etwas passiert... bei mir haben die Kiddies aber auch einen engen Bezug zu meinen Eltern und meinen Geschwistern



    lg

    Ein Licht das von innen her leuchtet, kann niemand löschen...

  • Pauschal finde ich das nicht. Sondern es ist eine deutliche Stärkung des Elternrechts. Eltern haben die Verantwortung, die Kinder groß zu ziehen. Kracht die Partnerschaft, bleibt die Verantwortung trotzdem. Kommt es, wie hier befürchtet, zu einem Todesfall, bleibt die Verantwortung trotzdem. Und nicht der Staat greift dann ein und entscheidet nach seiner Nase, was denn jetzt gut für das Kind sei. Sondern das Kind ist erst einmal bei anderen Elternteil und das ist in der Pflicht.


    (In der Praxis hat früher oft der andere Elternteil kämpfen müssen und das JA hat manches Kind von AEs "ins Heim" gesteckt. Das empfinde ich als ebenfalls großes Problem ... )

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.


  • Shie ich muss dir leider widersprechen, es ist durchaus so das Menschen, die wichtig für das Kind sind Omas, Opas, Tanten etc.. in solch einem Fall Umgangsrecht einklagen können und auch recht bekommen. Dies wäre auch der Fall wenn z.b. ich mit meinen Eltern verstritten bin, meine Kiddies aber einen wichtigen Bezug zu diesen hab, einfordern können.


    Das kommt sicher auf den Einzelfall an. Ob eine soziale Oma (wohlgemerkt nicht die leiblich) ein Umgangsrecht einklagen und bekommen wird, hängt sicher von den Umständen ab.


    Allerdings sind das Sachen, die nicht per Verfügung geregelt werden können, meine ich.

  • Auch hier regelt es der Gesetzestext.


    § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
    (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
    (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
    (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.


    Und wieder taucht der Begriff Kindeswohl auf. Hier heißt es aber: Umgang nur, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies hätten also im Streitfall diejenigen zu beweisen, die den Umgang haben wollen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Nee verfügen kann man nichts klar, das müssten dann die betreffenden Personen machen, aber es ist ein Recht das IMMER eingefordert werden kann, WENN das für die kindliche Entwicklung wichtig ist, soll heissen wenn eine enge Bindung besteht UND wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Es ist nicht abhängig von Verwandtschaftsgrad bzw. ob es Großeltern sind, es kann durchaus eine SOZIALE Oma sein.


    Ach ja meine Großschreibung hier dient nicht dem rufen oder schreien :D sondern soll unterstreichend wirken


    lg

    Ein Licht das von innen her leuchtet, kann niemand löschen...

  • In der Praxis hat früher oft der andere Elternteil kämpfen müssen und das JA hat manches Kind von AEs "ins Heim" gesteckt. Das empfinde ich als ebenfalls großes Problem ...

    Natürlich, das ist ein genau so großes Problem!


    Und klar, der andere Elternteil ist dann in der Pflicht...zu schauen dass es dem Kind gut geht und es das bekommt was es brauch.
    Das Ideal wäre es sicher, ein Elternteil verstirbt und das Kind kommt zum anderen Elternteil mit dem es genau so verbunden ist und der kümmert sich dann nach bestem Gewissen darum, dass das Kind so weiter leben kann, dass es möglichst viel von seinem bisherigen Leben beibehält.
    Aber ich erlebe es so, dass nur wenige Elternteile dazu in der Lage sind, sich auch wirklich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren und es ggf. bei einem Stiefelternteil zu lassen (oder Großeltern...oder, oder), wenn es dem Kind damit vielleicht besser geht (engerer Bezug, event. Geschwister, gewohnte Umgebung).
    Meistens ist es doch so, dass die Elternteile ihr eigenes Bedürfniss über die des Kindes stellen (und wenn sie sich einreden, dass es das beste für das Kind ist, muss ja keine böse Absicht sein) und das Kind ist dann aufgeschmissen.
    Ich finde einfach dass da zumindest noch vom Jugendamt mit drauf geschaut werden sollte und es kein Automatismus sein sollte...Elternteil tod, also verbleibt das Kind beim anderen Elternteil....fertig.
    Als Übergangslösung auf die Schnelle, die dann ggf. fix gemacht wird, ok...aber nicht fix. Dafür gibt es nach meinem Empfinden einfach zu viele getrennt lebende Elternteile, wo das Kind nicht bei beiden halbwegs gleich verwurzelt ist. Und auf wessen Mist das gewachsen ist, ist da für mich auch nebensächlich, denn es geht ja um das Kind.

    If life fucks you, just lean back and enjoy! :brille

  • Ich denke, es gibt die unterschiedlichsten Konstellationen...Kind hat zu beiden Eltern gute Bindung, obwohl getrennt...Kind lebt bei BET, UET interessiert sich nicht fürs Kind...Kind lebt bei BET, UET wird aus Leben des Kindes ausgeschlossen...da gibt es einfach zu viele unterschiedliche Möglichkeiten.


    Da finde ich es grundsätzlich richtig, sich bei Tod des einen Elternteils sind zunächst einmal an den verbleibenden Elternteil zu wenden. Dies sollte meines Erachtens auch immer die erste Anlaufstelle sein. Was der verbleibende Elternteil dann macht, wie Umgänge mit eventuell existierenden sozialen Eltern/Großeltern oder leiblichen Verwandten geregelt werden, das muss dann gesehen werden.


    Ich sehe da auch nicht, dass nicht auf das Kind geschaut wird, wenn es zum verbleibenden Elternteil kommen soll.