Zum 1.7. 2012 neue Leitlinien zum Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

  • Leitlinien zum Unterhalt
    Stand: 01.07.2012
    zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
    Unterhaltsrechtliches Einkommen
    1. Geldeinnahmen
    1.1
    Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
    1.2
    Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
    1.3
    Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt min-derjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
    1.4
    Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit sol-che Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Er-sparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.
    2
    1.5
    Bei Selbständigen ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letz-ten drei Jahren, auszugehen.
    Für die Vergangenheit sind die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßge-bend.
    Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen ab-gestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsin-haber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
    Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung: AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finan-ziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
    Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.
    1.6
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt. Dabei kann zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte auf einen Mehrjahreszeitraum ab-gestellt werden. Nr. 1.5 Abs. 2 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5.
    Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.
    1.7
    Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Steuervorteile, die auf unterhalts-rechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Be-tracht.
    3
    1.8
    Sonstige Einnahmen wie z. B. berufstypische Trinkgelder, Krankentagegeld.
    2. Sozialleistungen
    2.1
    Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen.
    2.2
    Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflich-teten. Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein Einkommen, nicht sub-sidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge § 24 SGB II, Einstiegsgeld § 29 SGB II, Entschädigung für Mehraufwendungen § 16 SGB II. Die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann jedoch treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
    2.3
    Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
    2.4
    BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden.
    2.5
    Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 EUR bzw.150 EUR bei verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag sowie Erziehungsgeld sind nur dann Ein-kommen, wenn einer der Ausnahmefälle der §§ 11 BEEG, 9 S. 2 BErzGG vorliegt.
    4
    2.6
    Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversiche-rung sind Einkommen.
    2.7
    Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozial-leistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen auf-gezehrt werden.
    2.8
    Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch den ihre Bemühun-gen abgegolten werden, ist Einkommen. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
    2.9
    Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII sind anders als beim Ehegattenun-terhalt beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen des Beziehers zu berücksichtigen.
    2.10
    Sozialhilfe ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII) - insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) - durch die Sozialhilfe und den Unter-halt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
    2.11
    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.
    5
    3. Kindergeld
    Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981, 28, 29).
    4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
    Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Ei-genaufwendungen ersparen.
    5. Wohnwert
    Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grund-stückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlage-fähige Kosten entstehen.
    Zinsen sind in diesem Zusammenhang absetzbar, Tilgungsleistungen, wenn sie nicht der ein-seitigen Vermögensbildung dienen, insoweit kommt allein eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge in Betracht (vgl. Ziffer 10.1).
    Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinan-dersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungs-antrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
    6
    6. Haushaltsführung
    Für die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen. Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 350 EUR monatlich angesetzt werden.
    7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
    Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit (vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.
    8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
    Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.
    9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
    Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte, die sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumut-barkeit auch aus einer Nebentätigkeit ergeben können.
    10. Bereinigung des Einkommens
    10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
    Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeauf-wendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.
    Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Alters-vorsorge regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Alters-vorsorge können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt 5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der ge-setzlichen Rentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversorgung aufgewendet werden.
    7
    Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abge-stellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört bei unstreitigem, freiwillig geleistetem oder tituliertem, aber nicht angegriffenem Unterhalt auch das Realsplitting (vgl. BGH FamRZ 2007, S. 793 f; BGH FamRZ 2007, S. 882 f; BGH FamRZ 2007, 1303). Ob im laufenden Jahr von der Mög-lichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Um-ständen des Einzelfalls.
    10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
    10.2.1
    Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle.
    10.2.2
    Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfer-nungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in Betracht.
    10.2.3
    Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
    10.3 Kinderbetreuung
    Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann um den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert wer-den. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartenbe-suchs, diese sind Mehrbedarf des Kindes.
    8
    10.4 Schulden
    Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Ent-stehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläu-biger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Unter Umständen besteht im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungs-freigrenzen (BGH FamRZ 2005, 608; BGH FamRZ 2008, 497).
    10.5 nicht besetzt
    10.6 Vermögensbildung
    Vermögenswirksame Leistungen, die nicht unter Nr. 10.1 fallen, vermindern das Einkommen nicht. Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage sind dem Bezie-her zu belassen.
    Kindesunterhalt
    11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
    Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetra-ges (Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
    11.1
    In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studien-gebühren nicht enthalten.
    9
    11.2
    Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu beachten.
    12. Minderjährige Kinder
    12.1
    Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann jedoch entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zu Unterhaltszahlungen nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gestei-gerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt (BGH, FamRZ 2011, 1041).
    12.2
    Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilwei-se, in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem be-treuenden Elternteil zu Gute.
    12.3
    Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflich-tet, haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.
    12.4
    Bei Zusatzbedarf (Kostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.
    10
    13. Volljährige Kinder
    13.1
    Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle - nach seinem Einkommen ergibt.
    Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabel-le. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
    13.2
    Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbil-dungsbeihilfen.
    13.3
    Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 2 der Düssel-dorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kin-dern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sicherge-stellt ist.
    Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleich-rangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unter-haltspflichten zu kürzen.
    11
    Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.
    14. Verrechnung des Kindergeldes
    Kindergeld wird nach § 1612 b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, bei minderjähri-gen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.
    Ehegattenunterhalt
    15. Unterhaltsbedarf
    15.1
    Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnis-sen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechts-kraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nachträgliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fort-bestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit ho-her Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 2012, 281).
    Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der nicht unter dem Existenzminimum für nicht Erwerbstätige liegen darf (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle).
    Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen (Nr. 10) vorab der prägende Kindesunterhalt –Zahlbetrag – abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen.
    12
    Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt.
    15.2
    Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen.
    Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgren-zen lassen.
    Der Erwerbstätigenbonus ist von dem gemäß Nr. 10 bereinigten Erwerbseinkommen, das zusätzlich um den Kindesunterhalt in Höhe des Zahlbetrages zu mindern ist, zu bilden.
    Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des ande-ren Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der sonstigen Einkünfte bei-der Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf).
    15.3
    Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine konkrete Bedarfsbe-rechnung in Betracht. Von sehr guten Einkommensverhältnissen kann in der Regel ausge-gangen werden, wenn das bereinigte Gesamteinkommen der Eheleute oberhalb der höchs-ten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt.
    15.4
    Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebe-dürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen.
    13
    Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist.
    Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunter-halt nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gülti-gen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei-trag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errech-net.
    Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krank-heit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999, 372).
    15.5
    Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
    15.6
    Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.
    16. Bedürftigkeit
    Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.
    Erwerbseinkommen ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2).
    14
    17. Erwerbsobliegenheit
    17.1
    Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemein-schaftlichen Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist überobligatorisch und nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
    Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsan-spruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.
    Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nacheheli-chen Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe ge-wachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsa-me Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie der Dauer der Ehe zu berücksichtigen (el-ternbezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB).
    Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Er-werbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.
    Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578 b BGB zu befristen.
    17.2
    In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Oblie-genheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
    18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
    Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden El-ternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn
    15
    dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739; FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357, FamRZ 2010, 444).
    Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegen-heit gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
    19. Elternunterhalt
    Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstäti-gen (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich aus-zugleichen.
    20. Lebenspartnerschaft
    Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
    Leistungsfähigkeit und Mangelfall
    21. Selbstbehalt des Verpflichteten
    21.1
    Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbehalt.
    16
    21.2
    Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljähri-gen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
    21.3
    Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kin-dern nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
    21.3.1
    Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1) beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.150 EURO.
    21.3.2
    Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt 1.050 EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
    Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ferner ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen, bei dem der Halbteilungsgrundsatz zu beachten ist, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Ver-fügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen.
    Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreitei-lung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens zulässig. Weitere individuelle Billig-keitserwägungen können berücksichtigt werden.
    Die Erwerbsobliegenheit des neuen, mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehe-gatten bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 1569 ff BGB, wobei ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB wegen elternbezogener Gründe, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, in der Regel außer Betracht bleibt.
    17
    21.3.3
    Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle 1.500 EURO.
    21.4
    Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner können eine Herabset-zung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
    22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
    Insoweit wird auf Anm. B. VI der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.
    23. Mangelfall
    23.1
    Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur De-ckung seines Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Un-terhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtig-ten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
    23.2
    Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle nach den jeweiligen Zahlbeträgen.
    24. Rundung
    Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
    25. Ost – West – Fälle
    überholt
    18
    Anhang
    Rechenbeispiel zu Nr. 15.2
    a)
    Nur ein Ehegatte hat Einkommen:
    Erwerbseinkommen V: 2.100 €
    B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig
    Ehegattenunterhalt: 2.100 € x 3/7 = 900 €
    b)
    beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:
    Erwerbseinkommen V: 2.100 €
    Erwerbseinkommen B: 1.400 €
    Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (vgl. Nr. 15.2) Der Bedarf beträgt 1.700 €,
    nämlich 2.100 x 3/7 + 1.400 x 4/7.
    Auf den Bedarf von 1.700 € ist das Erwerbseinkommen B von 1.400 € mit 7/7 anzurechnen.
    Es bleibt ein ungedeckter Bedarf (Anspruch) von 300 €.
    Verkürzte Unterhaltsberechnung in diesem Fall nach der Differenzmethode:
    (2.100 - 1.400 ) x 3/7 = 300 €
    c)
    beide Ehegatten haben prägendes Einkommen, B hat zusätzlich nicht prägende Einkünfte (z. B. Lottogewinn, Erbschaft, nach unvorhersehbarem Karrieresprung, unzumutbares Einkom-men):
    prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 € prägendes Erwerbseinkommen B: 1.050 €
    zusätzliches nicht prägendes Zinseinkommen B: 350 € Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 15.2):
    Bedarf B: 2.100 x 3/7 + 1.050 x 4/7 = 1.500 €
    anzurechnen:
    das prägende Erwerbseinkommen von B (1050 x 7/7) 1.050 €
    das nicht prägende Einkommen von B 350 €
    Restbedarf ( = Anspruch): 100 €
    19
    Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode:
    Bedarf B: 1/2 (2.100 € x 6/7 + 1.050 x 6/7) = 1.350 €
    anzurechnen:
    Gesamteinkommen B: 1.050 € x 6/7 + 350 = 1.250 €
    Restbedarf (Anspruch) 100 €
    d)
    V hat prägendes, B hat nicht prägendes Einkommen (Zinsen aus nach Scheidung angefalle-ner Erbschaft). Bei B, nicht bei V , ist trennungsbedingter Mehrbedarf von 150 € zu berück-sichtigen:
    Prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 €
    nicht prägendes Zinseinkommen B: 300 €
    Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsmethode:
    Bedarf B: 3/7 x 2.100 = 900 €
    trennungsbedingter Mehrbedarf B: 150 €
    Gesamtbedarf B: 1.050 €
    anzurechnen: 7/7 x 300 = 300 €
    Restbedarf: 750 €.
    V ist leistungsfähig, weil ihm mit 1.350 € mehr als sein Bedarf von (2.100 x 4/7 =) 1.200 € verbleibt.
    Zu Nr. 23 Mangelfall
    Wegen der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf das Rechenbeispiel in der Düssel-dorfer Tabelle unter C. Bezug genommen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    2 Mal editiert, zuletzt von friday72 ()

  • Meines Erachtens ist es auch wichtig, die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle auch auf dieser Seite einzufügen, da die Leitlinien vor allem im Punkt 21.2 auf die Anmerkungen explizid verweisen.


    Die aktuellsten Anmerkungen die ich finde, stammen aus dem Jahr 2011 und können hier:


    http://www.olg-duesseldorf.nrw…eldorfer_Tabelle_2011.pdf


    eingesehen werden.


    lg


    Camper

  • Das sind, wie geschrieben, die neuen, also überarbeiteten offiziellen Leitlinien des OLG Düsseldorf. Müssten mittlerweile auch überall im Netz stehen. Das Ding hier habe ich verschlampert freischalten zu lassen.


    Und die Düsseldorfer Tabelle steht mit allen Anmerkungen in unserem Leitfaden, Camper.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    2 Mal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Ich habe mir mal die Mühe gemacht und verglichen, welche Veränderungen eingetreten sind.


    In den letzten unterhaltsrechtlichen Leitlinien sieht Punkt 12.1 noch so aus


    In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien ab 01.07.2012 steht zum Punkt 12.1 folgendes


    Zitat

    Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann jedoch entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zu Unterhaltszahlungen nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gestei-gerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt (BGH, FamRZ 2011, 1041).


    Es ist also erstmals nicht mehr von einem bedeutend höheren Einkommen die Rede, sondern davon dass beim UET der angemessene Unterhalt nicht unterschritten werden sollte, wenn der BET eigenes Einkommen über dem angemessenen Untehalt hinaus hat.


    lg


    Camper

  • Hier mal zum Vergleich


    OLG-Düsseldorf
    21.2
    Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer
    Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB)



    21.3.2
    ....
    Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ferner ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen, bei dem der Halbteilungsgrundsatz zu beachten ist, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Ver-fügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen.

    OLG-Hamm

    21.2 Notwendiger Selbstbehalt
    Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber
    minderjährigen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Kindern in der Regel
    mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 950 €; bei teilweiser
    Erwerbstätigkeit können die Beträge modifiziert werden. Hierin sind Kosten für Unterkunft
    einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360 €
    enthalten.


    21.5 Anpassung des Selbstbehalts
    Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn z.B. die in den
    jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbar
    erheblich überschritten werden oder wenn das nach Abzug eines zugerechneten geldwerten
    Vorteils (für die private Nutzung eines Firmenwagens oder einer Wohnung) verbleibende
    Einkommen nicht ausreicht, um den restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.
    Der Selbstbehalt ist in der Regel nicht schon deshalb abzusenken, weil die tatsächlichen
    Wohnkosten die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nicht erreichen.
    Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der
    eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt wird.
    Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner kann
    nach Nr. 6.2 berücksichtigt werden, maximal bis zur Grenze des sozialhilferechtlichen
    Existenzminimums.


    Kann jemand hier die Düsseldorfer Interpretation mal übersetzen?
    Im OLG-Hamm Bezirk ist es durchaus möglich, den geringen SB aufgrund der höheren Miete zu erhöhen.

    ***************************************
    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
    ***************************************

  • RobertK


    Das steht in den Anmerkungen A Nr. 5 der Düsseldorfer Tabelle.


    Wenn erhöhte Kosten vorhanden und unvermeidbar sind, dann kann der Selbstbehalt erhöht werden. Müssen nicht nur Wohnkosten sein, worauf sich die Hammer Leitlinien beziehen. Können auch Kosten für die Aufwendung zur Linderung, Vermeidung, Minderung oder Beseitigung einer Behinderung/Schwerbehinderung sein.


    lg


    Camper

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()


  • OK. Danke für die Info. Gerade im Düsseldorfer Raum bekommt man bestimmt keine Bleibe für 360 Euro warm. Der ganze Passus ist eigentlich total überholt, wenn man die Mieten in den Großstätten sieht.

    ***************************************
    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
    ***************************************

  • Hallo,


    hab mir da grad mal durchgelesen und hab mal eine Fragen.


    Wenn ein Mann, geschieden ist und kinder hat, neu heiratet - ist es dann so, das der neue ehegatte nen eignen Selbstbehalt hat von 920 Euro und auch das die Grundlage wäre worauf, eine neue Unterhaltsberechnug gemacht werden darf?


    Wie sieht das aber aus, wenn der neue ehegatte auch ein Kind hat, welches aber von einem anderen Vater ist, findest das dann auch irgendwo platz in dieser Berechnung?

  • Hi Volleybab!


    Erstmal Danke für die Infos.


    Allerdings habe ich zu drei Textpassagen eine Frage die du mir eventuell beantworten kannst ;)


    Meine Fakten, ganz kurz...


    Ein Kind lebt bei mir, eins bei der Mutter. Mutter hat jetzt mal wieder einen Prozess angestrengt weil ich angeblich zuwenig Unterhalt bezahlen würde. Ich zahle zwar nicht den vollen Satz nach DDT aber ich zahle meiner Meinung nach mehr als ich müsste. Ihr ist es aber nicht genung. Weil sie an mich mehr zahlen muss...


    Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
    Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Er-werbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.

    Habe ich das richtig verstanden, daß man mir keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterstellen kann weil sonst Arbeit und Kindesbetreuung insgesamt zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde? Die Beweislast dass dem nicht so ist liegt dann bei ihr?


    Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann jedoch entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zu Unterhaltszahlungen nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gestei-gerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt.

    Sie verdient etwas mehr als ich. Ihr Selbstbehalt ist trotzt Unterhaltszahlung für den Großen an mich noch nicht erreicht. Also muss Sie eben einen Teil dazu bezahlen wenn ich nicht vollumfänglich leistungsfähig bin und Sie mir auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterstellen kann (s.o.)?


    Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Alters-vorsorge regelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Alters-vorsorge können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt 5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen.

    Ich bin selbstständig. Also kann ich, selbst wenn ich es zur Zeit nicht mache, insgesamt 24% meines Bruttoeinkommens als Altersvorsorge anrechnen?`


    Vielen Dank!


    Gruß,
    PapaT

    .








    Wenn dich etwas nervt ändere es!

  • Habe ich das richtig verstanden, daß man mir keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterstellen kann weil sonst Arbeit und Kindesbetreuung insgesamt zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde? Die Beweislast dass dem nicht so ist liegt dann bei ihr?


    Mit einem Kind Zuhause kann gesteigerte Erwerbsobliegenheit eigentlich nicht gefordert werden bzw. bei der Berechnung angerechnet werden.


    Sie verdient etwas mehr als ich. Ihr Selbstbehalt ist trotzt Unterhaltszahlung für den Großen an mich noch nicht erreicht. Also muss Sie eben einen Teil dazu bezahlen wenn ich nicht vollumfänglich leistungsfähig bin und Sie mir auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterstellen kann (s.o.)?


    So würde ich das auch verstehen, was die Düsseldorfer da von sich geben.


    Ich bin selbstständig. Also kann ich, selbst wenn ich es zur Zeit nicht mache, insgesamt 24% meines Bruttoeinkommens als Altersvorsorge anrechnen?`


    Genau so liest sich das.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • :tuschel Die aktuelle DüTa steht immer in unserem Leitfaden. :tuschel

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.