Beiträge von DUS

    Ich hätte noch eine Frage bezüglich Nebenjob.
    Ich weiß, das gehört vielleicht nicht ganz hierher, aber darum geht es ja mit


    Wie viele hier haben einen Minijob auf 400€ Basis und bekommen am Ende des
    Monats auch wirklich 400 € raus?


    90% der Minijobs scheinen doch eigentlich nicht mehr einzubringen als
    200€, weil man immer nur 2x/ Woche arbeitet


    Wenn man bei einem bleiben würde - ja. Aber bei dauernden Änderungen fühlt man sich auf Dauer verarscht. Mit etwas Grips hätteste einfach ET1 und ET2 geschrieben, ohne männlich oder weiblich......aber so?

    Da hast du recht :)
    Ich wollte keine Geschlechtsspezifischen Meinungen hören
    Könnten wir bitte das Thema männlein oder weiblein ruhen lassen?
    Ich bin dann UV und Ex ist UB
    ok?

    Darauf haben wir uns auch berufen und auf die Entscheidung des anderen BGH vom 4.05.2011, wonach man die Ausbildung nicht aufgeben muss.
    Bei diesem AG habe ich das Gefühl, man stößt auf taube Ohren :(
    Mir wird leider nichts anderes bleiben, als zum Olg zu gehen.


    Die ignorieren einfach meinen Status

    ich meine, man braucht für sowas keinen Eilantrag stellen, weil das relativ zügig bearbeitet wird.
    Hab ich auch schon hinter mich gebracht. Wenn es nicht eingehalten wird, kann man sich beschweren


    § 155
    Vorrang- und Beschleunigungsgebot


    (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das
    Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren
    wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt
    durchzuführen.


    (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den
    Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat
    nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem
    Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus
    zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem
    Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.


    (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

    Das AG schaut nur nach dem Vermögensverhältnissen des Kindes, nicht nach denen der Mutter. Je nach Bundesland oder je nach Gericht scheint
    es anders beurteilt zu werden mit dem VKH

    Gebe hier auch mal meinen Senf
    Meiner Meinung nach hat das Sorgerecht überhaupt keinen Einfluss auf nichts.


    Aus eigener Erfahrung: Der Ex zog ohne mein Wissen in eine andere Wohnung, ließ das Kind Operieren, meldete das Kind in die Schule, die er wollte. Auch hat er das Kind ohne mein Wissen getauft


    Ich konnte rechtlich nichts machen

    Ich habe es nicht erwähnt, weil es damit nichts zu tun hat. Wenn du willst erzähle ich die ganze Geschichte, nur ist es zu kompliziert.
    Ich habe sie auch verklagen müssen, weil sie mir den Umgang verweigert hat.
    Dem Kind wurde erzählt ich sei tod.... Alle Bilder von mir entfernt, gleich geheiratet - das Kind nannte den neuen Mann Papa,
    hatte keine Ahnung, dass es mich überhaupt gibt
    Mit einem Gerichtsbeshluss musste ich dann den Umgang erzwingen


    Die andere Sache musste auch dementsprechend geregelt werden, weil das Kind kurz davor war wegen seines Verhaltens aus der Schule geworfen zu werden.
    Und explizit auch gesagt hatte, dass es zu mir wolle - seine Meinung wurde dann leider verändert.
    Die Mutter hat mich dann auch unter Druck gesetz und mir verboten, jemals eine Beziehung einzugehen, denn sonst würde sie mir das Sorgerecht entziehen.Sie hat
    einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht gestellt, es aber nicht bekommen


    So, und jetzt geht es nur um diese Sache und um keine andere

    Darum geht es hier aber nicht!


    Und es geht auch nicht darum Moralpredigten zu halten...oder Themen in diese Frage einzuholen, die damit nichts zu tun haben.


    Es braucht hier keiner so tun, als wäre man ein besserer Elternteil, wenn man Unterhaltsleistungen bezahlt. Man sollte ( wenn man schon antwortet ) auch bereit sein einen Perspektivwechsel zu machen und nicht immer eine pauschale pseudomoralische Antwort von sich geben.


    Das ist überhaupt nicht in Ordnung, Leute nach dem Abzustempeln, ob gerade Geld bezahlt wird oder nicht - das ist nicht mehr als Oberflächlichkeit


    Eigentlich sind die ankommenden Antworten nicht verwunderlich -
    Der Grund des eigenen Versagens wird aus situativen Bedingungen geschöpft
    und das Versagen anderer aus deren Persönlichkeit


    Meine Schuld, dass ich eine Frage in so einen Forum stelle

    DUS - und als guter Wille monatlich 50 Euro fürs Kind kannst nicht aufbringen, oder Deine Eltern und Du zahlst denen das dann irgendwann mal zurück?

    Natürlich würde ich das gerne freiwillig machen. Das hätte sie mir doch einfach sagen sollen und nicht eine Klage auf mich hetzen. Aber wer kennt das nicht- zwischen freiwillig machen und gezwungen werden sind Welten. Außerdem habe ich ihr so gut es ging immer wieder Geld gegeben, aber eben nicht in der Höhe von 272€. Das ist für mich viel zu viel Geld

    Sag ich ja nicht, dass Mama nicht gezwungen wurde, diesen Schritt zu gehen. Aber wenn man nun glaubt, man kann die linke Tasche aus einer leeren rechten Tasche füllen, dann täuscht man sich eben.


    Die Zivilrichter meinen vielleicht, dadurch Papa Staat entlasten zu können, verdoppeln aber dessen notwendige Ausgaben.

    Mama wurde nicht gezwungen! Sie hat bereits ein Einkommen von über 2000 € Netto. Die Frage, wieso nicht früher, sondern erst jetzt eine Klage kommt wundert mich auch ein wenig. Mama hat auch nie Sozialleistungen erhalten!

    So, jetzt melde ich mich wieder.
    Kein Student darf zur Nebenarbeit gezwungen werden, denn dadurch könnte sich das Studienende verzögern. Ein Student wird mit 40 Studen/ Woche als erwerbstätig angesehen.
    Das würde bedeuten, dass BaföG- Leistungen gekürzt werden oder auslaufen.


    Sozialleistungen als Härtefall ( bei Studenten ) gibt es nur, wenn man mit einem ALG 2- Empfänger zusammenlebt. Was bei mir nicht der Fall ist- und was Camper schon die ganze Zeit richtig schrieb.


    Meine Vermutung:
    In dem Beschluss wurde nicht auf den Status als Student eingegangen, sondern als jemand der nichts tut.
    Es wurde die Erwerbsobliegenheit §§ genannt und das man durch Nebentätigkeit den Mindestunterhalt bezahlen kann.


    Das Bundesverfassungsgericht sagt:
    1. Die Erstausbildung hat vor dem Mindestunterhalt vorrang - ich habe vor einer Klage mit der Erstausbildung begonnen
    Der BGH (Az. XII ZR 70/09
    v. 04.05.2011 = FamRZ 2011, 1041 ff. Rz. 36) hielt zwar fest, dass ein
    verschärft Unterhaltspflichtiger nicht einfach unter Aufgabe seines Jobs
    eine Aus- oder Weiterbildung beginnen dürfe. Davon müsse jedoch eine
    Ausnahme gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige seine
    Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der
    Weiterbildung in dem erlenrten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 II S.1 BGB
    der Vorrang einzuräumen, wobei aber alle Umstände des Einzelfalls zu
    berücksichtigen seien, insbesondere der Umstand, warum der Verpflichtete
    ausgerechnet jetzt seinen Job hinwerfe und die Erstausbildung mache.


    2. Zur Berechnung des Kindesunterhalts zählt auch das Einkommen des Betreuenden
    Auch der betreuende Elternteil i. S. von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Ver-wandter i. S. von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemes-sene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barun-terhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an das Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137).


    3.Prozesskostenhilfe



    Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem
    dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
    Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
    Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis
    gekommen wären.


    3. Gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG ist festzustellen, dass die
    angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
    aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Der
    Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache an das
    Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
    1 BvR 2236/06


    Diese Fälle sind sicher nicht vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet, weil die Amtgerichte richtige Entscheidungen getroffen haben. Die Amtsgerichte überfliegen die Akten und beurteilen doch eher subjektiv - wie es meist der Fall ist

    Ohne eine Ausbildung bekomme ich doch gar keinen Job. Oder einen bei dem ich 7 € auf die Stunde bekomme. Das ich mit so was irgendwann einmal leistungsfähig werde ist unwarscheinlicher als mit einer Ausbildung. Oder sehe ich das falsch?