Was ändert sich beim Unterhalt wenn ein Kind 18 wird?

  • Mein A wird Ende November 18 Jahre alt. Sie geht noch mindestens anderthalb Jahre zur Schule.


    Mein Exgatte erwähnte jetzt, dass er von einem befreundeten Anwalt den Unterhalt neu berechnen lässt, weil sich ja durch die Volljährigkeit einiges ändert und wollte auch gleich wissen, was ich etwa verdiene.
    Da die letzte Unterhaltsneuberechnung ursprünglich extrem einseitig erfolgte und vor Fehlern nur so wimmelte, möchte ich ganz gerne vorab ein paar Infos einholen, wofür er z.B. mein Gehalt wissen muss. Was sollte ich noch beachten, z.B. Kosten für Verpflegung, Unterkunft oder so etwas?


    Und wo wir gerade beim Thema Unterhalt sind, unter welchen Bedingungen ist mein Exgatte für seine jetzige Ehefrau unterhaltsverpflichtet? (Sie hat aus 1. Ehe ebenfalls 3 Kinder, die älter als 13 Jahre sind - und geht nach seiner Auskunft nicht arbeiten.)

  • Hallo Sabine,


    ich bin zwar nicht der Spezialist, aber mein Sohn wurde ja letzten November volljährig. Bei uns war es so, dass der vorhandene Titel bis zum 18. Lebensjahr begrenzt war (bzw. für alle 3 Kinder ist) und mein Ex hat dann direkt die Zahlung eingestellt und mein Sohn musste Bafög beantragen, weil er studiert. Wenn Deine Tochter noch zur Schule geht, errechnet sich der Unterhalt soweit ich weiss aus dem Netto von Vater und Mutter zusammen, weil dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Dann wird das ganze Kindergeld abgezogen und der Unterhalt entsprechend dem Einkommen auf Dich und Ex verteilt.


    Also z. B. 1500,00 Du + 2500,00 er = 4000,00 - dann wird der Betrag nach der DDT ermittelt, ich sag mal irgendwas, z. B. 500,00 Euro (hab die DDT jetzt nicht parat). Dann wird das Kindergeld abgezogen also 500,00 - 184,00 = 316,00 und davon muss der Ex ihr 5/8 und Du 3/8 zahlen, gequotelt nach dem Einkommen. Und dann musst Du mit Deiner Tochter "verhandeln" was sie Dir für Kost und Logis abtritt.... so irgendwie :D


    Aber bestimmt kann Dir jemand den genauen Gesetzestext nennen.


    Jedenfalls ist das der Grund, warum er wissen wollte, was Du verdienst.


    Edit sagt: zur neuen Ehefrau weiss ich leider nix.


    Liebe Grüße vom Einhorn :wink

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    2 Mal editiert, zuletzt von Einhorn ()

  • Einmal ist damit das kind volljährig. Damit bist du (rechtlich gesehen)nicht mehr diejenige, die Unterhalt einfordern kann. Sondern der junge Erwachsene muss das jetzt selbst.
    Jetzt sind auch beide Eltern "barunterhaltspflichtig". Also müssen beide Eltern ihr Einkommen offen legen.


    Allerdings ist der Berechner nicht der Anwalt deines Ex, hüstel, sondern der, den das Kind beauftragt. Nur dem Kind/jungen Erwachsenen müssen die daten im ersten Gang offengelegt werden. Nicht dem Ex ...


    In der Düsseldorfer Tabelle (Hier im Leitfaden auffindbar) findest du den Unterhaltssatz für das Kind. Manchmal hat man Glück und das JA berechnet auch fürüber 18-Jährige. Sonstbraucht es - wenn ihr beide Einkommen habt und man könnte vermuten, einer will sich rauswinden, einen Anwalt.


    Wir haben schon eine Menge Threads zum Thema gehabt. Hol dir mal Infos über die Suchfunktion. Da findest du vielleicht auch eure "Besonderheiten" wieder.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Danke schon mal für die Auskunft (das mit der Suchfunktion hab ich sogar vorher versucht, aber irgendwie nicht das "Richtige" gefunden).


    Tochterkind traut sich leider nicht, irgendetwas von Papa zu fordern, weil sie Angst hat, dass Papa sie dann wieder mit "Missachtung bestraft".


    Ex muss mir (bzw. meinem Anwalt) sein Gehalt aber noch offenbaren, weil er ja noch für 2 Minderjährige Unterhalt zahlen darf/muss.

  • Dann empfehle ich, dass dein Anwalt in deinem und in des erwachsenen Kindes Auftrag den Unterhalt berechnet. Das wäre ein Aufwasch. Hier müssen ja alle Kinder berücksichtigt werden. Eine Berechnung nur für das älteste Kind funktioniert nur, wenn Ex und Du überdurchschnittlich verdienen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Volleybap hat schon fast alles gesagt.


    Es ändert sich der Selbstbehalt und das beide zahlen müssen.


    Allerdings ist der Berechner nicht der Anwalt deines Ex, hüstel, sondern der, den das Kind beauftragt. Nur dem Kind/jungen Erwachsenen müssen die daten im ersten Gang offengelegt werden. Nicht dem Ex ...


    Ja, A müsste einen eigenen Anwalt beauftragen um Unterhalt zu fordern. Theoretisch müsste KV jetzt erst mal keinen bezahlen.


    Ich nehme an das Schreiben vom Anwalt vom KV war die Aufforderung dein Einkommen (das jetzt mit eingerechnet wird) offenzulegen.
    Du hast mehrere Möglichkeiten. Nix tun.... dann kann KV sagen ok Du zahlst alles oder Anwalt für A suchen und der fordert von Euch beiden Einkommensbelege an.
    Damit erfährt Anwalt von KV natürlich wie viel Einkommen Du hast.


    Der Anwalt der von A beauftragt wird darf sollte nicht deiner sein.


    Oder Ihr setzt Euch beide hin und einigt Euch.

  • Das wird etwa unser Ziel sein (haben wir bisher auch so gehandhabt - aber es wäre nicht gut, wenn ich/wir alles glauben, was der befreundete Anwalt so berechnet).


    Wenn Ihr Euch beide einen Anwalt nehmt und eine Rechtsberatung bucht?

  • Wenn das Kind 18 Jahr alt ist und noch zu Schule geht und bei der Mutter wohnt, ändert sich erst mal nichts gravierendes, außer das der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle eine Spalte weiterrückt. Die Mutter ist nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Und das Ganze bis das Kind 21 Jahre alt ist (und in Schulausbildung sich befindet). Anders sieht es aber aus, wenn das Kind auszieht und eine eigene Wohnung hält, dann sind Mutter und Vater je nach ihren Einkommensverhältnissen verpflichtet anteilig Unterhalt zu zahlen. Auch gehen dann die minderjährigen Kinder vor und auch die Ehefrau, die noch minderjährige Kinder betreut und aus diesem Grunde nicht arbeiten geht. Erst dann kommt das volljährige Kind, welches einen eigenen Hausstand hat oder welches bereits 21 Jahr alt ist.
    Ab dem 18. Lebensjahr ist der Unterhaltszahler berechtigt, das Geld dem Kind auszuzahlen. Die Mutter müsste sich in dem Fall mit dem Kind verständigen, welcher Betrag für Zimmer, Essen, Waschen, Bügeln....... an die Mutter weitergereicht werden muss

  • Wenn das Kind 18 Jahr alt ist und noch zu Schule geht und bei der Mutter wohnt, ändert sich erst mal nichts gravierendes, außer das der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle eine Spalte weiterrückt.

    Es heißt dort allgemeinen Schulausbildung. Ich glaube damit ist gemeint nach Abitur ist ende. In der Regel ist man mit 18 damit feritg. Ist das Kind nicht in einer allgemeinen Schulausbildung erhöht sich der Selbstbehalt von 950 (360€ Warmmiete) auf 1150€ (450€ Warmmiete).
    Das nennt sich dann angemessener Selbstbehalt statt notwendiger.


    Die Mutter ist nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

    Das stimmt nicht!


    Was währe wenn Kind auszieht? Muss Mutter dann auch nicht zahlen?


    Hier ist ein schönes Beispiel. Vorsicht Unterhalt von anderen Kindern (vorrangig) schmälert das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

  • Die Mutter ist nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

    Der Unterhaltspflichtige bei dem das Kind wohnt leistet schon Unterhalt in Form von natural Unterhalt da ja Wohnraum und Verpflegung zur Verfügung gestellt wird

    Tochterkind traut sich leider nicht, irgendetwas von Papa zu fordern, weil sie Angst hat, dass Papa sie dann wieder mit "Missachtung bestraft".

    Deine Tochter kann beim JA eine Beistandschaft für junge Erwachsene beantragen

    Probiers mal mit Gemütlichkeit mit Ruhe und Gemütlichkeit

    jagst du den Alltag und die Sorgen weg

  • Zitat von »kullerkeks«
    Die Mutter ist nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.


    Der Unterhaltspflichtige bei dem das Kind wohnt leistet schon Unterhalt in Form von natural Unterhalt da ja Wohnraum und Verpflegung zur Verfügung gestellt wird


    Das kenne ich so nicht. Sondern so:

    Jetzt sind auch beide Eltern "barunterhaltspflichtig".


    Diese Barunterhaltspflicht kann gegen Wohngeld, Kostgeld, etc. aufgerechnet werden.