Argumente Für das Eilverfahren

  • Ich glaube zu wissen nach § 15X irgendwas innerhalb eines Monats


    DUS,
    ich glaube zu wissen nach irgend(et)was solltest Du Dir, Orphelio, aber irgendwie keine Sorgen machen.....oder mache ich gerade einen "Dus`schen" Übertragungsfehler?


    Na, was denn nun?


    Familiengerichtsverfahren sollten nach der Kindschaftsrechtsreform von 2009 spätestens innerhalb von 4 Wochen terminiert werden, um den kindlichen Zeitempfinden Rechnung zu tragen. Passiert aber leider häufig nicht in dieser Zeitspanne, manchmal vergehen Monate, selten leider Jahre (Stichwort: Europäischer Menschengerichtshof zu Menschenrechtsverletzungen in Deutschland in Familiengerichtsverfahren bei zu langer Verfahrensdauer, derzeit liegen wieder über Hunderte von Petionen von Betroffenen aus Deutschland dem Gerichtshof vor...)


    Vom kindlichen Zeitempfinden scheint auch die JA-Mitarbeiterin nicht besonders viel in ihrer Ausbildung mitbekommen zu haben, wenn sie denn nun meint, dass es für Orphelio als primäre Bindungsperson für das Kind nach über 8 Monaten (!) endlich an der Zeit ist, sich für einen (begleiteten!) Umgang einzusetzen.... Hammer!


    Sag mal, Orphelio, was hast Du denn bloß gemacht, dass man Deinen Umgang gleich begleiten musst. Bist Du etwa so ein brutaler, schlagender roher Typ aus einer Spezialeinheit? Oder meinst Du vielleicht einen Umgangspfleger, der die Umgänge sicherstellt?


    Garda

  • ich meine, man braucht für sowas keinen Eilantrag stellen, weil das relativ zügig bearbeitet wird.
    Hab ich auch schon hinter mich gebracht. Wenn es nicht eingehalten wird, kann man sich beschweren


    § 155
    Vorrang- und Beschleunigungsgebot


    (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das
    Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren
    wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt
    durchzuführen.


    (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den
    Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat
    nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem
    Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus
    zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem
    Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.


    (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

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  • Vom kindlichen Zeitempfinden scheint auch die JA-Mitarbeiterin nicht besonders viel in ihrer Ausbildung mitbekommen zu haben


    Liebes Gardagirl,


    da JA-Mitarbeiter im Allgemeinen Verwaltungsfachangestellte sind und nicht alles Pädagogen oder sonst was sind haben diese Leute in ihrer Grundausbildung keinen Pädagogischen Lehrteil gehabt.
    Dessen sollte man sich im klaren sein! Das sind Mitarbeiter wie jeder andere in einer Verwaltung auch, nur dass (zum Glück) auch Pädagogen mit in der Abteilung arbeiten, aber eben nicht jeder Mitarbeiter ein solcher ausgebildeter ist.


    LG mamaJ


    Edith: Grammatik-Korrektur

    Einmal editiert, zuletzt von MamaJ ()

  • Darf ich das ein bisschen differenzieren. Die Mitarbeiter des Jugendamtes, die sich um Unterhaltsvorschuss kümmern und um die Beistandschaft, wenn es um die Unterhaltsfragen geht, haben eine Verwaltungsausbildung.
    Ansonsten sind die Jugendämter üblicherweise mit Diplomsozialpädagogen besetzt bzw. mit Mitarbeitern, die ein vergleichbares Fachstudium absolviert haben.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.