Hallo,
ich benötige erneut Unterstützung und Hilfe:
Folgendes: Ich schrieb den KV an mit der Bitte um Beibringung der Einkommensnachweise sowie letzten Steuerbescheid. Sein Anwalt schreibt mir, dass dies nur alle zwei Jahre möglich sei. Richtig ist, dass ich im vergangenen Jahr um seine Einkommensnachweise bat und diese, wenn auch unvollständig, erhielt. Mein Anwalt riet mir jedoch von einer Anpassung ab, da es unerheblich zu dem sei, was er zahlte.
Nunmehr ist jedoch belegbar, dass sein Einkommen im Jahr 2013 und 2014 um mehr als 20 % zum Jahr 2012 gestiegen ist. Demzufolge muss eine Unterhaltsberechnung (die im übrigen noch nie stattgefunden hat; den Unterhalt legte er damals fest) vorgenommen werden, damit dem Kind der Anspruch nicht verloren geht. Das Jugendamt hob erst die Hände und meinte, dass er Recht hätte und dies alle zwei Jahre nur möglich sei. Ich berief mich auf den Absatz 2 des § 1605 BGB.
Zudem möchte ich für meine Tochter einen Unterhaltstitel erwirken. Mein Bitten beim KV stieß bislang auf taube Ohren. Er lehnt das ab.
Das Jugendamt meinte dazu, dass sie es fordern werden, per Gericht evtl. und meinten, dass dem KV jedoch die Möglichkeit gegeben wird, eine Stellungnahme bzw. Erklärungen abzugeben, dass dies nicht festgesetzt wird. Hinzu meinte die JA-Mitarbeiterin, dass allerdings die so wortwörtlich: "...Rechtspfleger nicht so ausgebildet sind, um dies richtig zu entscheiden, welche Erklärungen anerkannt werden und welche nicht."
Das ist mir, offen gesagt, etwas zu hoch! Sie meinte, dass, wenn er Gegenargumente dazu liefern würde und Aufwendungen gegenrechnen würde, er keinen Titel unterzeichnen muss.
Kann mir da jemand helfen und mich mal aufklären? Der Titel ist doch der Rechtsanspruch des Kindes!? Und selbst gegen einen zahlungsunfähigen Vater kann ein Titel ausgesprochen werden! Welche Möglichkeiten gibt es, dass meinen Kind gerecht wird?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten!