Mehrbedarf wurde vergessen

  • Hallo,


    ich bin durch Zufall auf dieses Forum gestoßen und dachte mir, ich könnte doch mal schnell meine Frage hier mal stellen.


    Ich bin seit mitte Dezember letzen Jahres alleinerziehend von einer 2jährigen Tochter. Leider bin ich auch wegen mangelndem Kitaplatz auf Alg2 angewiesen.


    Im Dezember ist mein damaliger Freund und Vater meiner Tochter ausgezogen. Laut meiner Sachbearbeiterin sollte ich damals einfach nur die Ummeldung von ihm in Kopie zum Jobcenter schicken, damit alles neu berechnet werden kann. Wurde auch gemacht, ich bekam einen neuen Bescheid mit Heizkostennachzahlung und dem Vermerk, das jemand ausgezogen ist.


    Nun ist aber gestern durch nen blöden Zufall aufgefallen, das auf den Bescheiden nirgendwo der Mehrbedarf für Alleinerziehende vermerkt ist. Passte super zu nem Freitag Nachmittag, da war ja niemand mehr um nachzufragen.


    Werde mich da Montag gleich drum kümmern, würde aber jetzt schon gern wissen ob ich evtl. mit einer Nachzahlung rechnen könnte? Das ich mich seit Dezember alleine kümmere müssten sie ja wissen, da der Vater ja nimmer
    hier wohnt.



    Ich sag schonmal Danke für eventuelle Infos :-)


    Lg

  • Vermutlich nicht - du hast ja auch so deinen Lebensunterhalt bestreiten können (?)


    Allerdings gibts bei Schwangerschaftmehrbedarf nach Zahlungen...

  • Normalerweise wird nach Ende eines Bewilligungszeitraums nochmal durchgerechnet, ob der Antragsteller zuviel oder zuwenig bekommen. Inwiefern das auch für Mehrbedarf gilt, kann ich nicht sagen. Deshalb steht ja glaub ich auch sowas, das der Bescheid vorläufig ausgestellt ist, und man 4? Wochen Zeit zum Meckern hat.
    Wichtig wäre es, das du den Fehler nachweislich korrigieren läßt bis Monatsende. Dann müßte wenigstens der Juni noch nachgezahlt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von butterblum ()

  • Hi floeckchen101,



    wenn du weiterhin im Bezug von Leistungen nach dem SGB-II (ALG-2) bist, steht dir dieser Mehrbedarf für Alleinerziehung sehr wohl weiterhin zu.


    Du kannst entweder versuchen direkt dich darüber mit deinem/deiner zuständige(n) SB auf dem JC auseinanderzusetzen oder du reicht schriftlich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB-X auf die Überprüfung aller betroffenen Bewilligungsbescheide ab Dezember 2013 ein und nennst hier als Überprüfungsgrund der seit Dezember (Mitte) 2013 fehlende Mehrbedarf für Alleinerziehung.


    Anhand dessen wird das JC dann diese von dir benannten Bewilligungsbescheide nochmals überprüfen und hier insbesondere den Mehrbedarf für Alleinerziehende beachten.


    Stellt sich dabei heraus das dieser Mehrbedarf dir (rechtswidrig) nicht geleistet worden ist, dann wird das JC diesen dir für alle betroffenen Monate nachträglich überweisen.


    Dir hätte auf jeden Fall dieser Mehrbedarf für Alleinerziehung zugestanden, zum einen da du alleine für deine 2-jährige Tochter sorgen musst und dich zudem im laufenden Bezug nach SGB-II befindest.
    Und dieser Mehrbetrag für Alleinerziehung beträgt für dich (mit Kind unter 7 Jahren) monatlich 140,76 € (36 % von deiner zustehenden RL in Höhe von derzeit 391 €). Somit müsste dir das JC für den Zeitraum ab Januar bis einschließlich Juli (diese RL ist ja schon bereits raus und teilweise bei einigen Hilfeempfängern auf deren Konto gutgeschrieben) insgesamt einen Betrag in Höhe von 985,32 € (= 140,76 € x 7 Monate) nachzahlen. Alleine der monatliche Betrag von 140,76 € ist für eine alleinerziehende Mutter (oder auch Vater), die sich im Leistungsbezug nach SGB-II befindet, sehr viel Geld. Und wenn dieser über Monate fehlt (rechtswidrig einfach nicht gezahlt wird) summiert sich das dann ganz schön.


    Also, reiche bei deinem JC schriftlich für den Zeitraum seit dem du tatsächlich Alleinerziehend bist, einen solchen Überprüfungsantrag ein. Und lass dir den Empfang dieses Überprüfungsantrag am besten noch beim JC quittieren auf einer Kopie dessen (Posteingangsstempel). Denn oftmals wird behauptet dass man entsprechendes nie erhalten hätte. Ist auf dem Postweg oftmals so oder auch wenn man dieses nur persönlich ohne Empfangsbestätigung zu verlangen abgibt (sehr oft gehen solche Dinge dann auf den internen Postweg von der Abgabestelle bis zum zuständigen SB verloren und sind nirgendswo mehr auffindbar). Alles durchaus schon nachweislich vorgekommen.


    So, hoffe dir wenigstens etwas "Freude" diesbezüglich gebracht zu haben.


    Kämpfe um deine Rechte und um die dir zustehenden Leistungen (hier: Mehrbedarf für Alleinerziehung).


    glg
    Pimpf

  • Erstmal ein Hallo an alle,


    ich danke euch für eure Einschätzungen.


    Also wenn ich das wirklich so machen kann mit diesem Antrag dann werd ich das Montag direkt mal in Angriff nehmen. Ich denke mal da reicht ein normales Stück Papier? Oder gibts da bestimmte Formulare? Entschuldigung für die doofe Frage, aber hab sowas Gott sei Dank noch nie machen müssen.


    Des wird ja ne nette Rückzahlung werden. Hoffentlich stellen se sich nich quer.


    :thanks: an euch



    Lg

  • Ja, es reicht durchaus ein formloser Antrag nach § 44 SGB-X aus.


    Hier kann man mal einige Muster sehen wie evtl. dieser aufgebaut/formuliert werden könnte von dir.



    http://www.harald-thome.de/med…berpr-fungsantrag-Wwk.pdf


    oder hier


    http://www.schulden-insolvenzb…20SGB%20X%20wg.%20KdU.pdf


    http://hartzen.blogspot.de/201…ungsantrage-hartz-iv.html


    http://sozialrecht-aktuell.blo…-richtig-formulieren.html




    Müsstest dann diesen nur auf deinem Sachverhalt abändern.



    Und falls du einen negativen rechtsmittlefähigen Bescheid darüber erhalten solltest, wäre es ggf. sinnvoll oder zumindest überlegenswert, ob du dann nicht dagegen klagen solltest. Denn es geht hier doch um eine nicht unerhebliche Summe die dir bisher vorenthalten wurde vom JC, obwohl diese dir rechtlich zustehen würde. Hierzu kannst du dich auch vorab von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht beraten lassen, wozu man beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein erhalten kann und nur noch lediglich 15 Euro beim Anwalt dann als Eigenanteil zahlen muss (manche Anwälte verzichten aber auch gerne mal darauf :-) ) Der würde dann alles weitere mit dir besprechen und dann in die Wege leiten in deinem Namen.


    Wünsche dir viel Erfolg und das du diesen Mehrbedarfsbetrag jetzt nachgezahlt und zukünftig mit deiner RL ausgezahlt bekommst.


    glg
    Pimpf

  • du brauchst keine formulare oder mustervorlagen. du nimmst einfach einen zettel raus und schreibst formlos du bittest um überprüfung der bescheide von... bis... und gibst die zeiträume rein, die für dich relevant sind. dann erhältst du einen bescheid darüber ob du bereits mehrbedarf bekommst u nur nicht siehst oder warum du keinen bekommst. wenn kind zb von vati betreut wird mehrmals die woche, dann bist du nicht mehr alleinerziehend.

  • du brauchst keine formulare oder mustervorlagen. du nimmst einfach einen zettel raus und schreibst formlos du bittest um überprüfung der bescheide von... bis... und gibst die zeiträume rein, die für dich relevant sind. dann erhältst du einen bescheid darüber ob du bereits mehrbedarf bekommst u nur nicht siehst oder warum du keinen bekommst. wenn kind zb von vati betreut wird mehrmals die woche, dann bist du nicht mehr alleinerziehend.


    stimmt nicht. selbst wenn er die hälfte der zeit betreuen würde stände ihr noch die hälfte zu.


    muss sie halt sehen wie sie es rüberbringt. aber anspruch wird sie wohl haben.

  • Einen schönen guten Morgen,


    so ich hab nun gestern des Schreiben per Einschreiben hingeschickt. Mit nem Vermerk, das ich gern eine schriftliche Bestätigung des Eingangs haben möchte.


    Habe gestern aber auch meinen neuen Bescheid für ab dem 1.8. bekommen und staunte. Da ist auf einmal tatsächlich der Mehrbedarf mit drauf. Nun bin ich ma gespannt wie es weitergeht :-)


    Glg
    Sonja

  • So, die werden dann die von dir genannten Bewilligungsbescheide auf die Zahlung des Mehrbedarfes für Alleinerziehung überprüfen. Wird dabei dann festgestellt, dass man tatsächlich diesen bei dir vergessen hatte, dann wird man dir für diese Zeiträume diese nachzahlen.


    Früher konnte man ab Antragsstellung rückwirkend bis zu 4 Jahren dann nachträglich erstattet bekommen. Seit dem 2011 ist eine solche Erstattung jedoch nur noch für ein Jahr rückwirkend möglich.





    NOCH ZUR ALLGEMEINEN INFORMATION:



    Bin heute noch auf folgendes BSG-Urteil bzgl. der genauen Begründung eines Überprüfungsantrags nach §44 SGB-X gestoßen:



    Mod.-Hinweis. Text entfernt. Hier bitte keine urheberrechtlich geschützten Texte einstellen - dazu gehören auch Kommentare zu und Auslegungen von Urteilen. Dies kann zur kostenpflichtigen Abmahnung des Forums führen. Volleybap
    Link zur Quelle:
    file:///D:/Upload/quer10_druck.pdf (PDF-Seite: 26)


    Oder über diesen Link: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html gehen und dann zeitschrift quer 10/2014 downladen





    Und auch dieses hier, dass sich auf den Alleinerziehungs-Mehrbedarf und einer neuen Partnerschaft bezieht:


    (Bitte beachten, dieses nachfolgende Urteil ist nicht in ganz Deutschland rechtskräftig, sondern lediglich im Einzugsgebiet des Sozialgericht Konstanz. Um deutschlandweit Gültigkeit zu erlangen, müsste ein solches Urteil vom Bundessozialgericht oder vom BverfG in Kassel ausgesprochen werden bzw. um im jeweiligen Bundesland zu gelten müsste dies das jeweils zuständige Landessozialgericht urteilen).



    Mehrbedarf für Alleinerziehung trotz neuem Partner


    Mod.-Mitteilung: siehe oben.
    SG Konstanz, Urteil vom 21. 1. 2014, AZ: S 4 AS 1904 / 12, Quelle: sozial info 1 / 2014


    Quelle:
    file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/User/Eigene%20Dateien/Downloads/quer10_druck.pdf (PDF-Seite: 23)


    Oder über diesen Link: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html gehen und dann zeitschrift quer 10/2014 downladen



    Das mal als kleine Randanmerkung und Information über die Begründung bei einem Überprüfungsantrages und zum Alleinerziehungs-Mehrbedarf wenn man einen neue Partnerschaft eingehen sollte, aber weiterhin alleine sich um die Belange seines Kindes kümmert. Versuchen sollte man es auf jeden Fall immer diesen Mehrbetrag dann zu beantragen und sich dabei hilfsweise auf dieses Urteil beziehen. Möglich das man dann ebenfalls weiterhin diesen Mehrbedarf zuerkannt bekommt. Notfalls sollte man auch nicht scheuen hierzu den Klageweg über das Sozialgericht und mit Hilfe eines fachkundigen Anwaltes (Sozialrecht) zu gehen. Man hat selber nichts dabei zu verlieren, könnte jedoch finanziell dazu gewinnen, wenn einem dann vom Richter aufgrund des Herangezogenen Urteils aus Konstanz, ebenfalls dieser Mehrbedarf zuerkannt werden sollte.

  • O.K. danke, tut mir echt leid. Daran habe ich leider nicht gedacht.
    Bin momentan leider nur selten hier im Forum unterwegs und war bisher auch relativ selten hier.
    Daher ist mir diese Regel hier im Forum leider "entfallen". :-(:schwitz


    Werde zukünftig mich daran halten. :anbet:thumbsup:


    Danke nochmals für den Hinweisl. :thanks:

  • Also vergessen seit ich sag ma ab Januar haben se des ja. Ab Ende Juli bekomm ich den ja auch, obwohl se mein Schreibsel noch garnich bekommen haben. Haben se des wohl selber gemerkt ;)



    Naja ich lass mich jetzt ma überraschen was von denen zurück kommt. Hoffentlich was positives.


    Bedank mich auf jeden Fall schonmal für die Hilfe :thumbsup:


    Lg