:lach :lach macht doch nix... ist ja schon spät am Abend :blume
Sorgerechtsreform 2013
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ja schon dreiviertel neun Schalfenszeit,nicht wahr? :lgh:lgh
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Da wird dem Gericht dann auch s*egal sein, dass er gewalttätig gegenüber mir war und ein kleines Drogenproblem hatte.(oder noch hat?weiß ich nicht)
Weil das hat ja nichts mit dem Kind zu tun,. so wie ich es heraushöre......Naja - ein bissel provokant jetzt - du schreibst ja in der Vergangenheitsform. Wenn "gewalttätig" heißt, er hat dich früher einmal geschupst, und " hatte ein kleines Drogenproblem" heißt, hat sich früher gerne mal nen Tütchen gegönnt, dann sollte es dem Richter tatsächlich s*egal sein. Aber ich kenne ja deine Geschichte nicht... Es sollten schon ein heftigeres Kaliber sein. Und wenn die Gefahr noch gegenwärtig ist, wird der Richter schon ganz genau hinschauen. Und dann hängt es eh von den Richtern ab, ob sie die Reform überhaupt umsetzten (siehe Unterhaltsreform 2008).
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Hat hier denn schon mal jemand nen Link zum verabschiedeten Gesetz gesetzt?
:brille
Wir können es, da Gesetzestext, auch gern hier reinstellen.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern
A. Problem und Ziel
Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge nach der bisher geltenden
Regelung des § 1626a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur dann gemeinsam
zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein (§ 1626a Absatz 2 BGB). Ohne den
Willen der Mutter konnte bisher keine gemeinsame Sorge der Eltern begründet werden.
Diese Regelung ist vielfach kritisiert worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat darin einen Verstoß gegen
die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) erkannt, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisherigen
Regelungen der §§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und 1672 Absatz 1 BGB mit Artikel
6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind.
Dem Vater ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, die Mitsorge auch dann zu erlangen,
wenn die Mutter keine Erklärung abgibt, die elterliche Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen
zu wollen. Dabei muss eine Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass die
Lebensverhältnisse, in die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hineingeboren
werden, unterschiedlich sind. Sie umfassen sowohl solche Beziehungen, in denen die
Beziehung der Eltern über eine lose Bekanntschaft nicht hinausgeht und in denen der
Vater keine Verantwortung übernehmen will, als auch solche, in denen das Kind in Lebensverhältnissen
aufwächst, die praktisch identisch sind mit denen, die auf einer intakten
Ehe der Eltern basieren.
Darüber hinaus muss der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter gerichtlich überprüfen
lassen können, ob ihm die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu
übertragen ist.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor:
1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters
zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge
entsteht nunmehr auch, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils
die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht
regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widerspricht.
2. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potenziell kindeswohlrelevanten
Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht eine gesetzliche
Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ihr
soll in diesen Fällen in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren
zur Durchsetzung verholfen werden.
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3. Beide Elternteile sollen mit Hilfe des Familiengerichts die gemeinsame Sorge erreichen
können. Auch die allein sorgeberechtigte Mutter soll mithin die Möglichkeit erhalten,
den Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden.
4. Außerdem wird dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der
Mutter eröffnet, und zwar, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht
kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes
am besten entspricht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die für nicht verheiratete Eltern nunmehr eröffnete Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, kann für die Beteiligten Kosten
verursachen. Deren Höhe dürfte sich regelmäßig jedoch in überschaubarem Rahmen halten.
Ausgehend von dem für die Übertragung der elterlichen Sorge im Regelfall anzusetzenden
Verfahrenswert in Höhe von 3 000 Euro (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], Ausnahmen vgl. § 45 Absatz 3
FamGKG) dürfte grundsätzlich eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 44,50 Euro anfallen
(vgl. Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Gemäß § 81 Absatz
1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) besteht für das Familiengericht zudem die
Möglichkeit, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die Stellung eines Antrags nach
§ 1626a Absatz 2 BGB-E unterliegt keinen besonderen Anforderungen. In Verfahren vor
dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang. Höhere
Kosten für die Beteiligten können im Einzelfall entstehen, wenn Anwälte am Verfahren
beteiligt sind oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang jedoch, dass auch im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen
elterlichen Sorge für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, Verfahrenskostenhilfe zu
beantragen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine
Kosten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die gesetzlich normierte Möglichkeit für beide Elternteile, die gerichtliche Übertragung der
gemeinsamen Sorge zu beantragen, wird zu zusätzlichen Verfahren bei den Familiengerichten,
Oberlandesgerichten und eventuell auch beim Bundesgerichtshof führen. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen
entstehen, ist nicht zuverlässig abschätzbar. Eine Abfrage bei den Ländern zu dem
durch die Übergangsregelung des BVerfG verursachten und aufgrund der Neuregelung
voraussichtlich zu erwartenden personellen und sachlichen Mehraufwand ergab kein einheitliches
Bild.
Es liegen Rückmeldungen der Justizressorts aus zwölf Ländern vor. Davon teilten fünf
Länder mit, mangels entsprechender statistischer Daten sei die Zahl der seit dem Beschluss
des BVerfG vom 21. Juli 2010 geführten Verfahren nicht bekannt und es ließe
sich auch keine ausreichend verlässliche Prognose über das künftig zu erwartende Verfahrensaufkommen
und den damit verbundenen Mehraufwand treffen.
Sieben Länder übermittelten, teils aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Amtsgerichten,
Verfahrenszahlen für den Zeitraum seit der Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010.
Der von den Ländern danach errechnete und mitgeteilte Mehraufwand aufgrund der Übergangsregelung
des BVerfG wird unterschiedlich angegeben mit: „0,63 Arbeitskraftanteilen
[(AKA)] im Richterdienst“, „20 % eines Richterpensums“, „etwa 1 % der Gesamtbelastung“,
„einem vollen Richterpensum; hinzu kommt der entsprechende Mehrbedarf bei den
Folgediensten“ bzw. „rund 4 AKA im richterlichen höheren Dienst“. Sechs Länder teilten
mit, der Mehraufwand habe mit dem bestehenden Personal bewältigt werden können
bzw. müssen; ein Land hat sich hierzu nicht geäußert.
Hinsichtlich des aufgrund der Neuregelung zu erwartenden Mehraufwands haben fünf
Länder angegeben, eine ausreichend gesicherte Schätzung sei ihnen nicht möglich; teils
wird ein „geringfügiger“, häufiger ein „spürbarer“ bzw. „erheblicher“ Zuwachs an Verfahren
erwartet. Zwei Länder haben den durch die Neuregelung verursachten Mehraufwand konkret
geschätzt und erwarten in erster Instanz einen „Personalbedarf von 2 - 2,5 Richterinnen
bzw. Richtern und 4 - 5 Beschäftigten des Servicedienstes“ bzw. einen maximalen
„landesweite[n] Personalmehrbedarf im richterlichen höheren Dienst von rd. 17 Soll-AKA“
(im Bereich der Amtsgerichte), „10 Soll-AKA (beschränkt auf 5 Jahre“; Verfahrenszuwachs
durch Verfahren, die die bereits vor der Neuregelung geborenen Kinder oder nur
Teilbereiche des Sorgerechts betreffen), sowie „1 Soll-AKA“ (im Bereich der Oberlandesgerichte).
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die bei Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen
elterlichen Sorge vorgesehenen Mitteilungspflichten Mehraufwand bei den Gerichten
(vgl. § 155a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 FamFG-E) sowie bei den Jugendämtern
(vgl. § 50 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
[SGB VIII]) verursachen. Der mit der Erfüllung der Mitteilungspflicht jeweils verbundene
Mehraufwand dürfte sich insgesamt in einem überschaubaren Rahmen halten.
Mehraufwand ist zudem zu erwarten bei den für die Führung des Sorgeregisters zuständigen
Geburtsjugendämtern sowie bei den für die Ausstellung des sogenannten Negativ-
Attests zuständigen Jugendämtern am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter. Ausgehend
von einer Fallzahl von rund 13 000 im Jahr entstehen für die Jugendämter einmalig
Umstellungskosten in Höhe von rund 6 000 Euro sowie ein jährlicher Mehraufwand von
maximal rund 60 000 Euro. Bei rund 600 Jugendämtern in Deutschland bedeutet dies
zusätzliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 100 Euro im Jahr pro Jugendamt.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
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F. Weitere Kosten
Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere
das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die Regelung lediglich familienrechtliche
Verfahren betrifft.
- 5 -
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1626a wird wie folgt gefasst:
„§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so
steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines
Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern
gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere
Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen
Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich,
wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“
2. In § 1626b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 1671, 1672“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz
1 Nummer 3 oder § 1671“ und die Angabe „§ 1696 Abs. 1“ durch die Wörter
„§ 1696 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
3. In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter „zum Zwecke der Auskunftserteilung nach
§ 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „zu den in § 58a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken“ ersetzt.
4. § 1671 wird wie folgt gefasst:
- 6 -
„§ 1671
Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche
Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht
die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem
Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr
vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge
nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das
Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des
Kindes oder das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht
der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die
Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der
Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a
Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung
der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die
elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.“
5. § 1672 wird aufgehoben.
6. § 1678 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz
3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund
des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge
dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.“
7. § 1680 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1671 oder § 1672 Abs. 1“ durch die Wörter
„§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- 7 -
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche
Sorge entzogen wird.“
8. § 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert
werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie
§ 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.“
9. § 1747 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam
zu, so
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die
Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen;
§ 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
Satz 1;
3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder
§ 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem
über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.“
10. In § 1748 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1626a Absatz
3“ ersetzt.
11. § 1751 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“
ersetzt. -
"Gewalttätig" wird jetzt interpretiert, als ein bißchen geschuppst :kopf .
Probleme mit dem GSR entstehen durch "Machthunger" :kopf
Eins ist mir hier klar geworden:
Väter, die alle Gründe gegen das GSR klein- oder wegreden, deren erstes Argument das der Gleichberechtigung ist, die das GSR mit dem Wahlrecht vergleichen, immer argumentieren, dass sich Väter ja nur kümmern können, wenn sie das GSR haben..., und selbst einen Antrag des KV schon für eine Zumutung halten, weil ungerecht, intereressieren sich eigentlich nur für eins: Für ihre Rechte, die sie um jeden Preis durchsetzen wollen, egal ob das GSR negativen Auswirkungen für manches Kind und für manche Mutter hat.Vielleicht könnten sich diese Väter ja auf einem anderen Gebie für ihre Gleichberechtigung einsetzen. Wie wäre es z.B. für die Pille für den Mann?
Ach nee, die könnte ja Nebenwirkungen haben. Also, das doch besser den Frauen überlassen... -
Es macht Sinn, dass dies die Mutter ist, denn sie ist von Anfang an sicher dabei
Aber wir leben ja nun nicht mehr in der Steinzeit .....und dies ist nicht nur eine Begünstigung, sondern auch eine Belastung der Mütter.
s.o.Wenn das SR gegen mich ausgenutzt wird und zu schweren Beeinträchtigungen in meinem Leben führt, sieht das Gericht auch, dass es dem Kindeswohl schadet, oder ist das fürs Kindeswohl irrelevant?
Gleiches gilt - wie schon so oft erwähnt - wenn das SR "gegen den Vater ausgenutzt" wird. Auch das schadet ganz sicher dem Kindeswohl.Ist denn das SR ein Grundrecht?
Wie wäre es denn damit: Grundgesetz Artikel 3(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
usw. .....
bei allem was ich hier so lese glaube ich, das wir einfach unterschiedlichen Erfahrungshintergrund haben.
Während die Mütter fest davon überzeugt sind, dass Mütter IM ALLGEMEINEN für's Kind unersetzlich und gut sind, haben einige Väter hier offensichtlich schon ganz anders ausgeprägte Mütter kennen gelernt.
Umgekehrt gilt das gleiche:
Aus mütterlicher Sicht scheinen Väter überwiegend kein Interesse an ihren Kindern zu haben, während hier gleichzeitig einige recht engagierte Väter anwesend sind, die aber - wenn überhaupt - dann eher als "Ausnahme" wahrgenommen werden.Ich denke, wir alles wissen das es DIE MUTTER oder DEN VATER in unterschiedlichsten Ausprägungen gibt, also ist die Diskussion um das "wenn aber in diesem einen Fall ... " nicht sinnvoll.
MENSCHEN bekommen zusammen KINDER - und es soll Ziel sein, dass sie möglichst gemeinsam alles tun damit es diesem Kind gut geht.
Die unverheirateten Väter, die nun wohl leichter das GEMEINSAME Sorgerecht erreichen können leben ja womöglich in fester Beziehung mit der Mutter des Kindes. Nur halt unverheiratet.Wäre doch schön, wenn mehr Väter "ins Boot geholt werden" und sich an Sorge, Pflege, Betreuung und vielem mehr ganz selbstverständlich beteiligen.
Eben - weil sie ganz selbstverständlich ELTERN sind - nicht nur "Samenspender, Vergewaltiger und Nö-keine-Lust-Väter" (Zitat Möwe):strahlen
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"Gewalttätig" wird jetzt interpretiert, als ein bißchen geschuppst :kopf .
Probleme mit dem GSR entstehen durch "Machthunger" :kopf
Eins ist mir hier klar geworden:
Väter, die alle Gründe gegen das GSR klein- oder wegreden, deren erstes Argument das der Gleichberechtigung ist, die das GSR mit dem Wahlrecht vergleichen, immer argumentieren, dass sich Väter ja nur kümmern können, wenn sie das GSR haben..., und selbst einen Antrag des KV schon für eine Zumutung halten, weil ungerecht, intereressieren sich eigentlich nur für eins: Für ihre Rechte, die sie um jeden Preis durchsetzen wollen, egal ob das GSR negativen Auswirkungen für manches Kind und für manche Mutter hat.Vielleicht könnten sich diese Väter ja auf einem anderen Gebie für ihre Gleichberechtigung einsetzen. Wie wäre es z.B. für die Pille für den Mann?
Ach nee, die könnte ja Nebenwirkungen haben. Also, das doch besser den Frauen überlassen...Der Schaden für das kind, den der Vater verursacht, muss aber nachvollziehbar sein für Dritte. Darum geht es. Dem Antrag wird nicht stattgegeben werden, wenn die Mutter glaubhaft versichern kann, dass das gemeinsame Sorgerecht übelfür das kind ist.
Das ist der große Unterschied zu bisher. Bisher hat das subjektive Gefühl der Mutter den Ausschlag gegeben. Jetzt müssen die Behauptungen bewiesen werden. Offensichtliche Dinge werden einfach zu beweisen sein.
Romi, lies mal durch, von mir eben eingestellt, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz beabsichtigt. Da wird auch auf deine Befürchtungen eingegangen. -
3. Beide Elternteile sollen mit Hilfe des Familiengerichts die gemeinsame Sorge erreichen
können. Auch die allein sorgeberechtigte Mutter soll mithin die Möglichkeit erhalten,
den Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden.
4. Außerdem wird dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der
Mutter eröffnet, und zwar, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht
kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes
am besten entspricht.Punkt 3 dürfte einige Mütter hier beruhigen - sie können die abwesenden Väter nun "mit einbinden".
Punkt 4 finde ich dahin gehend interessant, da dies anscheinend bisher kaum möglich war.
@BAP gab es sowas wie in Punkt 4 angesprochen bisher ?
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"Gewalttätig" wird jetzt interpretiert, als ein bißchen geschuppst :kopf .
Ich schrieb, dass es jetzt provokant wird, und du liebe Romi nimmst es für Ernst und gehst dann in Verallgemeinerungen und Gegenextreme um. Super Leistung.
Ich war bei der Polizei und Staatsanwaltschaft weil ich angeblich gewalttätig gegen meine Frau gewesen war. Sie hatte einen blauen Feck. Der kam zwar nur von meinem Block als sie schlug, aber offensichtlich wurde ihr Gewalt angetan.
Ich wollte hier mit Sicherheit nicht verharmlosen. Aber ER WAR MAL und VIELLEICHT NIMMT ER NOCH und WAS DENN GENAU sollten doch bitte nicht zur pauschalen Verneinung führen. Insbesonder da bis dahin überhaupt kein Detail in Richtung Kindeswohl genannt wurde. So ist es bis zur Reform. Zum Glück mit Inkrafttreten nicht mehr.
Was den Rest anbelangt, so kannst du ja nochmal die Studie lesen.
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Punkt 3 dürfte einige Mütter hier beruhigen - sie können die abwesenden Väter nun "mit einbinden".
Punkt 4 finde ich dahin gehend interessant, da dies anscheinend bisher kaum möglich war.
@BAP gab es sowas wie in Punkt 4 angesprochen bisher ?
Du zitierst ja hier den Kommentar zum Gesetzesentwurf. In der Form, dass dem nicht verheiratete Vater quasi direkt die alleinige Sorge übertragen werden kann - vor allem auch gegen den Willen der Mutter -, ist neu.
Gedacht ist dies natürlich nur, wenn deutlich erkennbare Defizite bei der Mutter vorliegen. Bisher mussten diese Kinder in ein Heim oder in eine Pflegefamilie gegeben werden. Der Weg zum Vater war juristisch nicht möglich. -
Bisher mussten diese Kinder in ein Heim oder in eine Pflegefamilie gegeben werden. Der Weg zum Vater war juristisch nicht möglich.
Dann ist das für die Kinder aber ein ganz klarer Fortschritt .....
Oder beginnt jetzt die Diskussion ob Kinderheim besser ist als Vater ? -
Hallo sandra71,
es ist was anderes, ob ein ET o h n e Kind nach jwd umzieht. Jedes ET ist grundrechtlich SelbstbestimmerIn seines Verhältnisses zum Kind. Ein ET ist nicht BestimmerIn des Verhältnisses des Kindes zum a n d e r e n ET.
M.E. wird spätestens das BVerfG ein solches Umzugsverbot kippen.Manche ET, vor allem UET, ziehen dem Kind hiterher. Das ist auch eine Möglichkeit.
MfG krypa
Sorry, aber ich habe anscheinend gerade eine Denkblockade. Ich verstehe Deinen Beitrag nicht wirklich.
Was ich mit meinem Beitrag sagen wollte ist:
Es wird dem BET mit ASR bei Umzug mit Kind vorgeworfen, das Verhältnis zwischen Kind und UET durch die Entfernung zu erwschweren bzw. negativ zu beeinflussen. Dies wird als Kindeswohl gefährdend bezeichnet. Zumindest so ich Euch bei der Argumentation verstanden habe. Ergo gefährdet ein wegziehendes UET doch dann auch das Kindeswohl. Deshalb sagte ich, das im Gegenschluss der UET auch nur mit ok des BET wegziehen darf. Obwohl, eigentlich sollten das die Kinder entscheiden. Nur die sind meist noch zu jung und können die Tragweite der Entscheidung nicht sehen. Wenn hier nach Gleichberechtigung gerufen wird, dann bitte komplett, sprich auch hier.Du zitierst ja hier den Kommentar zum Gesetzesentwurf. In der Form, dass dem nicht verheiratete Vater quasi direkt die alleinige Sorge übertragen werden kann - vor allem auch gegen den Willen der Mutter -, ist neu.
Gedacht ist dies natürlich nur, wenn deutlich erkennbare Defizite bei der Mutter vorliegen. Bisher mussten diese Kinder in ein Heim oder in eine Pflegefamilie gegeben werden. Der Weg zum Vater war juristisch nicht möglich.
Steht es aber nicht so im neuen Kindschaftsrecht? Ich meine die Übertragung des ABR auf das andere ET, wenn der eine den Umgang nicht sichern kann/will? -
Weil das hat ja nichts mit dem Kind zu tun,. so wie ich es heraushöre......
Ja. Egal was er für ein Arsch er ist als Vater wird er beurteilt.
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Steht es aber nicht so im neuen Kindschaftsrecht? Ich meine die Übertragung des ABR auf das andere ET, wenn der eine den Umgang nicht sichern kann/will?
Sandra, ich beziehe mich da auf Posting 504, in dem der jetzt angenommene Gesetzesentwurf steht und die Gesetzeserklärung der Bundesregierung. Löwe hat aus dem Gesetzeskommentar zitiert, was wichtig ist, um den Satz einzuordnen.
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Naja - ich denke das muss man relativieren. So schnell ist das gar nicht. Und Einspruchsmöglichkeiten / weitere Instanzen gibt es sicher auch noch.
Im Moment gilt noch die Ideologie "Sorgerecht bei Mutter = Kindeswohl"
Und diese Ideologie wird nun durch ein Antrags / Widerspruchsverfahren mit Fristen ersetzt.
Was dabei dem Fachwissen entgegen stehen soll ... :hae:Die Argumentation, dass das Verpassen eine 6-Wochenfrist dem Kindeswohl widerspricht kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Was, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil andere wichtige Fristen und Termine verpasst ? Schulanmeldung / Kinderarzt / Zahnarzt / Nahrungszubereitung / .....Interessant, dass die AutorIN über die "Aufteilung der Rechte am Kind" schreibt.
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Wo macht sie das? Wo verhält sie sich wie ein Mod??
Denn das ist in meinen Augen "sich am Thema beteiligen":
Und ich lese nirgends wo sie dich angegriffen hat oder Dich beurteilt hat. Sie konnte es nur nicht verstehen... und hat nachgefragt? Wo ist da das Problem?? :frag
Trotzdem all das hin und her... finde ich, steht es Dir in keine Weise zu, solche Komentare, wieviel Beiträge der jeweilige geschrieben hat.... von dir zu geben... das gehört sich nicht!!
Was puzzlest du denn jetzt zusammen? :hae:
Ehrlich gesagt habe ich den Eindruck, dass Du Dich ständig wiederholst und leider die meine Antworten nicht verstehst.
Vielleicht solltest Du mal versuchen, unabhängig von Deinem persönlichen Hintergrund zu diskutieren und auch anderen Usern gegenüber etwas sachlicher zu bleiben. -
Tja liebe Frau Schwab vom VAMV! Wenn die Kindeswohlprüfung das Herzstück des Kindschaftsrecht ist, warum dann nicht auf für Mütter? Vielleicht landen dann weniger Babys in der Kühlbox oder im Blumenbeet. Sie wissen sicherlich, dass die meisten innerfamiliären Kindstötungen durch Mutterhand geschehen? Oder geht es ihnen etwa um das Wohl der Mutter? :nixwieweg
Alternative: Vier Augen sehen mehr als 2
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Tja liebe Frau Schwab vom VAMV! Wenn die Kindeswohlprüfung das Herzstück des Kindschaftsrecht ist, warum dann nicht auf für Mütter? Vielleicht landen dann weniger Babys in der Kühlbox oder im Blumenbeet. Sie wissen sicherlich, dass die meisten innerfamiliären Kindstötungen durch Mutterhand geschehen?
uuiiiihh ... jetzt sind dir die Argumente ausgegangen? oder was soll das denn.
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Summerjam,
dass die Mutter ihr Sorgerecht verliert, wenn sie ihrer Pflicht nicht nachkommt- das Thema hatten wir hier schon einige Male.
In den von dir genannten tragischen Fällen passiert noch weit mehr.Du unterstellst, dass es garnicht um das Kind geht, sondern nur darum, wie die Mutter mit dem GSR zurecht kommt?
Mal eine persönliche Frage: Dir geht es nicht um deine Rechte, darum, wie es dir geht? Inwieweit profitiert dein Kind denn ganz konkret davon, dass du das GSR hast/oder bekommst?
Vielleicht erhellt das ja hier die Diskussion.