400 euro job bei anderem Arbeitgeber? Geht das?

  • Hallo an alle!


    Habe ne kurze Frage und hoffe es kann mir jemand helfen!
    Ich bin zz im dritten jahr Elternzeit,sprich die Kinder werden im Oktober drei Jahre alt und ab dann geh ich auch wieder halbtags arbeiten.
    Kitaplatz habe ich auch ab August. Beziehe Unterhalt und Kindergeld,also keine sonstigen sozialleistungen.
    Jetzt habe ich meinen chef gefragt ob ich nicht vorher auf 400 euro basis arbeiten kann,der lehnte ab.


    Jetzt meine frage, kann ich mir (mit erlaubnis von meinem chef) eine andere stelle (400 euro) suchen bis oktober oder geht das grundsätzlich nicht weil ich ja eigentlich noch in einem arbeitsverhältnis bin?


    vielen dank schon mal


    Twintime

  • Wenn dein Chef einverstanden ist, dann ist das kein Problem, hatte ich auch ne ganze Weile.

    Liebe Grüße, Manu





    Die Vergangenheit ist Geschichte
    die Zukunft ein Geheimnis
    doch dieser Augenblick
    ist ein Geschenk

  • Dein Chef muß nicht zwingend damit einverstanden sein. Du solltest darauf achten, daß Du nicht bei der "Konkurrenz" einen 400 Euro Job annimmst. Das heißt: nicht die gleiche Berufssparte. Da müßtest du den Arbeitgeber informieren.
    Ansonsten , da Du noch nicht wieder in Arbeit bist, kannst Du ohne seines Wissens einer Nebentätigkeit nachgehen. Dann solltest du aber , wenn Du im Oktober wieder anfängst und den 400 Euro Job eventuell behalten willst, Deinen Arbeitgeber darüber informieren. ( 'Es geht darum, daß Du Ihm mit Deiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung stehst und nicht durch die Nebentätigkeit zb. Unkonzentriert oder müde auf der Arbeit erscheinst.)

  • Da müßtest du den Arbeitgeber informieren


    so ist das nicht richtig-


    Der AG hat immer ein Informationsrecht, wenn eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird-
    Wenn dies (und sei es auch nur zu vermuten) in einem Konkurrenzunternehmen des AG/gleiche Branche ausgeübt wird, dann muss der AG zustimmen, und
    kann ggf. seine Zustimmung verweigern


    Auf die Einhalten des ArbZG muss der AN selber achten- insbesondere, was Haftungsansprüche durch die ges. Unfallversicherung angeht!

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

    Einmal editiert, zuletzt von Luchsie ()

  • Luchsie Ja, da hast Du recht. So habe ich das eigentlich gemeint bezüglich der Konkurenz. Ich sollte mich wohl genauer ausdrücken. :daumen

  • Du solltest sicherstellen, dass Du eine schriftliche Genehmigung hast.


    man braucht keine Genehmigung!
    Es reicht aus, den Arbeitgeber zu informieren (solange nicht gleiche Branche; Interessenskonflikt)!

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • man braucht keine Genehmigung!


    Also, bei steht das im Arbeitsvertrag, dass ich eine schriftliche Genehmigung einholen muss beim AG.

    --
    Dieses Posting könnte evtl. Spuren von Sarkasmus und Ironie beinhalten.
    Alle Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
    Konfrontative Äußerungen sind ausschließlich zur Anregung der grauen Masse im oberen Bereich des Schädelinnenraumes gedacht.

  • das behaupten viele AG-
    ist aber grds. nicht richtig...


    es gibt viele Urteile dazu ;)


    z.B. hier oder auch hier


    solange die Rechte des AG nicht tangiert werden, und der AN in der Lage ist, seine Haupttätigkeit auszuführen, besteht keine Genehmigungspflicht...


    Wenn ein AN z.B. oft krank ist, dann kann der AG Nebentätigkeiten untersagen, wenn er vermutet, dass die Erkrankungen z.B. auf Überbelastung beruhen-
    dies kommt aber idR nur dann in Betracht, wenn der AN eine Vollzeitstelle hat...


    Nicht alles, was AG behaupten, oder in Arbeitsverträge schreiben, ist Rechtens :engel
    (mir fallen da noch etliche Beispiele mehr ein, die quasi schon regulär "ignoriert" werden.... Feiertagsberechnung, Krankmeldungen etc.)


    Einzige mir bekannte Ausnahme sind Beamte- durch den besonderen Anspruch

    Lieber Gruss


    Luchsie


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    Einmal editiert, zuletzt von Luchsie ()

  • § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG besagt, dass es während der Elternzeit einer Zustimmung des AG bedarf.


    :hae:

    --
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  • § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG besagt, dass es während der Elternzeit einer Zustimmung des AG bedarf.


    nur in sofern, als dass sie ja dem alten AG angeboten hat, dort einen 400 Euro Job zu machen-
    dies hat er ja abgelehnt...., und insofern seine Zustimmung erteilt :brille

    Lieber Gruss


    Luchsie


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